TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W228 2178261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2178261-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX e .U., vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 e .U., vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2017, BZ: XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer 230150273, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von €Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2017, BZ: römisch 40 , festgestellt, dass der Dienstgeber römisch 40 e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer 230150273, gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

160,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2017 der Kasse nicht fristgerecht am 17.10.2017 vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er ein Ein-Personen-Unternehmer sei und keine Lohnbuchhaltung und keinen Steuerberater habe. Laut Kalendarium habe die NÖGKK vollkommen recht. Er habe die Frist zur Vorlage der Beitragsnachweisung um einen Tag versäumt. Er habe für den 15.10.2017 eine Wahlkarte beantragt, da er nicht da gewesen sei. Am 16.10.2017 und 17.10.2017 habe ELDA den Zugang verweigert. Am 18.10.2017 habe er mit ELDA telefoniert und sei ihm mitgeteilt worden, dass ELDA neu aufgestellt worden wäre und er so jetzt nicht in das Programm komme. Er habe weder Kenntnis noch Information darüber gehabt. Gemeinsam mit der Technik-Abteilung von ELDA Oberösterreich habe er schließlich den Zugang zu "ELDA neu" aktivieren können. Übrig geblieben sei ein Zeitverzug von einem Tag. Der Beschwerdeführer ersuche vom Beitragszuschlag abzusehen.

Mit Bescheid vom 14.11.2017 hat die NÖGKK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für September 2017 bis spätestens 16.10.2017 an die Kasse übermittelt werden hätte müssen, jedoch erst am 17.10.2017 und somit verspätet bei der Kasse eingelangt sei.Mit Bescheid vom 14.11.2017 hat die NÖGKK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für September 2017 bis spätestens 16.10.2017 an die Kasse übermittelt werden hätte müssen, jedoch erst am 17.10.2017 und somit verspätet bei der Kasse eingelangt sei.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 27.11.2017 einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er, dass er die Lohnverrechnung, Steuer etc. in Eigenregie mache. Da er zuvor noch nie einen Mitarbeiter angestellt habe und er wegen eines Tages Zeitverzugs gleich einen so hohen Beitragszuschlag vorgeschrieben bekommen habe, ersuche er um Reduzierung.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2019 das ELDA Competence Center um Bekanntgabe ersucht, ob es um den 15.10.2017 tatsächlich technische Gebrechen bei ELDA gegeben habe bzw. ob an diesen Tagen sonstige Verbindungsprobleme bestanden hätten und in welcher Dauer. Es wurde auch um Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob es in der Nähe des 15.10.2017 Wartungsfenster gegeben habe und wie lange diese gedauert hätten und was bei Nichtverfügbarkeit die Alternativeinbringungsmöglichkeit wäre.

Am 07.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des ELDA Competence Center ein, in welchem ausgeführt wurde, dass es im angeführten Zeitraum 15.10.2017 bis 17.10.2017 keine Wartungsfenster und keine technischen Systemausfälle gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bis dato einen gültigen ELDA-Zugang. Die letzte Anfrage des Beschwerdeführers an das ELDA-Supportteam habe am 15.05.2017 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe bis zum 14.09.2017 und dann wieder ab 17.10.2017 laufend Daten an ELDA übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.02.2019 dem Beschwerdeführer den Schriftverkehr zwischen dem ELDA Competence Center und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Monat September 2017 wurde vom Beschwerdeführer als Dienstgeber nicht rechtzeitig an die NÖGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 16.10.2017 abgelaufen. Die Beitragsnachweisung wurde jedoch erst am 17.10.2017 übermittelt.

Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor mehrere gleichartige Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung ergibt sich aus dem ELDA-Protokoll vom 17.10.2017 und ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass er die Frist zur Vorlage dieser Unterlage um einen Tag versäumt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines technisches Gebrechens im Programm ELDA bzw. bei der Verbindung im Zeitraum 16.10.2017 bis 17.10.2017 die Übermittlung der Beitragsnachweisung fehlgeschlagen sei und die Übermittlung der Unterlagen an die NÖGKK erst am 17.10.2017 nach Aktivierung des Zugangs zu "ELDA neu" möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass aus einer Mitteilung des ELDA Competence Center vom 07.02.2019 hervorgeht, dass es im Zeitraum 15.10.2017 bis 17.10.2017 keine Wartungsfenster und keine technischen Systemausfälle gegeben habe und die letzte Anfrage des Beschwerdeführers an das ELDA-Supportteam am 15.05.2017 stattgefunden habe. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Ausführungen in dem Schreiben des ELDA Competence Center in Zweifel zu ziehen und ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine zeitgerechte Übermittlung aufgrund technischer Gebrechen im Programm ELDA nicht möglich gewesen sei, daher als Schutzbehauptung zu werten. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben des ELDA Competence Center vom 07.02.2019 übermittelt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

Die Feststellung, wonach kein erstmaliger Meldeverstoß des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der NÖGKK an den Beschwerdeführer vom 04.05.2017 betreffend Nichtvorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2017 sowie aus den Bescheiden der NÖGKK vom 04.07.2017 und vom 04.08.2017, mit denen jeweils ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 bzw. € 120,00 wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben wurde. Der mit Bescheid vom 04.08.2017 vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 120,00 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2017 aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten außergewöhnlichen Umstände - nämlich der schwierigen privaten Situation des Beschwerdeführers - seitens der Kasse gutgeschrieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz ASVG gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat September 2017 bis längstens 16.10.2017 (da der 15.10.2017 auf einen Sonntag fiel, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag) an die NÖGKK zu übermitteln. Die Beitragsnachweisung wurde erst am 17.10.2017 - folglich verspätet - an die NÖGKK übermittelt.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. (vgl. VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152).Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. vergleiche VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152).

Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass im Fall des Beschwerdeführers bereits mehrere gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen waren und von der Kasse bereits zweimal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass vom Beschwerdeführer wiederholt die gesetzlich geforderten Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden.Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass im Fall des Beschwerdeführers bereits mehrere gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen waren und von der Kasse bereits zweimal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass vom Beschwerdeführer wiederholt die gesetzlich geforderten Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2178261.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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