TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 I401 2012923-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

I401 2010296-1/7E

I401 2012923-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Höllwarth + Höllwarth Wirtschaftreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co KG, Tuxerstraße 738, 6290 Mayrhofen, gegen 1. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 10.06.2014 und 2. den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 12.09.2014 betreffend "Pflichtversicherung, Feststellung der Beitragsgrundlagen sowie Entrichtung von Beiträgen und Beitragszuschlägen nach dem GSVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.06.2014 und 12.09.2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde oder als SVA bezeichnet), fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2011 und vom 01.01. bis 31.12.2012 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und in der Krankenversicherung im Jahr 2011 € 417,90 und im Jahr 2012 € 1.056,67 beträgt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2011 und vom 01.01. bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 73,13 (insgesamt € 877,54) und € 184,92 (insgesamt € 2.219,04) und in der Krankenversicherung in der Höhe von € 31,97 (insgesamt € 383,64) und von € 80,03 (insgesamt € 969,96) sowie - nur für das Jahr 2011 - zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von € 6,39 (insgesamt € 76,68) zu entrichten. Zudem wurde ein Beitragszuschlag in der Höhe von monatlich € 9,77 (insgesamt € 117,24) für das Jahr 2011 und von €

24,72 (insgesamt € 296,64) für das Jahr 2012 festgestellt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die übermittelten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 des zuständigen Finanzamtes vom 17.04.2013 bzw. 01.04.2014 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.901,31 bzw. € 12.493,74 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 113,47 bzw. € 186,28 aufweisen.

In der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Versicherungserklärung (vom 14.08.2013) habe er bei Punkt 1 e) zur Voraussetzung "Wenn Einkünfte als Kommanditist(in) vorliegen" die Fragen nach den Geschäftsführungsbefugnissen und der gesellschaftsrechtlichen Haftung mit "ja" angekreuzt und zur Gewinn- und Verlustbeteiligung 50 % angegeben. Zu Punkt 4. habe er (zu ergänzen: zur Frage, ob bereits in einem Jahr vor 2013 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten wurde,) bekannt gegeben, dass die Einkünfte im Jahr 2011 die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hätten; für das Jahr 2012 habe er dazu keine Angaben gemacht.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Darlegung der drei Kriterien der "neuen Selbständigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG" (selbständige Erwerbstätigkeit, Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, keine andere Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit), zur für den Sozialversicherungsträger bindenden Wirkung von rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden sowie zur Mitunternehmerschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, dass das zuständige Finanzamt im Jahr 2011 von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" nach § 23 EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgegangen sei.

Ausgehend von den in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers der Jahre 2011 und 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2011 und 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den beiden Jahren insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorlägen, in der im bekämpften Bescheid angeführten Höhe festzustellen.

In der Folge schlüsselte die SVA die zu entrichtenden Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und (nur für das Jahr 2011) zur Selbständigenvorsorge sowie den Beitragszuschlag auf.

Die Beträge für das Jahr 2011 seien im 4. Quartal 2013 zur Fälligkeit 30.11.2013 vorgeschrieben worden, wobei die Zahlung am 15.05.2014 erfolgt sei und einen Betrag von € 37,81 an Verzugszinsen enthalten habe.

Die Beträge für das Jahr 2012 seien im 3. Quartal 2014 zur Fälligkeit 31.08.2014 vorgeschrieben worden. Eine Zahlung für das Jahr 2012 sei bisher nicht erfolgt.

2. Gegen diese Bescheide erhob der steuerlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig (gleichlautende) Beschwerden.

Er begründete sie zusammengefasst damit, dass die "H M (Beschwerdeführer) und V (dessen Ehefrau) Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (im Folgenden: Gesellschaft) bis Juni 2004 das "Landhaus V" als steuerliche Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habe. Beide Gesellschafter seien persönlich im Betrieb tätig gewesen und hätten ein Unternehmerrisiko getragen; sie seien am Ergebnis und an den stillen Reserven zu gleichen Teilen beteiligt gewesen. Seit dem 01.07.2004 betreibe die Gesellschaft den Betrieb nicht mehr selbst, sondern sei er zu einem fixen Pachtzins von € 34.000,-- p. a. (€ 2.833,33 p. m.) verpachtet worden. Die Gesellschaft erziele nach der Einstellung der ursprünglichen betrieblichen Tätigkeit nur mehr Einkünfte aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten. Dies sei aus der übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Gesellschaft ersichtlich; es fielen nur mehr die üblichen Kosten der Vermögensverwaltung an, wie Zinsen, Abschreibung, geringe Verwaltungskosten, nicht jedoch die typischen Ausgaben eines Beherbergungsbetriebs, wie Wareneinsatz, Personal-, Raum- und Betriebskosten, Vertriebs- und Verwaltungsaufwand. Die Bezeichnung des "Dienstgeberkontos" der Pächterin bei der Tiroler Gebietskrankenkasse habe irrtümlich auf "H M und H V" gelautet, jedoch seien sämtliche Lohnabgaben ausschließlich von der Pächterin bezahlt und in deren Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt worden.

