Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2194562-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 10.04.2018, Zl. 15-1098685900/151970019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 10.04.2018, Zl. 15-1098685900/151970019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der ebenfalls am 10.12.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Maydan, Sangar Kheyr in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Farsi. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe vier Jahre eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten US $ 6.000.-- betragen. In Afghanistan herrsche Krieg. Sein Bruder und seine Mutter wären im Krieg gestorben. Von der Regierung habe er nichts zu befürchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban ermordet werden.2. Im Rahmen der ebenfalls am 10.12.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Maydan, Sangar Kheyr in Afghanistan geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Farsi. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe vier Jahre eine Grundschule besucht und habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten US $ 6.000.-- betragen. In Afghanistan herrsche Krieg. Sein Bruder und seine Mutter wären im Krieg gestorben. Von der Regierung habe er nichts zu befürchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban ermordet werden.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Paschtune sei und Paschtu spreche. Er sei sowohl physisch wie auch psychisch gesund. Er habe eine Tazkira besessen, die er jedoch verloren habe. Er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Maidan. Er sei Paschtune und Sunnit. Sein Vater lebe noch in seinem Herkunftsort. Er habe zwei Cousins in Afghanistan, wovon einer in Maidan und der andere in Kabul lebe. Er habe mit dem Taxi seines Vaters als Taxilenker gearbeitet. Zusätzlich besitze seine Familie eine eigene Landwirtschaft mit einer Fläche mit einem Ausmaß von acht Jerib. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft; ein Teil der Landwirtschaft sei verpachtet. Sein Vater habe das Taxi verkauft. Er stehe mit seinem Vater in telefonischem Kontakt. Er kenne sich in Kabul aus, da er dort einen Onkel besucht habe sowie auch mit dem Taxi Fahrgäste dorthin gebracht habe. Er sei mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut. Beim Geld für seine Schleppung habe es sich um eigene Ersparnisse gehandelt.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Paschtune sei und Paschtu spreche. Er sei sowohl physisch wie auch psychisch gesund. Er habe eine Tazkira besessen, die er jedoch verloren habe. Er stamme aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan. Er sei Paschtune und Sunnit. Sein Vater lebe noch in seinem Herkunftsort. Er habe zwei Cousins in Afghanistan, wovon einer in Maidan und der andere in Kabul lebe. Er habe mit dem Taxi seines Vaters als Taxilenker gearbeitet. Zusätzlich besitze seine Familie eine eigene Landwirtschaft mit einer Fläche mit einem Ausmaß von acht Jerib. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft; ein Teil der Landwirtschaft sei verpachtet. Sein Vater habe das Taxi verkauft. Er stehe mit seinem Vater in telefonischem Kontakt. Er kenne sich in Kabul aus, da er dort einen Onkel besucht habe sowie auch mit dem Taxi Fahrgäste dorthin gebracht habe. Er sei mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut. Beim Geld für seine Schleppung habe es sich um eigene Ersparnisse gehandelt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass die Taliban gewollt hätten, dass er mit ihnen arbeite. Deswegen habe er nicht tagsüber nach Hause kommen können. Er habe immer in der Nacht nach Hause kommen müssen. Er habe sich zu Hause versteckt. Eines Tages wären die Taliban nach Hause gekommen und hätten seinen Vater geschlagen. Als er Schreie und Schüsse gehört habe, sei er hinausgegangen. Die Taliban hätten ihn der Spionage bezichtigt. Sie hätten ihn aufgefordert mit ihnen Jihad zu machen. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, seine Mutter habe ihn jedoch zur Flucht aufgefordert und sich schützend zwischen ihn und die Taliban gestellt. Seine Mutter wäre bei dieser Auseinandersetzung so schwer verletzt worden, dass sie nach neun Nächten in einem Krankenhaus verstorben wäre; ein Bruder sei getötet worden, worüber er von seinem Vater informiert worden wäre. Er selbst sei mit einem Taxi zu einem Cousin mütterlicherseits nach Kabul geflüchtet. Als die Familie seines Cousins gesehen habe, dass er nicht einmal Schuhe angehabt habe, hätten sie abgelehnt, dass er bei ihnen wohnen könne. Seine Tante habe ihm jedoch erlaubt, fünf bis sechs Stunden zu bleiben. Sein Cousin habe einen Schlepper organisiert, mit dem er in einem Taxi nach Nimroz gefahren sei. Die Taliban hätten in dieser Nacht seinen Vater mitgenommen und ihn über einen Monat lang festgehalten. Zwei Cousins väterlicherseits, die Mitglieder der Taliban gewesen wären und mit denen wegen Grundstückstreitigkeiten eine Feindschaft bestanden habe, hätten ihn auch in Kabul gesucht. Sein Cousin aus Kabul habe ihn darüber informiert, worauf er die Sim-Karte seines Mobiltelefons vernichtet habe.
Fünf oder sechs Monate vor diesem Vorfall an einem kühlen Herbsttag hätten sechs oder sieben Taliban ihn von zu Hause mitgenommen. Die Taliban hätten ihm die Augen verbunden und auf ein Motorrad gesetzt. Sie hätten ihn in ein anderes Dorf mit dem Namen Kharoti in den Bergen in eine Höhle gebracht. Er habe dort ein paar Nächte bleiben müssen. Er habe dort Wasser und Brot bekommen. Nach fünf Tagen hätten die Dorfältesten ihm geholfen, dass er freigekommen sei.
4. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2018, Zl. 15-1098685900/151970019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2018, Zl. 15-1098685900/151970019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine ursprüngliche Heimatprovinz Maydan - nicht jedoch überall in Afghanistan - wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünde mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine ursprüngliche Heimatprovinz Maydan - nicht jedoch überall in Afghanistan - wegen der unsicheren Lage in dieser Provinz einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Dem BF stünde mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan zurückzukehren, vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.
Er habe ein familiäres Netzwerk in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul, das ihm Unterstützung zukommen lassen könnte.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.04.2018, übermittelt an das BFA am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seitens der Taliban aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienverband und mangels der Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen, verlassen habe. Der BF sei in der Provinz Maydan, welche aufgrund der Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter aufständischer Gruppen zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle, wohnhaft. Er sei von Zwangsrekrutierung bedroht. Seine Weigerung mit Taliban gegen die Regierung zu arbeiten, führe dazu, dass ihm eine Taliban-feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Aus Furcht, dasselbe Schicksal wie seine Mutter und sein Bruder zu erleiden, habe er Afghanistan verlassen.
Erschwerend komme hinzu, dass Grundstückstreitigen zwischen ihm und Cousins väterlicherseits bestehen würden. Diese Cousins würden über intensive Kontakte zu den Taliban verfügen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
6. Die Beschwerde und die Unterlagen d