Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2121289-2/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF verfüge nicht über hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
3. Am 03.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 08.09.2017 wurde eine Wohnungsgenossenschaft ersucht, bekanntzugeben, wer die in der beigelegten Wohnrechtsvereinbarung angeführte Wohnung laut Nutzungsvertrag bewohnen darf.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 08.09.2017 wurde der rechtlich vertretene BF ersucht, Unterhalts- bzw. gehaltsnachweise beizubringen.
6. Am 29.07.2017 langte eine Stellungnahme samt "Arbeitsvorvertrag" des BF ein.
7. Am 21.09.2017 langte von der betreffenden Wohnungsgenossenschaft die Rückmeldung ein, dass die Ehegattin des Cousins des BF als Nutzungsberechtigte der besagten Wohnung am 26.01.2017 von der Wohnung delogiert wurde.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 20.10.2017 wurde um Nachweise zu gesicherter Wohnmöglichkeit und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des BF ersucht.
9. Daraufhin langte im November 2017 eine Stellungnahme samt Unterlagen (Wohnrechtsvereinbarung, schriftliche Erklärung des Cousins des BF) ein.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 08.11.2017 wurde der BF ergänzend zur schriftlichen Zusicherung seines Cousins, den BF finanziell zu unterstützen, um Nachreichung eines dies bescheinigenden Notariatsaktes ersucht.
11. Am 29.11.2017 langte ein diesbezüglicher am 27.11.2017 errichteter Notariatsakt ein.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 10.11.2017 wurde die Wohnungsgenossenschaft um den Grund für die Delogierung der Ehegattin des Cousins des BF ersucht.
13. Am 01.08.2018 langte beim BVwG als Beschwerdenachreichung die Mitteilung einer Anzeige des BF wegen sexueller Belästigung und Nötigung im November 2017.
14. Mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2018 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft um Bekanntgabe des aktuellen Standes des gegen den BF anhängigen Strafverfahrens ersucht.
15. Am 15.03.2018 langte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Nötigung.
16. Mit Schreiben des BVwG vom 23.03.2018 wurde der zuständige Bezirksanwalt um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes hinsichtlich angezeigter Nötigung ersucht.
17. Am 06.04.2018 langte beim BVwG die Mitteilung des Bezirksanwaltes ein, dass das Ermittlungsverfahren zu sexueller Belästigung noch nicht abgeschlossen ist.
18. Mit Schreiben des BVwG vom 08.10.2018 wurde die Staatsanwaltschaft um Bekanntgabe ersucht, bis wann mit einer Entscheidung über die erhobene Anklage gegen den BF zu rechnen ist.
19. Am 17.10.2018 langte beim BVwG die Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts ein, dass das Strafverfahren gegen den BF endgültig eingestellt worden ist.
20. Mit E-Mail des BVwG vom 18.10.2018 wurde der Rechtsvertreter des BF ersucht, bekanntzugeben, wie die derzeitige familiäre und finanzielle Situation des BF aussieht, und vorhandene die derzeitige Sitaution des BF bescheinigende Unterlagen (zu familiärer und finanzieller Situation, Unterkunft und Arbeit) zu übermitteln.
21. Am 09.11.2018 langte beim BVwG eine Stellungnahme samt Unterlagen zur Einkommenssituation des Cousins des BF und der Ehegattin des Cousins ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
1.2. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern leben in seinem Herkunftsstaat, der BF hat jedoch aufgrund gänzlicher Trennung seiner Familie keinen Bezug mehr zu ihnen. Vor seiner Einreise in Österreich wurde vor einem Notar im Kosovo ein Pflegschaftsvertrag aufgesetzt, demzufolge die Ehegattin des Cousins des BF die Pflegemutter des BF und der BF ihr Pflegekind ist. Dieser Vertrag ist seit dessen Erstellung im September 2014 unbefristet wirksam.
1.3. Der BF wohnt seit seiner Einreise im September 2014 mit seinem Cousin, dessen Ehegattin und deren in diesem Jahr volljährig gewordenen Sohn in gemeinsamem Haushalt.
1.4. Der BF stellte am 23.09.2014 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers. Diesen Antrag begründete er damit, dass er laut einem vor seiner Einreise vor einem Notar im Kosovo aufgesetzten Pflegschaftsvertrag das Pflegekind der Ehegattin seines Cousins, einer ungarischen Staatsangehörigen sei.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
1.6. Mit Entscheidung des BVwG vom 13.07.2016 wurde dieser Bescheid nach Erhebung einer Beschwerde dagegen ersatzlos behoben. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass mit Ausstellung der Aufenthaltskarte des BF das Recht des BF, sich bis 30.09.2019 im Bundesgebiet aufzuhalten, begründet wurde, und wegen rechtmäßigen Aufenthaltes des BF die Rückkehrentscheidung gegen den BF zu Unrecht erlassen und ersatzlos zu beheben sei.
