RS OGH 2019/1/29 4Ob150/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

UWG §2

Rechtssatz

„Mogelpackung“ ist eine Fertigverpackung, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 150/18i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 150/18i
    Beisatz: Auch eine normal kennzeichnungskräftige Angabe des Füllgewichts oder der Anzahl der enthaltenen Einzelwaren auf der Außenverpackung kann eine durch Überdimensionierung bewirkte Irreführung in der Regel nicht beseitigen, weil das Volumen der darin enthaltenen Waren mit ihrem Gewicht nicht in einem für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Verhältnis korreliert. (T1)
    Beisatz: Eine Täuschung durch die Größe der Außenverpackung von Kuchenstücken über das Volumen der darin tatsächlich enthaltenen Waren im Ausmaß von 40 bis 50% kann grundsätzlich eine relevante Irreführung bewirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132500

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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