Steuerlich seien die anteiligen Pachteinnahmen des Beschwerdeführers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt worden, woraufhin er von der belangten Behörde zur Abgabe einer Versicherungserklärung aufgefordert worden sei. Die Ausführungen in der Versicherungserklärung vom 14.08.2013 bezögen sich auf seine Gesellschafterstellung in der zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht betrieblich, sondern ausschließlich besitzend und vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft.

"Geschäftsführungsbefugnis" und Nachschusspflicht ergäben sich aus der Rechtsnatur der Gesellschaft bzw. den zwingenden Normen des Zivilrechts, beträfen aber nur die nicht betrieblich tätige Gesellschaft, keinesfalls den von der Pächterin geführten Betrieb.

Bei den betrieblichen, steuerlich als Einkünfte aus Gewerbetrieb behandelten Vermietungs- und Verpachtungseinkünften sei nach herrschender Auffassung zu differenzieren, ob es sich bei diesen Einnahmen ausschließlich um solche aus der Verpachtung des bisher selbst geführten oder geerbten Betriebs handle oder ob von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Bei der Zurverfügungstellung von Betriebsvermögen träten noch weitere Kriterien, wie das Bestehen eines über die Wertminderung durch Abnutzung hinausreichenden Unternehmerrisikos, die Verpflichtung zu nicht mit der Erhaltung des Bestandgegenstandes zusammenhängenden Nebenleistungen, die tatsächliche Erbringung solcher Leistungen gegenüber dem Pächter / Mieter und Geschäftsführungsbefugnisse / Einflussmöglichkeiten im Pachtbetrieb hinzu. In den Fällen einer (ohne gleichzeitige steuerliche Betriebsaufgabe) erfolgenden Betriebsverpachtung anlässlich der sozialversicherungsrechtlich relevanten Beendigung / Unterbrechung der ursprünglichen Betriebstätigkeit müsse zwischen dem Vorliegen einer bloßen Nutzungsüberlassung und einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterschieden werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Erzielung von in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bindenden Betriebseinkünften ein erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise voraus, was im Fall von reinen Betriebsverpachtungen ohne erweitertes Unternehmerrisiko, Geschäftsführungsbefugnissen oder Mittätigkeit nicht vorliege. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stelle darauf ab, dass die Gesellschaft (Werbevermittlung, Fotostudio) selbst eine betriebliche Tätigkeit entfalte. Bei der Entscheidung, Zl. 2004/08/0094, sei es um nachträglich zugeflossene Einkünfte aus selbständiger betrieblicher Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schriftsteller und Vortragender gegangen. Die Bindungswirkung an die Qualifikation der Einkünfte im Steuerbescheid für die Versicherungspflicht sei nach der herrschenden Lehre nicht - so wie von der belangten Behörde angenommen - absolut, sondern vielmehr differenziert zu prüfen. Die Einkunftsart sei kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides, sondern Teil der Begründung, und daher auch für sich keiner Beschwerde zugänglich, solange sich daraus keine Änderung in der Höhe der Steuerschuld ergebe. Die angenommene strenge Bindung der Begründung eines Abgabenbescheides für die Sozialversicherungspflicht sei daher abzulehnen.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2011 und vom 01.01. bis 31.12.2012 festzustellen und dass über die Beschwerde durch einen Senat entschieden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

3. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.07.2014 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2011 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse als Dienstgeber geführt worden sei. Wäre das Unternehmen tatsächlich an die Ehefrau verpachtet worden, hätte sie als Dienstgeberin aufscheinen müssen. Daran ändere das Vorbringen, sämtliche Lohnabgaben seien von der Pächterin bezahlt und entsprechend in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt worden, nichts.

