TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W166 2012369-2

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
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  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W166 2012369-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2016, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2016, römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 12.04.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit ab 1972 Missbrauch im Kinderdorf XXXX erlebt zu haben. Mit dem Antrag legte er ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vom 08.04.2013 vor, wonach dem Beschwerdeführer als anerkanntes Opfer von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft finanzielle Hilfe im Ausmaß von € 15.000,00 und eine Therapie im Ausmaß von 100 Stunden gewährt worden seien.Der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit ab 1972 Missbrauch im Kinderdorf römisch 40 erlebt zu haben. Mit dem Antrag legte er ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vom 08.04.2013 vor, wonach dem Beschwerdeführer als anerkanntes Opfer von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft finanzielle Hilfe im Ausmaß von € 15.000,00 und eine Therapie im Ausmaß von 100 Stunden gewährt worden seien.

Mit Schreiben vom 06.05.2013 ersuchte die belangte Behörde die Stiftung Opferschutz um Übermittlung diverser Unterlagen (Einvernahmen, Sachverständigengutachten, Clearingberichte, Aufzeichnungen über Gespräche mit dem Opfer usw.) den Beschwerdeführer betreffend. Die Stiftung Opferschutz teilte der belangten Behörde im Schreiben vom 28.05.2013 mit, keine Unterlagen (Clearingberichte, Aufzeichnungen über Gespräche usw.) vorliegend zu haben, und sie hätten daher das Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen an die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft weitergeleitet.

Am 29.05.2015 legte die Opferschutzanwaltschaft einen Clearingbericht vom 10.04.2012 vor, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Geburt bei seinen Großeltern mütterlicherseits, und ab dem ersten Lebensjahr auf Antrag seiner Mutter bei Pflegeeltern untergebracht gewesen sei. Die Mutter sei mit der Erziehung mehrerer Kinder überfordert gewesen. Im Alter von sechs Jahren sei der Beschwerdeführer wegen Verwahrlosung in der Pflegefamilie und Lernschwäche in das Kinderheim XXXX und ab dem siebenten Lebensjahr in das Kinderdorf XXXX gekommen. In XXXX sei der Beschwerdeführer bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr untergebracht gewesen. Seine Kinderdorfgruppe habe aus sieben Kindern - zwei davon schwer behindert - bestanden. Die beiden behinderten Kinder hätten laufend betreut werden müssen, und habe auch der Beschwerdeführer die Kinder betreuen müssen, nämlich wickeln, an- und ausziehen, beim Gehen stützen, Essen geben usw. Heute sehe der Beschwerdeführer das als Pflegehilfearbeit über eine Zeitspanne von fünf Jahren. Auch ein weiteres Kind der Gruppe habe Pflegehilfe übernommen. Als Erzieherin sei damals Schwester XXXX zuständig gewesen, die jedoch mit der Gruppe und den behinderten Buben total überfordert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch "Watschen und Fotzen" bekommen sowie auch mehrmals Erbrochenes wieder aufessen müssen. Er wolle für die erbrachten Pflegedienstleistungen eine finanzielle Entschädigung, wolle aber niemandem in XXXX einen Vorwurf machen, weil die Dinge eben einfach so gewesen seien. Sein Hauptvorwurf gelte der Jugendwohlfahrt, die ihn und seinen Halbbruder von 1965 bis 1971 bei einer Pflegefamilie untergebracht habe, wo er verwahrlost aufgewachsen sei. Im Rahmen eines Aufenthaltes in XXXX (13.12.2012 bis 06.03.2013) habe der Beschwerdeführer erstmals über mögliche Übergriffe in der Pflegefamilie gesprochen, habe aber keinerlei Angaben machen können was oder durch wen etwas geschehen sei. Auch ein sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern werde vom Beschwerdeführer vermutet. Nach dem Aufenthalt in XXXX sei der Beschwerdeführer wieder in eine Pflegefamilie gekommen, dort sei es ihm gut gegangen und er habe erfolgreich eine Tischlerlehre absolviert (Lehrende 1983). Der Beschwerdeführer habe sehr gerne als Tischler gearbeitet (bis etwa 2004) und würde das auch immer noch mit Freude tun, sei aber auf Grund seiner psychischen Situation nicht mehr dazu in der Lage und in Invaliditätspension.Am 29.05.2015 legte die Opferschutzanwaltschaft einen Clearingbericht vom 10.04.2012 vor, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Geburt bei seinen Großeltern mütterlicherseits, und ab dem ersten Lebensjahr auf Antrag seiner Mutter bei Pflegeeltern untergebracht gewesen sei. Die Mutter sei mit der Erziehung mehrerer Kinder überfordert gewesen. Im Alter von sechs Jahren sei der Beschwerdeführer wegen Verwahrlosung in der Pflegefamilie und Lernschwäche in das Kinderheim römisch 40 und ab dem siebenten Lebensjahr in das Kinderdorf römisch 40 gekommen. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr untergebracht gewesen. Seine Kinderdorfgruppe habe aus sieben Kindern - zwei davon schwer behindert - bestanden. Die beiden behinderten Kinder hätten laufend betreut werden müssen, und habe auch der Beschwerdeführer die Kinder betreuen müssen, nämlich wickeln, an- und ausziehen, beim Gehen stützen, Essen geben usw. Heute sehe der Beschwerdeführer das als Pflegehilfearbeit über eine Zeitspanne von fünf Jahren. Auch ein weiteres Kind der Gruppe habe Pflegehilfe übernommen. Als Erzieherin sei damals Schwester römisch 40 zuständig gewesen, die jedoch mit der Gruppe und den behinderten Buben total überfordert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch "Watschen und Fotzen" bekommen sowie auch mehrmals Erbrochenes wieder aufessen müssen. Er wolle für die erbrachten Pflegedienstleistungen eine finanzielle Entschädigung, wolle aber niemandem in römisch 40 einen Vorwurf machen, weil die Dinge eben einfach so gewesen seien. Sein Hauptvorwurf gelte der Jugendwohlfahrt, die ihn und seinen Halbbruder von 1965 bis 1971 bei einer Pflegefamilie untergebracht habe, wo er verwahrlost aufgewachsen sei. Im Rahmen eines Aufenthaltes in römisch 40 (13.12.2012 bis 06.03.2013) habe der Beschwerdeführer erstmals über mögliche Übergriffe in der Pflegefamilie gesprochen, habe aber keinerlei Angaben machen können was oder durch wen etwas geschehen sei. Auch ein sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern werde vom Beschwerdeführer vermutet. Nach dem Aufenthalt in römisch 40 sei der Beschwerdeführer wieder in eine Pflegefamilie gekommen, dort sei es ihm gut gegangen und er habe erfolgreich eine Tischlerlehre absolviert (Lehrende 1983). Der Beschwerdeführer habe sehr gerne als Tischler gearbeitet (bis etwa 2004) und würde das auch immer noch mit Freude tun, sei aber auf Grund seiner psychischen Situation nicht mehr dazu in der Lage und in Invaliditätspension.

