TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W244 2209321-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W244 2209321-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Wutte-Lang-Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, Zl. 0020-107012-2016, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte die Anrechnung der halbstündigen Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit.

Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018 wurde das Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere) ausgesetzt".

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 25.07.2018 Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 23.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 21.12.2018 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:d

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 21.12.2018 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Dienstzeit, Gegenstandslosigkeit,
Österreichische Post AG, Ruhepause, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2209321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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