Was die (durch die SVA erfolgte) Parteieneinvernahme und die Zeugenaussagen beträfen, werde ergänzend angemerkt, dass eine 100 %-ige Übereinstimmung der Angaben die Glaubwürdigkeit nicht unterstreiche, sondern vielmehr ein Hinweis darauf sei, dass die Zeugenaussagen im Vorhinein abgesprochen worden seien. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass die Pächterin, die gleichzeitig Verpächterin sei und mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) an der gleichen Adresse wohne, keine irgendwie geartete Tätigkeit verrichtet haben solle, nicht einmal dann, wenn die angestellte Tochter, der die Führung des Fremdenheimes - wie behauptet - übertragen worden sei, nicht anwesend gewesen sei.

4. In seiner Replik vom 05.09.2014 führte der Beschwerdeführer dazu aus, es sei richtig, dass die Pächterin bei der TGKK als Dienstgeberin hätte aufscheinen müssen. Dies sei - wie bereits vorgebracht - irrtümlich nie umgestellt worden. Maßgeblich müsse aber die tatsächliche Gebarung sein. Sowohl die Löhne als auch die Lohnabgaben seien von der Pächterin bezahlt und auch in ihrer Gewinn- und Verlust-Rechnung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde bringe vor, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass die Pächterin keine wie immer geartete Tätigkeit verrichtet habe. Dem sei zuzustimmen; dies sei aber vom Beschwerdeführer auch nie behauptet worden. Er habe nur bestritten, dass er selbst als Gesellschafter der Verpächter-Gesellschaft im Betrieb der Pächterin mitgearbeitet habe.

5. Am 20.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer verfügte (neben zwei anderen, zuvor innegehabten Gewerbeberechtigungen) - nur - in der Zeit vom

-

26.04. 1986 bis 30.09.2004 über die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in der Betriebsart Fremdenheim",

-

vom 17.05.1988 bis 27.07.2004 über die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z 2 - 4 GewO 1973 in der Betriebsart Restaurant" und

-

vom 18.02.1990 bis 30.09.2004 über die Gewerbeberechtigung für das "Hotelwagengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GVG (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz) beschränkt auf die Verwendung von einem (1) Pkw".

1.1.2. Der Beschwerdeführer unterlag (jedenfalls) in der Zeit vom 01.12.1980 bis 30.09.2004 (mit Ausnahme der sich über die Zeit vom 01.05. bis 30.06. und vom 01.10. bis 30.11. eines Jahres erstreckenden Zeiträume der Ruhendmeldungen) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bezog in der Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2010 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und steht seit 01.11.2010 (bis laufend) im Bezug einer Alterspension nach dem GSVG.

Der Beschwerdeführer entrichtete - auch für die relevanten Zeiträume - die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG.

1.1.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers unterlag bzw. unterliegt seit 01.01.1998 (bis laufend) der Pflichtversicherung nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 bzw. § 2 Abs. 1 Z 4) und bezieht seit 01.07.2011 (bis laufend) eine Alterspension nach dem GSVG.

1.2. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau waren und sind Gesellschafter der XXXX und XXXX Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Die Gesellschaft wurde nicht aufgelöst bzw. schied der Beschwerdeführer als Gesellschafter nicht aus der Gesellschaft aus.

1.3. Die Gesellschaft, und damit der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, betrieben gemeinsam das Apparthotel bzw. Landhaus Veronika (in der Folge: Apparthotel), zu dem sechs (davon zwei Junior-) Suiten, vier Deluxe-Appartements und ein "Bergchalet" gehörten, wobei Eigentümer der Liegenschaft je zur Hälfte der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind.

1.4. Die Gesellschaft schloss am 01.07.2004 als Verpächterin mit der Ehefrau des Beschwerdeführers als Pächterin mündlich einen unbefristeten ("unbeschränkten") Pachtvertrag, mit dem die beiden Gesellschafter jeweils 50 % ihres vormals als steuerliche Mitunternehmerschaft geführten Betriebs "Landhaus V" samt Betriebsvermögen zum Zweck der nunmehrigen Verpachtung einbrachten. Die Gesellschafter erhielten jeweils 50 % des Überschusses aus der Verpachtung und waren zu jeweils 50 % am Vermögen und an den stillen Reserven beteiligt. Es wurde ein fixer (am Verbraucherpreisindex 2000 mit Stand Juli 2004 orientierter) Pachtzins von € 34.000,-- p .a. (€ 2.833,33 p. m. ) zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %), der jedes Jahr mit einer Rechnung vorgeschrieben wurde und bis zum 31.12. des betreffenden Jahres auf das Bankkonto zu überweisen war, vereinbart.