Die belangte Behörde ersuchte das Kinderdorf XXXX mit Schreiben vom 06.05.2013 um Übermittlung einer Aufenthaltsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer.Die belangte Behörde ersuchte das Kinderdorf römisch 40 mit Schreiben vom 06.05.2013 um Übermittlung einer Aufenthaltsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer.

Die Geschäftsführung der Caritas XXXX teilte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 07.09.1973 bis 04.07.1980 in XXXX untergebracht gewesen sei.Die Geschäftsführung der Caritas römisch 40 teilte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 07.09.1973 bis 04.07.1980 in römisch 40 untergebracht gewesen sei.

Seitens der belangten Behörde wurde vom Psychosomatischen Zentrum Klinik XXXX die Krankengeschichte des Beschwerdeführers eingeholt. Im Entlassungsbericht wurden eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung angegeben und unter anderem angeführt, dass die gesamte psychosoziale Entwicklung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund früher multipler traumatisierender Ereignisse inklusive sexueller Gewalterfahrungen zu verstehen sei.Seitens der belangten Behörde wurde vom Psychosomatischen Zentrum Klinik römisch 40 die Krankengeschichte des Beschwerdeführers eingeholt. Im Entlassungsbericht wurden eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Kombinierte Persönlichkeitsstörung angegeben und unter anderem angeführt, dass die gesamte psychosoziale Entwicklung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund früher multipler traumatisierender Ereignisse inklusive sexueller Gewalterfahrungen zu verstehen sei.

Auf Anfrage der belangten Behörde wurden von der Pensionsversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Höhe der Invaliditätspension und ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

In diesen Sachverständigengutachten wurden eine rezidivierende/chronifizierte depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dauernd invalid sei.

Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 24.10.2013 ein. Laut den vorliegenden Unterlagen bezieht der Beschwerdeführer seit 01.12.2005 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 in dauernder Invaliditätspension.

Vom Beschwerdeführer wurde ein Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 13.12.2012 bis 06.03.2013 im Psychosomatischen Zentrum der Klinik XXXX übermittelt.Vom Beschwerdeführer wurde ein Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 13.12.2012 bis 06.03.2013 im Psychosomatischen Zentrum der Klinik römisch 40 übermittelt.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, holte unter Vorlage der ärztlichen Gutachten und des Clearingberichtes sowie des Hinweises, dass mit Wahrscheinlichkeit der Sachverhalt des § 92 StGB als Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes anzunehmen sei, nervenfachärztliche Gutachten vom 05.02.2014 sowie vom 08.07.2014 ein, und brachte die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, holte unter Vorlage der ärztlichen Gutachten und des Clearingberichtes sowie des Hinweises, dass mit Wahrscheinlichkeit der Sachverhalt des Paragraph 92, StGB als Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes anzunehmen sei, nervenfachärztliche Gutachten vom 05.02.2014 sowie vom 08.07.2014 ein, und brachte die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis.

