TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/12 99/11/0050

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §81 Abs1;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §22;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. E in G, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und andere Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 20. Juli 1998 (Beschlussfassung 25. Mai 1998) betreffend Rückzahlung von Fondsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds befreit. Gemäß § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer 50 % der von ihm geleisteten Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung, somit S 136.772,-- zurückzuerstatten sind.

In der dagegen erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer u.a. das Begehren, den zurückzuzahlenden Betrag auf 85 % der entrichteten Beiträge (somit auf S 232.512,--) zu erhöhen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde.

In der Begründung führte sie u.a. aus, auszugehen sei vom § 81 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 - ÄrzteG, wonach bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 3) ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 v.H. gebühre. Diese Regelung werde durch § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung konkretisiert, der vorsehe, dass dann, wenn keine Überweisung von Beitragsanteilen im Sinne des § 81 Abs. 1 und 2 ÄrzteG zu erfolgen habe, die vom Kammerangehörigen zur Grundversorgung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Beiträge zur Hälfte zurückzuzahlen seien. Diese Bestimmung finde im Ausmass der Befreiung sinngemäß Anwendung, wenn ein Kammerangehöriger im Sinne des § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds von der Beitragspflicht befreit werde. § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung sei durch die Verordnungsermächtigung des § 82 ÄrzteG gedeckt. Im Übrigen sei die Behörde an gehörige kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz und die Gesetzwidrigkeit des § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 1674/98-3, die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12431/1990 und VfSlg. 10898/1986) lasse das Vorbringen u.a. die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit demselben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er regt an, § 81 Abs. 1 ÄrzteG hinsichtlich der Worte "in Höhe von mindestens 50 v.H." wegen Fehlens einer Determinierung als gesetzwidrig (richtig: verfassungswidrig) und § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark hinsichtlich der Worte "zur Hälfte" als gesetzwidrig anzufechten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen dieselben Normbedenken geltend wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst. Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, eine Regelung über den Rückersatz von Beiträgen für den Fall des Ausscheidens aus dem Wohlfahrtsfonds zu treffen

(vgl. VfSlg. 10898). Der Gesetzgeber hat im § 81 Abs. 1 ÄrzteG für den Fall der Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste einen Rückersatz von "mindestens 50 v.H." vorgesehen. § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung hält sich in diesem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, indem das Ausmass des Rückersatzes mit 50 v.H. bestimmt wird. Es kann auch nicht als sachwidrig erkannt werden, wenn § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung diese Rückersatzregelung auf die Fälle der Befreiung von der Beitragspflicht ausdehnt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich im § 82 ÄrzteG. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die vorgetragenen Normbedenken nicht.

Der angefochtene Bescheid entspricht der im § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung enthaltenen Regelung über die Höhe des Rückersatzes. Diese Verordnung war von der belangten Behörde anzuwenden. Dies gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, der - wie oben dargelegt wurde - keine Normbedenken gegen diese Bestimmung hegt. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dann, wenn man § 22 der Beitrags- und Umlagenordnung unangewendet ließe, keine rechtliche Grundlage für den vom Beschwerdeführer angestrebten Rückersatz bestünde. Im § 78 ÄrzteG, der die Befreiung von der Beitragspflicht regelt, findet sich nämlich keine Bestimmung über die Rückzahlung von Beiträgen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110050.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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