TE Vwgh Beschluss 2019/3/22 Ra 2017/04/0106

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §82b
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, in der Revisionssache des J S in M, vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in 6232 Münster, Entgasse 320, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. Juli 2017, Zl. LVwG-2017/25/1619-1, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Der Revisionswerber betreibt ein Verkaufslokal mit Ausschank an einem näher bezeichneten Standort in W.

2 Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (im Folgenden: belangte Behörde) die vom Revisionswerber mit Schreiben vom 22. März 2014 angezeigte Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Kenntnis. Demnach solle ein näher bezeichneter Raum künftig als Gastraum genutzt und dort die Grundausstattung eines Cafes (mit näher angeführten Geräten) betrieben werden. Im genannten Bescheid schrieb die belangte Behörde unter anderem folgende gewerbetechnische Auflage vor:

"4. Die gesamte Elektroinstallation (elektrische Anlagen

und elektrische Betriebsmittel) ist entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung (...) von einem hiezu befugten Elektrounternehmen auszuführen. Bei Neuanlagen bzw. Neuinstallationen muss neben der Erstprüfung gemäß ÖVE E 8001- 6-61 auch überprüft werden, ob die Verlegung und Befestigung der Leitungen ordnungsgemäß erfolgte. Erforderlichenfalls muss die Elektroinstallation saniert werden. (...) Vom überprüfenden bzw. ausführenden Elektrounternehmen ist der (...) jeweils gültige bundeseinheitliche Prüfbefund (...) zu verwenden. Die Überprüfungen sind längstens alle drei Jahre (...) wiederholen zu lassen, wobei das Ergebnis dieser Wiederholungsprüfungen ebenfalls in diesen Unterlagen einzutragen ist Diese Unterlagen müssen im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden."

3 1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage betrieben worden sei und dabei näher bezeichnete Auflagepunkte nicht erfüllt worden seien. Nach dem hier relevanten Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses sei in einem näher definierten Zeitraum kein Nachweis von einem befugten Elektrounternehmen betreffend die Überprüfung der Elektroinstallation (elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel) vorgelegt worden. Der Revisionswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit der (im Straferkenntnis wiedergegebenen) gewerbetechnischen Auflage 4. des Bescheides vom 27. Mai 2014 verletzt, sodass diesbezüglich über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt wurde.

4 2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.), schrieb einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- vor (Spruchpunkt 3.) und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig

(Spruchpunkt 4.).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der hochbautechnische Sachverständige im Zuge einer Überprüfung am 2. April 2015 festgestellt habe, dass (unter anderem) hinsichtlich des gewerbetechnischen Auflagepunktes 4. die Nachweise fehlten. Der Revisionswerber habe nur eine Mitteilung zur (hier nicht mehr gegenständlichen) Lüftungsanlage erstattet, jedoch trotz weiterer behördlicher Urgenzen keine sonstigen Nachweise vorgelegt.

6 Der Tatvorwurf, dass kein Nachweis von einem hiezu befugten Elektrounternehmen über die Überprüfung der Elektroinstallation vorgelegt worden sei, ließe sich auf die Formulierung der gewerbetechnischen Auflage 4. stützen. Der diesbezügliche Schuldspruch sei daher zu Recht ergangen.

7 3. Gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die keine Anträge enthält.

9 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 5.1. In der vorliegenden Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit ausgeführt, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil sich näher bezeichnete Unterlagen zur wiederkehrenden Überprüfung nach § 82b GewO 1994 nicht im Strafakt, der dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei, sondern im Betriebsanlagenakt der belangten Behörde befunden hätten. Den genannten Unterlagen sei ein elektrotechnischer Prüfbefund vom 14. November 2013 angeschlossen gewesen, der vom Verwaltungsgericht somit nicht habe berücksichtigt werden können. Dieses sei daher von einem unrichtigen - allenfalls aktenwidrigen oder ergänzungsbedürftigen - Sachverhalt ausgegangen.

11 5.2. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen übersieht der Revisionswerber, dass der von ihm ins Treffen geführte elektrotechnische Prüfbefund vom 14. November 2013 stammt, während ihm jedoch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 4. des Änderungsanzeigebescheides vom 27. Mai 2014 zur Last gelegt wird.

Der Revisionswerber legt auch nicht dar, inwiefern der Prüfbefund vom 14. November 2013 für die erst später angezeigte (und mit Bescheid vom 27. Mai 2014 unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommene) Änderung der Betriebsanlage relevant sein kann (siehe zur gebotenen Relevanzdarstellung zB VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, mwN), zumal nicht vorgebracht wird, dass der Prüfbefund bereits die geänderte Betriebsanlage zum Gegenstand gehabt hätte.

12 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040106.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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