1.7. Mit Schreiben des BFA vom 13.09.2016 wurde dem BF vorgehalten, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen.
Folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mitgeteilt:
"Die Bezirkshauptmannschaft (...) verständigte Sie mit Schreiben vom 04.09.2015 wie folgt:
"Das Amt der (...) Landesregierung hat mit Schreiben vom 08.07.2015 festgestellt, dass mit der Obsorgeerklärung vom 15.09.2014 kein Angehörigenverhältnis zwischen Ihnen und Herrn (Cousin) über Frau (ungarische Ehegattin des Cousins) hergestellt werden kann, welches ein Aufenthaltsrecht mittels einer Aufenthaltsehe nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Nag) rechtfertigen würde. Aufgrund der Rechtsnormen im § 52 und § 54 NAG ist ein Zuzug von Ihnen mit einer Aufenthaltskarte nicht möglich, da Sie zu Ihrem Cousin bzw. der Ehegattin Ihres Cousins nicht in absteigender Linie (Kind, Adoptiv- oder Stiefkind) verwandt sind. (...).""Das Amt der (...) Landesregierung hat mit Schreiben vom 08.07.2015 festgestellt, dass mit der Obsorgeerklärung vom 15.09.2014 kein Angehörigenverhältnis zwischen Ihnen und Herrn (Cousin) über Frau (ungarische Ehegattin des Cousins) hergestellt werden kann, welches ein Aufenthaltsrecht mittels einer Aufenthaltsehe nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Nag) rechtfertigen würde. Aufgrund der Rechtsnormen im Paragraph 52 und Paragraph 54, NAG ist ein Zuzug von Ihnen mit einer Aufenthaltskarte nicht möglich, da Sie zu Ihrem Cousin bzw. der Ehegattin Ihres Cousins nicht in absteigender Linie (Kind, Adoptiv- oder Stiefkind) verwandt sind. (...)."
1.8. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 24.10.2016 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
1.9. Die Ehegattin des BF wurde am 26.01.2017 von ihrer Wohnung delogiert. Grund dafür waren ausständige Mietzinszahlungen trotz qualifizierter Mahnung.
1.10. Das gegen den BF wegen sexueller Belästigung anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2018 endgültig eingestellt. Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen Nötigung bereits im März 2018.
1.11. Mit einem schriftlichen "Arbeitsvorvertrag" vom 20.09.2017 wurde dem BF für den Fall der Erlangung einer Arbeitsbewilligung für Österreich eine Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 20 Stunden zugesichert.
1.12. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit September 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und wohnte dabei stets an derselben Wohnsitzadresse wie sein Cousin und dessen Ehegattin, eine ungarische Staatsangehörige.
1.13. In einer Wohnrechtsvereinbarung vom 01.11.2017 wurde dem BF an der Wohnsitzadresse seines Cousins ein unbefristetes Wohnrecht eingeräumt.
1.14. Mit Schreiben vom 02.11.2017 sicherte der Cousin des BF zu, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF alle finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber zu übernehmen.
1.15. Mit Notariatsakt von November 2017 wurde zwischen dem BF und seinem Cousin ein Unterhaltsvertrag errichtet. Demzufolge ist der Cousin des BF gegenüber dem BF verpflichtet, bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF für dessen Unterhalt und die Unterkunft der berechtigten Partei aufzukommen, dem Bund, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die diesen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Ausreise des BF sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, insbesondere auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.
1.16. Der Cousin des BF geht seit April 2013 und seine Ehegattin seit März 2006 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, wobei die Ehegattin des Cousins des BF einige Zeiten von Beschäftigungslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung aufgewiesen hat.
Nunmehr stehen beide in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Ein Nachweis für ihr aktuelles Gehalt wurde im Oktober 2018 nachgereicht.
Die Ehegattin des Cousins des BF zeigte stets ihr Bemühen um Arbeit, wofür auch ihr nachweislicher Besuch einer Ausbildung zur Ordinationsassistentin ab 06.09.2017 spricht.
Der Sohn des Cousins des BF und dessen Ehegattin geht derzeit seit Oktober 2017 einer Arbeiterlehre nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zur Unterkunfts- und Unterhaltssituation des BF konnten aufgrund der Aktenlage und, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, nach ergänzenden Ermittlungsschritten des BVwG getroffen werden.