Mit Stellungnahmen vom 01.04.2014 und vom 05.09.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass von der Klasnic-Kommission die massiven psychischen und physischen Schäden anerkannt worden seien, und ihm eine Therapie im Ausmaß von 100 Stunden zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer leide immer noch jede Nacht an Ängsten, lutsche am Daumen und könne sich nicht an die "sexuellen Sachen" erinnern, aber "es sei etwas da". Es sei nicht üblich gewesen, zwei schwerst behinderte Kinder in einer Kinderdorffamilie zu haben. Die fünfzehn Jahre seien zu viel für ihn gewesen und hätten ein hochgradiges Trauma sowie Selbstverletzungen ausgelöst. Die fachärztliche Sachverständige habe ihn nicht zum Aufenthalt in XXXX befragt bzw. seinen Versuch darüber zu erzählen "abgewürgt". Aber der Beschwerdeführer frage sich, warum er nach Ansicht des Sachverständigen die Therapiestunden und die Entschuldigung bekommen habe. Die Selbstverletzungen hätten ihn von seinen seelischen Schmerzen abgelenkt und er habe auch einen Waschzwang gehabt. Außerdem sei er geschlagen worden und habe Erbrochenes aufessen müssen. Der Beschwerdeführer habe als Kind nicht weglaufen können, denn das hätte ihm das Leben noch schwerer gemacht, jede Verweigerung hätte zu einer Strafe geführt, und man habe ihm mit der Abschiebung ins Heim gedroht. Jeder frühere Lebensabschnitt habe zu seinem Krankheitsbild und seiner Arbeitsunfähigkeit beigetragen. Außerdem habe alles nicht erst mit sieben Jahren, sondern schon bei seinen ersten Zieheltern angefangen. Zu den "sexuellen Sachen" könne er sich nicht richtig ausdrücken aber "es sei da etwas". Der Beschwerdeführer habe auch schon mit Therapeuten über diese Sachen gesprochen. Auch bei dem fachärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde habe er die sexuellen Dinge angesprochen, er sei dabei aber leider sehr angespannt gewesen. Den vermutlichen sexuellen Missbrauch durch die Pflegeeltern habe der Beschwerdeführer bereits früher bei einer Psychologin der Kinder- und Jugendanwaltschaft angesprochen, die ihm ein Blatt Papier für eine diesbezügliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben habe. Da der Beschwerdeführer der Anzeige hinzugefügt habe, dass die Pflegeeltern leider schon verstorben seien, habe die Psychologin das Blatt zerrissen und gemeint, dass dies dann keinen Sinn habe. Der Beschwerdeführer habe von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft des Landes Oberösterreich eine Entschädigung bekommen, dies sei aktenkundig.Mit Stellungnahmen vom 01.04.2014 und vom 05.09.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass von der Klasnic-Kommission die massiven psychischen und physischen Schäden anerkannt worden seien, und ihm eine Therapie im Ausmaß von 100 Stunden zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer leide immer noch jede Nacht an Ängsten, lutsche am Daumen und könne sich nicht an die "sexuellen Sachen" erinnern, aber "es sei etwas da". Es sei nicht üblich gewesen, zwei schwerst behinderte Kinder in einer Kinderdorffamilie zu haben. Die fünfzehn Jahre seien zu viel für ihn gewesen und hätten ein hochgradiges Trauma sowie Selbstverletzungen ausgelöst. Die fachärztliche Sachverständige habe ihn nicht zum Aufenthalt in römisch 40 befragt bzw. seinen Versuch darüber zu erzählen "abgewürgt". Aber der Beschwerdeführer frage sich, warum er nach Ansicht des Sachverständigen die Therapiestunden und die Entschuldigung bekommen habe. Die Selbstverletzungen hätten ihn von seinen seelischen Schmerzen abgelenkt und er habe auch einen Waschzwang gehabt. Außerdem sei er geschlagen worden und habe Erbrochenes aufessen müssen. Der Beschwerdeführer habe als Kind nicht weglaufen können, denn das hätte ihm das Leben noch schwerer gemacht, jede Verweigerung hätte zu einer Strafe geführt, und man habe ihm mit der Abschiebung ins Heim gedroht. Jeder frühere Lebensabschnitt habe zu seinem Krankheitsbild und seiner Arbeitsunfähigkeit beigetragen. Außerdem habe alles nicht erst mit sieben Jahren, sondern schon bei seinen ersten Zieheltern angefangen. Zu den "sexuellen Sachen" könne er sich nicht richtig ausdrücken aber "es sei da etwas". Der Beschwerdeführer habe auch schon mit Therapeuten über diese Sachen gesprochen. Auch bei dem fachärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde habe er die sexuellen Dinge angesprochen, er sei dabei aber leider sehr angespannt gewesen. Den vermutlichen sexuellen Missbrauch durch die Pflegeeltern habe der Beschwerdeführer bereits früher bei einer Psychologin der Kinder- und Jugendanwaltschaft angesprochen, die ihm ein Blatt Papier für eine diesbezügliche Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben habe. Da der Beschwerdeführer der Anzeige hinzugefügt habe, dass die Pflegeeltern leider schon verstorben seien, habe die Psychologin das Blatt zerrissen und gemeint, dass dies dann keinen Sinn habe. Der Beschwerdeführer habe von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft des Landes Oberösterreich eine Entschädigung bekommen, dies sei aktenkundig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am 12.04.2013 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen daher ab 01.05.2013 zu prüfen gewesen seien.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in XXXX als Kind Pflegehilfe für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe leisten müssen, wofür er nunmehr eine Entschädigung wolle.Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in römisch 40 als Kind Pflegehilfe für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe leisten müssen, wofür er nunmehr eine Entschädigung wolle.

