TE Bvwg Beschluss 2019/3/1 G308 2214542-1

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G308 2214542-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die BeschwerdeXXXX, vertreten durch HAIDEN STEUERBERATUNG GMBH, in 8225 Pöllau, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 31.10.2018, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, im Verfahren zur Zahl RV/2100061/2011 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die XXXX, wegen der im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.03.2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 06.03.2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt € 17.964,78 nachzuentrichten.

2. Mit Schreiben vom 30.11.2018 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Beschwerde erhoben.

3. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2019 den Verwaltungsakt samt Beschwerde.

4. Anlässlich einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Graz erfolgte am 25.02.2019 die Mitteilung, dass das unter der Geschäftszahl RV/2100419/2015 anhängige Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht abgeschlossen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellte die belangte Behörde fest, dass das von der Dienstgeberin für die für sie tätigen Bauarbeiter das im Kollektivvertrag festgesetzte Übernachtungsgeld für jeden Tag steuer- und beitragsfrei ausbezahlt wurde. Die steuer- und beitragsfreie Bezahlung von Übernachtungsgeld sei auch an den Wochenenden, an Feiertagen, während Urlauben und Krankenständen erfolgt. Das Übernachtungsgeld wäre den Bauarbeitern auch bezahlt worden, wenn die Dienstnehmer nicht auswärtig genächtigt haben. Das im Kollektivvertrag festgesetzte Taggeld sei den Bauarbeitern hingegen nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung steuer- und beitragsfrei ausbezahlt worden.

Die Behandlung der Übernachtungsgelder als steuerfreier Auslagenersatz hatte das Finanzamt XXXX in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2015 betreffend die Beschwerde vom 15.04.2014 gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2008 bis 2012, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2012 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2008 bis 2012zu beurteilen. Aufgrund des starken steuerrechtlichen Bezugs der gegenständlichen Thematik wurde von der belangten Behörde angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auszusetzen, aufgrund des analogen Sachverhalts und Ausführungen ist die gleiche Vorgangsweise angemessen wie zum Verfahren zur Zahl G308 2114158-1.

Die Lohnsteuerpflicht ist als Vorfrage vom Finanzamt zu entscheiden, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2214542.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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