Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W167 2202296-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX erkannte das Bundesasylamt im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung dem damals minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§3 AsylG). Die Zuerkennung erfolgte, da das Bundesasylamt u.a. aufgrund einer Stellungnahme von UNHCR zum Beschwerdeführer davon ausging, dass er als minderjähriger Afghane keinerlei Schutz gegen die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung in Afghanistan hat. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.1. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das Bundesasylamt im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung dem damals minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§3 AsylG). Die Zuerkennung erfolgte, da das Bundesasylamt u.a. aufgrund einer Stellungnahme von UNHCR zum Beschwerdeführer davon ausging, dass er als minderjähriger Afghane keinerlei Schutz gegen die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung in Afghanistan hat. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Der Beschwerdeführer wurde im XXXX von einem Bezirksgericht wegen2. Der Beschwerdeführer wurde im römisch 40 von einem Bezirksgericht wegen
XXXX zu einer Geldstrafe und im XXXX zweimal von einem Landesgericht für Strafsachen wegen XXXX zu drei bzw. vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. (Verwaltungsakt S. 943 ff. und Verwaltungsakt S. 1063, sowie Strafregisterauszug im Gerichtsakt). Das BFA wurde zudem von der Anklageerhebung wegen XXXX verständigt (Verwaltungsakt S. 1209). Zudem ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen XXXX.römisch 40 zu einer Geldstrafe und im römisch 40 zweimal von einem Landesgericht für Strafsachen wegen römisch 40 zu drei bzw. vier Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. (Verwaltungsakt Sitzung 943 ff. und Verwaltungsakt Sitzung 1063, sowie Strafregisterauszug im Gerichtsakt). Das BFA wurde zudem von der Anklageerhebung wegen römisch 40 verständigt (Verwaltungsakt Sitzung 1209). Zudem ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen römisch 40 .
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlasssen und der Konventionsreisepass entzogen. (Verwaltungsakt S. 1229 ff)3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt, gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Weiters wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot erlasssen und der Konventionsreisepass entzogen. (Verwaltungsakt Sitzung 1229 ff)
Das BFA stellte dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite (Verwaltungsakt S. 1219 f).Das BFA stellte dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite (Verwaltungsakt Sitzung 1219 f).
4. In der Beschwerde machte Beschwerdeführer geltend, dass es weder zu einer Änderung der Umstände noch zu einem Wegfall der Verfolgungsgefahr gekommen sei. Da er zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung mit 17 Jahren bereits annähernd volljährig gewesen sei, sei nicht etwa auf die nunmehrige Volljährigkeit, sondern auf die tatsächliche Veränderung der Sicherheitslage in Afghanistan abzustellen. Entgegen der Ansicht des BFA sei auch keine Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten, vielmehr hat sich diese seit 2010 maßgeblich verschlechtert. Zudem bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgrund des 10-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Gefährlichkeit oder schädliche Neigung trat in keinem der Strafverfahren zu Tage. Der Beschwerdeführer lebe mit einer afghanischen Staatsbürgerin, die in Deutschland über den Status einer Asylberechtigten verfüge, in Lebensgemeinschaft. (OZ 1 Gerichtsakt)
5. Am XXXX wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen XXXX (OZ 15 Gerichtsakt).5. Am römisch 40 wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen römisch 40 (OZ 15 Gerichtsakt).
6. AmXXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Muttersprache des Beschwerdeführers (Dari) statt, für welche der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde und an der auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm.
7. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut, welches überwiegend bereits beim BFA vorgelegte Unterlagen enthielt. Am XXXX übermittelte das BFA eine Stellungnahme zum Verfahren.7. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Unterlagenkonvolut, welches überwiegend bereits beim BFA vorgelegte Unterlagen enthielt. Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zum Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes (insbesondere auch im Hinblick auf die seinerzeitige Zuerkennung von Asyl), des Gerichtsaktes und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid Asyl zu, weil der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Schutz gegen die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung in Afghanistan gehabt hätte. Der Grund für die seinerzeitige Zuerkennung von Asyl liegt nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer mittlerweile XXXX alt ist.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid Asyl zu, weil der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Schutz gegen die Gefahr der Ausbeutung und Misshandlung in Afghanistan gehabt hätte. Der Grund für die seinerzeitige Zuerkennung von Asyl liegt nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer mittlerweile römisch 40 alt ist.
1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und stammt aus XXXX in der Provinz Balkh. Es kann nicht festgestellt werden, wo Verwandte des Beschwerdeführers - abgesehen von seinem in Österreich lebenden Bruder - leben.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und stammt aus römisch 40 in der Provinz Balkh. Es kann nicht festgestellt werden, wo Verwandte des Beschwerdeführers - abgesehen von seinem in Österreich lebenden Bruder - leben.
1.3. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer und sein Bruder leben allerdings nicht zusammen und es bestehen auch keine wechselseitigen finanziellen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer hat aktuell keine Freundin oder Verlobte und lebt auch mit niemandem zusammen.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal von einem Bezirksgericht und zweimal von einem Landesgericht wegen XXXX rechtskräftig verurteilt. XXXX. Der Beschwerdeführer zeigt sich uneinsichtig und versucht sich als Opfer darzustellen. Aktuell befindet er sich in Untersuchungshaft wegen XXXX. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch mehrmals die Straßenverkehrsordnung übertreten (Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren in alkohlisiertem Zustand).1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal von einem Bezirksgericht und zweimal von einem Landesgericht wegen römisch 40 rechtskräftig verurteilt. römisch 40 . Der Beschwerdeführer zeigt sich uneinsichtig und versucht sich als Opfer darzustellen. Aktuell befindet er sich in Untersuchungshaft wegen römisch 40 . Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch mehrmals die Straßenverkehrsordnung übertreten (Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren in alkohlisiertem Zustand).
1.5. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besuchte mehrere Kurse und Ausbildungen in Österreich (XXXX), hat aber beispielsweise keine Hauptschulabschluss erworben. 2015 erwarb er den Führerschein A/B. Im Jahr 2013 nahm er an XXXX Wettbewerben teil. Er war in Österreich mehrfach kurzzeitig berufstätig (insgesamt ca. 15 Monate, seit Juni 2016 ging er keiner Beschäftigung mehr nach), bezog aber überwiegend Notstandhilfe/Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld und stand auch zuletzt im AMS Bezug. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit 2014 ehrenamtlich für ein Projekt der XXXX. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt 1x-täglich XXXX ein.1.5. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und besuchte mehrere Kurse und Ausbildungen in Österreich (römisch 40 ), hat aber beispielsweise keine Hauptschulabschluss erworben. 2015 erwarb er den Führerschein A/B. Im Jahr 2013 nahm er an römisch 40 Wettbewerben teil. Er war in Österreich mehrfach kurzzeitig berufstätig (insgesamt ca. 15 Monate, seit Juni 2016 ging er keiner Beschäftigung mehr nach), bezog aber überwiegend Notstandhilfe/Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld und stand auch zuletzt im AMS Bezug. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit 2014 ehrenamtlich für ein Projekt der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt 1x-täglich römisch 40 ein.
1.6. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Balkh. Wo sich Verwandte des Beschwerdeführers in Afg