Außerdem habe der Beschwerdeführer "Watschen/Fotzen" bekommen sowie Erbrochenes essen müssen, und er führe seine psychischen Gesundheitsschädigungen auf die Kindheitserlebnisse in XXXX zurück. Überdies sei er in der Pflegefamilie vernachlässigt worden und auch sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern sei möglich, wobei der Beschwerdeführer von "sexuell nicht definierbaren Sachen" die vorhanden seien, aber an die er sich nicht erinnern könne gesprochen habe.Außerdem habe der Beschwerdeführer "Watschen/Fotzen" bekommen sowie Erbrochenes essen müssen, und er führe seine psychischen Gesundheitsschädigungen auf die Kindheitserlebnisse in römisch 40 zurück. Überdies sei er in der Pflegefamilie vernachlässigt worden und auch sexueller Missbrauch durch die Pflegeeltern sei möglich, wobei der Beschwerdeführer von "sexuell nicht definierbaren Sachen" die vorhanden seien, aber an die er sich nicht erinnern könne gesprochen habe.

Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Kinderdorf XXXX auf Grund der Überlastung einer Erzieherin Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe übernehmen müssen. Es gäbe jedoch keine Hinweise dafür, dass eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG angenommen werden könne. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Aufenthaltes in XXXX im Zeitraum von 1972 bis 1980 seien bereits berücksichtigt worden und seien daher nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu erlassen.Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Kinderdorf römisch 40 auf Grund der Überlastung einer Erzieherin Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinderdorfgeschwister habe übernehmen müssen. Es gäbe jedoch keine Hinweise dafür, dass eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG angenommen werden könne. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Aufenthaltes in römisch 40 im Zeitraum von 1972 bis 1980 seien bereits berücksichtigt worden und seien daher nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu erlassen.

Betreffend die vorgebrachte Vermutung hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs bei der Pflegefamilie im Alter von zwei Monaten bis zum sechsten Lebensjahr hätten keine geeigneten Beweismittel erhoben werden können, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könne.Betreffend die vorgebrachte Vermutung hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs bei der Pflegefamilie im Alter von zwei Monaten bis zum sechsten Lebensjahr hätten keine geeigneten Beweismittel erhoben werden können, aus welchen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet werden könne.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen alleine seien nicht geeignet die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Nähere Angaben zum behaupteten und vermuteten sexuellen Missbrauch würden fehlen. Die Pflegeeltern habe man dazu nicht einvernehmen können, da diese bereits verstorben seien.

Aus den dargelegten Gründen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seitens der belangten Behörde nicht ausreichend recherchiert worden sei, beispielsweise seien keine Unterlagen vom Jugendamt eingeholt worden. Außerdem sei er bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sehr angespannt gewesen und das Reden sei ihm schwergefallen. Über die sexuellen Dinge spreche der Beschwerdeführer mit seiner Therapeutin und er habe in XXXX Kinderarbeit verrichten müssen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seitens der belangten Behörde nicht ausreichend recherchiert worden sei, beispielsweise seien keine Unterlagen vom Jugendamt eingeholt worden. Außerdem sei er bei der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen sehr angespannt gewesen und das Reden sei ihm schwergefallen. Über die sexuellen Dinge spreche der Beschwerdeführer mit seiner Therapeutin und er habe in römisch 40 Kinderarbeit verrichten müssen.

Mit Beschluss vom 10.12.2015, Zl. W166 2012369-1/4E hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den Bescheid vom 15.09.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde im Beschluss ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde einerseits im Verfahren mehrmals feststellte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erfüllt seien, da mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 bis 1980 durch rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe und auf dieser Grundlage medizinische Gutachten einholte, andererseits im Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer im Kinderdorf zwar Pflegehilfsarbeiten für zwei schwerst behinderte Kinder habe übernehmen müssen, es jedoch keinerlei Hinweise darauf gebe, dass eine strafbare Handlung im Sinne des Verbrechensopfergesetzes angenommen werden könne. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst nie zu seinem Vorbringen befragt worden.