1.5.1. Der Gastgewerbebetrieb des Apparthotels bestand vor und besteht seit der am 01.07.2004 erfolgten Verpachtung an die zu 50 % an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafterin bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers unverändert fort.

1.5.2. Als Dienstgeber wurden und werden bei der Tiroler Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau an der Adresse, an der sich das Apparthotel befindet, geführt. Mit der Tochter wurden seit zumindest 20.12.2000, mit einer weiteren Dienstnehmerin seit zumindest 20.12.2003 vollversicherungspflichtige sowie mit einer dritten Dienstnehmerin seit 22.12.2009 - teilweise geringfügige - Beschäftigungsverhältnisse auf bestimmte Dauer abgeschlossen; so beispielsweise mit der Tochter vom 23.12.2010 bis 21.04.2011, vom 28.06. bis 31.10.2011 und vom 24.12.2011 bis 15.04.2012 etc. Die anderen beiden Dienstnehmerinnen führten Reinigungstätigkeiten durch.

1.6.1. Im rechtskräftigen Bescheid über die "Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2011" vom 29.03.2013 betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wurden für das Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von insgesamt € 9.458,11 festgestellt, wobei ihnen ein (einen Grundfreibetrag von € 706,64 berücksichtigender) Betrag von jeweils € 4.729,05 zugeordnet wurde. Dieser Betrag fand im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 des Beschwerdeführers (und der Ehefrau) als Teilbetrag bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung.

Die entsprechenden im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO ausgewiesenen Beträge für das Jahr 2012 wurden im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr berücksichtigt.

1.6.2. Der in Rechtskraft erwachsene den Beschwerdeführer betreffende Einkommensteuerbescheid 2011 vom 17.04.2013 wies neben (Pensions-) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 4.901,31, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 113,47 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 3.600,74 aus.

1.6.3. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 01.04.2014 wies neben (Pensions-) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 12.493,74, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 186,28 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 4.120,31 aus.

1.6.4. Die angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren Einkünfte gemäß § 23 Z 2 EStG 1988.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen können den Verwaltungsakten der belangten Behörde, den bekämpften Bescheiden, dem Vorbringen in der Beschwerde, aktuellen Auszügen aus dem Grundbuch sowie den Versicherungsdatenauszügen vom 20.02.2019 entnommen werden und blieben vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten.

2.2. Dass die Gesellschaft nach dem Abschluss des Pachtvertrages mit 01.07.2004 fortbestand bzw. eine Betriebsaufgabe nicht erfolgte, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt (gegenüber den Finanzbehörden) erklärt hat. In der mündlichen Verhandlung erklärte auch der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass das Betriebsvermögen (aus steuerlichen Gründen) nicht in das Privatvermögen des am Unternehmen bzw. an der Gesellschaft zu 50 % beteiligten Beschwerdeführers "übergeführt" wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach der ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Belehrung, dass nach § 194 Z 5 GSVG § 414 Abs. 2 ASVG, wonach in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 (konkret nach der Z 7) das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, nicht anzuwenden ist, seinen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

3.2.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) lautete auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. ... .

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

Der mit "Rechtsunwirksame Vereinbarungen" überschriebene § 248 GSVG normiert, dass Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung sind.

Gemäß § 248 GSVG sind Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung.

3.2.2. Gemäß § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Z 1), aus sonstiger selbständiger Arbeit unter anderem "Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied)" (Z 2), aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften (Z 3) und der Veräußerungsgewinn (Z 5).

Der mit "Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)" überschriebene § 23 EStG 1988 normiert, das Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

3.2.3. Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) festgestellt

a) aus Land- und Forstwirtschaft,

b) aus Gewerbebetrieb,

c) aus selbständiger Arbeit,

d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß § 191 Abs. 1 BAO ergeht der Feststellungsbescheid

a) ...

c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;

d) ...

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann für den Fall, dass einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

3.3. Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Einkünften um Einkünfte als Gesellschafter der (seit 01.07.2004) "besitzend und vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft" "aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten" oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 handelt.

Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des analog anzuwendenden § 539a ASVG liegt dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in den relevanten Zeiträumen im Zusammenhang mit der ab 01.07.2004 erfolgten Verpachtung des Apparthotels als selbständig erwerbstätige Person auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte bezogen habe. Es habe in den Jahren 2011 und 2012 (nur mehr) eine "besitzend und vermögensverwaltend tätige Gesellschaft" bestanden und die ihm zugeordneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1988 würden "aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten" resultieren, was keine "betriebliche Tätigkeit" begründen könne.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau betrieben als Gesellschafter der Gesellschaft, wie sie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angaben, das mit 01.07.2004 an die Ehefrau als Pächterin verpachtete Apparthotel bis zu seiner mit 01.05.2007 erfolgten Pensionierung bei langer Versicherungsdauer gemeinsam. Im Jahr 2004 suchte er angesichts seiner "nahenden" Pensionierung nach Möglichkeiten, aus dem aktiven Erwerbs- bzw. Geschäftsleben auszuscheiden, um die mit einer "Betriebsaufgabe" verbundenen abgabenrechtlichen Folgen, insbesondere die Realisierung der stillen Reserven zum Marktpreis, hintanzuhalten. Durch den Abschluss des Pachtvertrages vermied er, dass sein alle Aktiven und Passiven des Betriebsvermögens umfassender (Hälfte-) Unternehmensanteil als Gesellschafter der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in die Privatsphäre übergeführt wurde.

Der mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter gegenüber den Finanzbehörden nach § 24 EStG 1988 zu deklarierende Veräußerungsgewinn hätte gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gezählt. Denn der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass es sich bei Veräußerungsgewinnen iSd § 24 EStG 1988 um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handle (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0277; vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243, mwN). Die Frage, ob es sich bei Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um "real erwirtschaftete Einkünfte" handle, sei nicht relevant. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen würden, seien, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorlägen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; zur Minderung der Beitragsgrundlage durch einen erzielten Veräußerungsgewinn nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG das Erk. des VwGH vom 18.02.2014, Ro 2014/08/0024).

Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in dem - nicht strittigen - Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag und er die aus dieser Versicherungspflicht resultierenden Beiträge zur Gänze an die belangte Behörde entrichtet hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände (unveränderte gemeinsame Führung des Gastgewerbetriebes als Gesellschafter der Gesellschaft vor und nach Abschluss des Pachtvertrages bis zu seiner Pensionierung [bzw. bis 31.12.2016], Vermeidung einer mit dem endgültigen Ausscheiden aus der Gesellschaft verbundenen Steuerbelastung) ist der abgeschlossene "Pachtvertrag" als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts zur Umgehung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG anzusehen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer bzw. die Eltern den Gastgewerbetrieb "in guter Absicht" der Tochter übergeben wollten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, mwN), dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122, mwN, mit dem Hinweis, dass eine Überprüfung der [unrichtigen] Qualifikation der Einkunftsart erst ab 01.01.2014 möglich ist, vgl. § 293a BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, und hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR 24. GP, 21).

Die Frage der Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbetrieb ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide nicht mehr zu beurteilen. Der Gesetzgeber sieht für die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Frage der Einordnung von Einkünften in die Einkunftsarten eine bindende Anknüpfung an die Qualifikation im Einkommensteuerbescheid vor. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten erneut zu prüfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.06.2015, Zl. 2013/08/0082, mwN).

Hinsichtlich der Kalenderjahre 2011 und 2012 hat die Finanzbehörde mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden gemäß § 188 BAO festgestellt, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbetrieb für diese Jahre vorzunehmen ist, weil gemeinschaftliche Einkünfte vorliegen. Die Finanzbehörde war bei der Erlassung der den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 an die Feststellungbescheide (gemäß § 188 BAO) gebunden und legte sie daher die ausgewiesenen (positiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der mit der Ehefrau gebildeten Gesellschaft der Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers zu Grunde.

Da der Beschwerdeführer laut den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 Einkünfte aus Gewerbetrieb in einer die maßgeblichen Versicherungsgrenze überschreitendenden Höhe bezogen hat, unterlag er in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

3.4. Zur Höhe der Beiträge und Beitragszuschläge:

Zur Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Leistungspflicht wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht. Beim Bundesverwaltungsgericht sind keine Bedenken an der Richtigkeit der von der belangten Behörde - ausgehend von den festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb und unter Anwendung der zitierten Normen - angestellten Berechnung der Beiträge und des Beitragszuschlags hervorgekommen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, Pacht, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2012923.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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