2.3. Zur Person und den persönlichen Verhältnissen des BF:
2.3.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.3.2. Feststellungen der Wohnsitzmeldungen des BF, seines Cousins und dessen Ehegattin beruhen auf diese Personen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. Dass mit ihnen in gemeinsamem Haushalt auch der Sohn des Cousins des BF und dessen Ehegattin zusammenwohnt, ergibt sich aus der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im ersten fremdenrechtlichen Verfahren in Zusammenschau mit einem den Sohn seiner Verwandten betreffenden Zentralmelderegisterauszug (AS 199).
2.3.3. Dass die Ehegattin des Cousins des BF vor einem Notar im Kosovo eine Obsorgeerklärung für den BF abgegeben hat und zufolge einem im Kosovo aufgesetzten Pflegschaftsvertrag die Pflegemutter des BF und der BF ihr Pflegekind ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen auf das dem BF vorgehaltene Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten fremdenrechtlichen Verfahren (AS 155).
2.3.4. Dass der BF im Bundesgebiet im Juni, Juli 2015 ein Monat einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, danach jedoch nicht mehr im Bundesgebiet erwerbstätig war, beruht auf einem aktuellen AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug. Das dem BF bereits am 23.09.2014 zugesicherte unbefristete Dienstverhältnis im Gastgewerbe (AS 109) kam bislang offensichtlich nicht zustande. Mit einem - dem BVwG im September 2017 nachgereichten - "Arbeitsvorvertrag" von Dezember 2016 wurde dem BF zudem für den Fall der Erlangung einer Arbeitsberechtigung für Österreich eine 20-Stunden-Beschäftigung als Küchenhilfe zugesichert, dies von einer anderen Firma als beim ihm im September 2014 zugesicherten Arbeitsverhältnis.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Cousins des BF und dessen Ehegattin ergaben sich nach Datenabfrage im AJ WEB-Auskunftsverfahren, dabei auch die Tatsache, dass derzeit beide in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen. Ihr derzeitiger Einkommensstand wurde durch dem BVwG im Oktober 2018 nachgereichte Gehaltsnachweise nachgewiesen.
Ende des Jahres 2016 wurde gegen die Ehegattin des Cousins des BF wegen ausständiger Mietzinszahlungen eine Wohnungsräumungsklage eingebracht. Diese Klage der Wohnungsgenossenschaft liegt als Aktenseite 1 des dem Verwaltungsakt einliegenden Bezirksgerichtsakts ein. Auf diese Räumungsklage folgte im Jänner 2017 die Delogierung der Ehegattin des Cousins des BF von der Wohnung. Dies wurde dem BVwG mit Schreiben der Wohnungsgenossenschaft von September 2017 mitgeteilt. Wie sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt, sind der BF, sein Cousin und dessen Ehegattin seit Mai 2017 an neuer Wohnsitzadresse gemeldet.
Dass sich die Ehegattin des Cousins des BF jedenfalls stets um Arbeit bemüht hat, geht auch aus einem beim BVwG im November 2017 eingelangten Nachweis über eine von ihr ab 06.09.2017 besuchte Ausbildung zur Ordinationsassistentin hervor.
Dass der Cousin des BF den BF bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit finanziell unterstützt und bis dahin für alle Kosten und auch für die Unterkunft des BF aufkommt, ergibt sich aus einem vorgelegten zwischen ihnen im November 2017 notariell errichteten Unterhaltsvertrag. Das unbefristete Wohnrecht des BF bei seinem Cousin und dessen Ehegattin wurde bereits hinsichtlich seiner ersten Wohnsitzmeldung in einer vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung festgesetzt (AS 111).
Der in diesem Jahr volljährig gewordene Sohn des Cousins des BF und dessen Ehegattin geht seit 23.10.2017 einer Arbeiterlehre über ein Berufsförderungsinstitut nach und ist demnach gerade dabei, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt einzugliedern.
2.3.5. Die Feststellung, dass das gegen den BF wegen sexueller Belästigung und Nötigung geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitig endgültig eingestellt wurde, beruht auf diesbezüglichen Mitteilungen von März und Oktober 2018. Dass der BF im Bundesgebiet nicht strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. (...);
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
(...)."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.2. Im gegenständlichen Fall stellte der BF gleich nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers.
Seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers begründete der BF damit, dass vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kosovo vor einem Notar ein Pflegschaftsvertrag abgeschlossen wurde und demnach die Ehegattin seines Cousins seine Pflegemutter und der BF ihr Pflegekind sei.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sin