Im fortgesetzten Verfahren tätigte die belangte Behörde umfassende Ermittlungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderdorf, und holte Stellungnahmen der Psychotherapeuten des Beschwerdeführers und von Schwester XXXX - die den Beschwerdeführer in ihrer Familiengruppe im Kinderdorf betreute - ein. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 22.06.2016 und am 22.08.2016 niederschriftlich einvernommen.Im fortgesetzten Verfahren tätigte die belangte Behörde umfassende Ermittlungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kinderdorf, und holte Stellungnahmen der Psychotherapeuten des Beschwerdeführers und von Schwester römisch 40 - die den Beschwerdeführer in ihrer Familiengruppe im Kinderdorf betreute - ein. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 22.06.2016 und am 22.08.2016 niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer reichte ergänzende Stellungnahmen nach um wiederholt seine Situation darzulegen, und ersuchte die belangte Behörde um Überprüfung wie viele Betreuungspersonen zur Zeit seiner Unterbringung in der Kinderdorfgruppe zuständig gewesen seien. Eine diesbezügliche Nachfrage durch die belangte Behörde betreffend die Abklärung der Betreuungsschlüssel ergab, dass es über die Gruppenzusammensetzungen von damals keine Aufzeichnungen gäbe, und ein Vergleich mit dem Betreuungsschlüssel von heute nicht möglich sei, da Kinderdorffamilien wie es sie damals gegeben habe, heute nicht mehr üblich seien. Nunmehr erfolge die Betreuung vorwiegend in Kindergärten bzw. Wohngruppen.

Der Beschwerdeführer legte den Bescheid über die Unterbringung im Kinderdorf vom 17.10.1973 und eine Mitteilung über Überprüfungsergebnisse betreffend die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit vom 07.05.1971 in Kopie vor.

Seitens der Bezirkshauptmannschaf (BH) XXXX wurde der Mündelakt in Kopie vorgelegt.Seitens der Bezirkshauptmannschaf (BH) römisch 40 wurde der Mündelakt in Kopie vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe niederschriftlich einvernommen angegeben, Opfer mehrerer Straftaten geworden zu sein, diese hätten in der Verwahrlosung in der Pflegefamilie, dem Versäumnis der Jugendwohlfahrt Überprüfungen durchzuführen, dem Beschwerdeführer nicht zumutbaren Betreuungstätigkeiten im Kinderdorf sowie Schlägen durch eine Erzieherin bestanden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen keine geeigneten Beweismittel erhoben hätten werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 VOG abgeleitet werden könne. Die Pflegeeltern seien verstorben und hätten nicht mehr einvernommen werden können, die Unterlagen aus dem Mündelakt seien auch nicht geeignet gewesen um auf eine Straftat zu schließen, und die eingeholte Stellungnahme von Schwester XXXX habe keinen Hinweis auf eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung gebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe niederschriftlich einvernommen angegeben, Opfer mehrerer Straftaten geworden zu sein, diese hätten in der Verwahrlosung in der Pflegefamilie, dem Versäumnis der Jugendwohlfahrt Überprüfungen durchzuführen, dem Beschwerdeführer nicht zumutbaren Betreuungstätigkeiten im Kinderdorf sowie Schlägen durch eine Erzieherin bestanden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen keine geeigneten Beweismittel erhoben hätten werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, VOG abgeleitet werden könne. Die Pflegeeltern seien verstorben und hätten nicht mehr einvernommen werden können, die Unterlagen aus dem Mündelakt seien auch nicht geeignet gewesen um auf eine Straftat zu schließen, und die eingeholte Stellungnahme von Schwester römisch 40 habe keinen Hinweis auf eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung gebracht.

In der gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016 erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer erneut seine Situation, seinen Lebensweg und die Gründe für seinen Antrag auf Hilfeleistungen dargelegt. Überdies hat der Beschwerdeführer festgestellt, von der belangten Behörde sei ihm die Akteneinsicht verwehrt worden.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019, nachweislich vom Beschwerdeführer am 22.02.2019 übernommen, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert - sollte er mit dem Vorbringen in der Beschwerde Akteneinsicht verlangen - sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit dem ho. Gericht zwecks Terminvereinbarung zur Akteneinsicht in Verbindung zu setzen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass vom Beschwerdeführer keine Akteneinsicht verlangt werde, sollte binnen dieser Frist keine entsprechende Mitteilung einlangen.

Am 25.02.2019 fragte der Beschwerdeführer telefonisch nach, ob in dem Verwaltungsakt auch der Mündelakt einliege, da er lediglich in den Mündelakt Einsicht nehmen wolle. Nachdem dem Beschwerdeführer am 26.02.2019 telefonisch mitgeteilt wurde, aus welchen Teilen der vorliegende Mündelakt besteht, gab er an, diesen aus seiner Sicht unvollständigen Teil des Mündelaktes schon zu kennen, der gesamte Mündelakt liege bei der Jugendwohlfahrt der BH XXXX auf. Einen Termin zur Akteneinsicht beim ho. Gericht wollte der Beschwerdeführer nicht vereinbaren.Am 25.02.2019 fragte der Beschwerdeführer telefonisch nach, ob in dem Verwaltungsakt auch der Mündelakt einliege, da er lediglich in den Mündelakt Einsicht nehmen wolle. Nachdem dem Beschwerdeführer am 26.02.2019 telefonisch mitgeteilt wurde, aus welchen Teilen der vorliegende Mündelakt besteht, gab er an, diesen aus seiner Sicht unvollständigen Teil des Mündelaktes schon zu kennen, der gesamte Mündelakt liege bei der Jugendwohlfahrt der BH römisch 40 auf. Einen Termin zur Akteneinsicht beim ho. Gericht wollte der Beschwerdeführer nicht vereinbaren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am 12.04.2013 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde).

Der Antrag basiert nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf Verwahrlosung in der Pflegefamilie mit eventuellem sexuellem Missbrauch, der Heranziehung zu unzumutbaren Pflegetätigkeiten, "Zwangsarbeit" bzw. sklavereiähnlichen Leistungen im Kinderdorf, und auf dem Umstand, dass er manchmal Ohrfeigen bekommen habe bzw. Erbrochenes essen habe müssen.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 1965 bis 1971 bei der Pflegefamilie XXXX untergebracht.Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 1965 bis 1971 bei der Pflegefamilie römisch 40 untergebracht.

Der Beschwerdeführer hat an die Zeit der Unterbringung bei der Pflegefamilie keine konkreten Erinnerungen. Die Pflegeeltern sind bereits verstorben.

In der Zeit vom 07.09.1973 bis 04.07.1980 war der Beschwerdeführer im Kinderdorf XXXX mit mehreren "Kinderdorfgeschwistern" - darunter zwei Buben mit Behinderung - untergebracht. Der Beschwerdeführer bzw. die Familiengruppe wurde von Ordensschwestern betreut. In der Zeit von 1978 bis 1980 war der Beschwerdeführer in der Familiengruppe untergebracht, die von Schwester XXXX geleitet wurde.In der Zeit vom 07.09.1973 bis 04.07.1980 war der Beschwerdeführer im Kinderdorf römisch 40 mit mehreren "Kinderdorfgeschwistern" - darunter zwei Buben mit Behinderung - untergebracht. Der Beschwerdeführer bzw. die Familiengruppe wurde von Ordensschwestern betreut. In der Zeit von 1978 bis 1980 war der Beschwerdeführer in der Familiengruppe untergebracht, die von Schwester römisch 40 geleitet wurde.

Der Beschwerdeführer war in seiner Familiengruppe angehalten mitzuhelfen und altersübliche Hilfsdienste zu übernehmen, und hat auch bei der Betreuung der jüngeren Kinder - auch der Kinder mit Behinderung - geholfen.

Über das übliche Maß hinausgehende - den Beschwerdeführer überfordernde - Tätigkeiten der Mithilfe in der Familiengruppe bzw. die Verpflichtung des Beschwerdeführers regelmäßige Pflegehilfsdienste entsprechend einem Pflegepersonal für zwei behinderte Kinder zu übernehmen, konnten nicht objektiviert werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer psychischer oder physischer Gewalt in der Pflegefamilie bzw. im Kinderdorf XXXX ausgesetzt war.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer psychischer oder physischer Gewalt in der Pflegefamilie bzw. im Kinderdorf römisch 40 ausgesetzt war.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt samt den eingeholten Unterlagen, dem von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft übermittelten archivierten Teilen des Mündelaktes, den Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Einvernahmen von Schwester XXXX .Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt samt den eingeholten Unterlagen, dem von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft übermittelten archivierten Teilen des Mündelaktes, den Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Einvernahmen von Schwester römisch 40 .

In der Einvernahme am 22.06.2016 vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Vorfälle bei der Familie XXXX hätten eine große Rolle in seiner Laufbahn gespielt und "es gäbe da etwas was er nicht beschreiben könne". Bis zu seinem fünften Lebensjahr habe er aber keine konkrete Erinnerung.In der Einvernahme am 22.06.2016 vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Vorfälle bei der Familie römisch 40 hätten eine große Rolle in seiner Laufbahn gespielt und "es gäbe da etwas was er nicht beschreiben könne". Bis zu seinem fünften Lebensjahr habe er aber keine konkrete Erinnerung.

In einer weiteren Einvernahme vom 22.08.2016 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, als Straftat werde die Verwahrlosung bei der Familie XXXX angesehen. Auch sein Bruder sei bei der Pflegefamilie untergebracht gewesen, und habe die Hauptschule besuchen dürfen, der Beschwerdeführer selbst habe in die Sonderschule gehen müssen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht klar, aus welchem Grund von zwei Kindern einer in die Hauptschule habe gehen dürfen und er selbst nicht, sein Bruder sei nicht verwahrlost gewesen, er selbst habe mit fünf Jahren nicht gehen, sondern nur krabbeln und auch nicht ordentlich sprechen können. Daher sei er von der Pflegefamilie weggekommen.In einer weiteren Einvernahme vom 22.08.2016 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, als Straftat werde die Verwahrlosung bei der Familie römisch 40 angesehen. Auch sein Bruder sei bei der Pflegefamilie untergebracht gewesen, und habe die Hauptschule besuchen dürfen, der Beschwerdeführer selbst habe in die Sonderschule gehen müssen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht klar, aus welchem Grund von zwei Kindern einer in die Hauptschule habe gehen dürfen und er selbst nicht, sein Bruder sei nicht verwahrlost gewesen, er selbst habe mit fünf Jahren nicht gehen, sondern nur krabbeln und auch nicht ordentlich sprechen können. Daher sei er von der Pflegefamilie weggekommen.

Der Stellungnahme einer den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 14.03.2016, welche von der belangten Behörde eingeholt wurde, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer langjährigen depressiven Symptomatik leide, die auch zu seiner Invaliditätspension geführt habe. In der fachärztlichen Stellungnahme wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über emotionale Verwahrlosung durch seine Pflegeeltern berichtet habe, über Ereignisse in der Pflegefamilie aber nur sehr vage Angaben habe machen können. Der Beschwerdeführer habe über körperliche und sexuelle Gewalt berichtet, Details seien aber nicht bekannt.

In einer weiteren von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme einer den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutin vom 15.03.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seine Zeit bei der Pflegefamilie XXXX bis zum fünften Lebensjahr keine konkreten Erinnerungen habe, auch nicht an Misshandlungen. Der Beschwerdeführer habe aber wiederholt von einem Traum in der er sich als kleiner Bub erlebe und ihm sein Penis sehr weh tue (laut der Psychotherapeutin stamme daraus der Gedanke an sexuellen Missbrauch in früher Kindheit). Bei einer Kontrolle des Jugendamtes als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, sei aufgefallen, dass er noch nicht ordentlich sprechen habe können und dann sei er von der Pflegefamilie weggekommen.In einer weiteren von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme einer den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutin vom 15.03.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seine Zeit bei der Pflegefamilie römisch 40 bis zum fünften Lebensjahr keine konkreten Erinnerungen habe, auch nicht an Misshandlungen. Der Beschwerdeführer habe aber wiederholt von einem Traum in der er sich als kleiner Bub erlebe und ihm sein Penis sehr weh tue (laut der Psychotherapeutin stamme daraus der Gedanke an sexuellen Missbrauch in früher Kindheit). Bei einer Kontrolle des Jugendamtes als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, sei aufgefallen, dass er noch nicht ordentlich sprechen habe können und dann sei er von der Pflegefamilie weggekommen.

Anlässlich zweier persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers bei Fachärzten für Psychiatrie - welche von der belangten Behörde in die Wege geleitet wurden - gab der Beschwerdeführer am 03.02.2014 zu seinen Pflegeeltern lediglich an, er sei mit einem Jahr zur Familie gekommen und es habe sich eine verzögerte Entwicklung gezeigt, daher sei er mit fünf Jahren ins Kinderheim gekommen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, wegen Verwahrlosung in seiner Pflegefamilie sei er im Jahr 1971 ins Kinderheim gekommen. Laut dem untersuchenden Facharzt habe er vage angedeutet, dass es dort eventuell zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei, Genaues habe er aber nicht angeben können.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu einem eventuellen Missbrauch bestehen lediglich aus sehr vagen Andeutungen wie "es gäbe da etwas, was er nicht beschreiben könne", oder "es sei eventuell zu einem sexuellen Missbrauch gekommen." Dies lässt sich auch durchaus in Einklang bringen mit dem vom Beschwerdeführer immer wieder im Verfahren geäußerten Umstand, dass er sich vor dem fünften Lebensjahr an nichts Konkretes erinnern könne. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 03.02.2014 hat der Beschwerdeführer überdies angegeben, sich an keine Misshandlungen in der Pflegefamilie erinnern zu können. Wie bereits ausgeführt, wurde von der behandelnden Psychotherapeutin des Beschwerdeführers berichtet, der Beschwerdeführer habe von einem Traum berichtet, wonach ihm als kleiner Bub der Penis sehr weh tue, und stamme daraus der Gedanke an sexuellen Missbrauch in früher Kindheit. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde einen eventuellen sexuellen Missbrauch nicht erwähnt sondern lediglich vorgebracht hat, "es gäbe da etwas, was er nicht beschreiben könne".

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers er sei wegen Verwahrlosung von der Pflegefamilie ins Kinderheim XXXX und dann ins Kinderdorf XXXX gekommen, weil er mit fünf Jahren nur krabbeln und nicht ordentlich sprechen habe können, und habe - im Gegensatz zu seinem Bruder, der bei der Pflegefamilie nicht verwahrlost aufgewachsen sei und in die Hauptschule habe gehen dürfen - in die Sonderschule gehen müssen, ist festzuhalten, dass einem im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben der XXXX für sprachgestörte und schwerhörige Kinder im Kinderdorf XXXX vom 07.05.1971 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am selben Tag dem zuständigen Direktor vorgestellt, und eine Sonderschulbedürftigkeit wegen Lernschwäche und Sprachstörung festgestellt wurde.Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers er sei wegen Verwahrlosung von der Pflegefamilie ins Kinderheim römisch 40 und dann ins Kinderdorf römisch 40 gekommen, weil er mit fünf Jahren nur krabbeln und nicht ordentlich sprechen habe können, und habe - im Gegensatz zu seinem Bruder, der bei der Pflegefamilie nicht verwahrlost aufgewachsen sei und in die Hauptschule habe gehen dürfen - in die Sonderschule gehen müssen, ist festzuhalten, dass einem im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben der römisch 40 für sprachgestörte und schwerhörige Kinder im Kinderdorf römisch 40 vom 07.05.1971 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am selben Tag dem zuständigen Direktor vorgestellt, und eine Sonderschulbedürftigkeit wegen Lernschwäche und Sprachstörung festgestellt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes bei der Pflegefamilie XXXX eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung in Form von Verwahrlosung oder sexuellem Missbrauch erlitten hat.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes bei der Pflegefamilie römisch 40 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung in Form von Verwahrlosung oder sexuellem Missbrauch erlitten hat.

In einem Schreiben der Caritas an die Stiftung Opferschutz vom 12.09.2012 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Lern- und Sprachbehinderung bei Schwerhörigkeit sowie einer geistigen Beeinträchtigung mittleren Grades in XXXX aufgenommen worden sei. Der Austrittsbericht beschrieb ihn als guten Sonderschüler, der fachärztliche Kontrollen sowie heilpädagogische Betreuung in der Schule und der Kinderdorffamilie erhalten habe. Laut Berufsberatung sei eine einfache Lehre für ihn vertretbar.In einem Schreiben der Caritas an die Stiftung Opferschutz vom 12.09.2012 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Lern- und Sprachbehinderung bei Schwerhörigkeit sowie einer geistigen Beeinträchtigung mittleren Grades in römisch 40 aufgenommen worden sei. Der Austrittsbericht beschrieb ihn als guten Sonderschüler, der fachärztliche Kontrollen sowie heilpädagogische Betreuung in der Schule und der Kinderdorffamilie erhalten habe. Laut Berufsberatung sei eine einfache Lehre für ihn vertretbar.

Selbst unter der hypothetischen Annahme, die angeführte Lern- und Sprachbehinderung bzw. die geistige Beeinträchtigung mittleren Grades ließen sich auf mangelnde Förderung oder Unterstützung in der Pflegefamilie zurückführen, ließe sich daraus nicht unmittelbar eine strafbare Handlung ableiten.

Auch konnten zum Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie XXXX - nach umfangreichen Recherchen bei den zuständigen Behörden - keine Unterlagen ausfindig gemacht werden bzw. Hinweise auf erfolgte strafbare Handlungen gefunden werden. In einem Schreiben vom 22.09.2011 teilte die BH XXXX mit, dass zwar im Mündelbuch aus dem Jahr 1965 ein Eintrag mit dem Namen des Beschwerdeführers gefunden worden sei, der diesbezügliche Akt aber an die BH XXXX delegiert worden sei und die Aktenteile entsprechend der damaligen Skartierungsverordnung wohl vernichtet worden seien.Auch konnten zum Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie römisch 40 - nach umfangreichen Recherchen bei den zuständigen Behörden - keine Unterlagen ausfindig gemacht werden bzw. Hinweise auf erfolgte strafbare Handlungen gefunden werden. In einem Schreiben vom 22.09.2011 teilte die BH römisch 40 mit, dass zwar im Mündelbuch aus dem Jahr 1965 ein Eintrag mit dem Namen des Beschwerdeführers gefunden worden sei, der diesbezügliche Akt aber an die BH römisch 40 delegiert worden sei und die Aktenteile entsprechend der damaligen Skartierungsverordnung wohl vernichtet worden seien.

In weiterer Folge wurde von der BH XXXX der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.09.2016 ein Mündelakt übermittelt, in dem eine Aufnahmeschrift für uneheliche Kinder, eine Heimatrechtsbescheinigung, eine Niederschrift betreffend die Einvernahme über Unterhaltsleistungen, eine Geburtsurkunde, ein Staatsbür

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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