Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2193600-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, § 52 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass er von den iranischen Behörden aufgegriffen worden sei, um nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aufgrund des Krieges und der Unsicherheiten in Afghanistan habe er Angst vor einer Abschiebung gehabt und sei nach Europa geflüchtet.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinen Fluchtgründen einvernommen. Hier gab er als Beweggrund für seine Ausreise an, dass er von den iranischen Behörden aufgegriffen worden sei, um nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aufgrund des Krieges und der Unsicherheiten in Afghanistan habe er Angst vor einer Abschiebung gehabt und sei nach Europa geflüchtet.
2. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX . Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Antragsteller konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.2. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Das daraufhin erstattete medizinische Sachverständigengutachten ergab als fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 . Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Antragsteller konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
3. Der Beschwerdeführer wurde vom Ergebnis der Altersfeststellung im Wege einer Verfahrensanordnung des BFA informiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
4. Am XXXX wurde der (zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige) Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, im Alter von vier oder fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Seine Familie habe Grundstücksstreitigkeiten mit Paschtunen gehabt, bei denen der Onkel des Beschwerdeführers und zwei Paschtunen getötet worden seien. Deswegen hätten sie Afghanistan damals verlassen.4. Am römisch 40 wurde der (zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährige) Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, im Alter von vier oder fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Seine Familie habe Grundstücksstreitigkeiten mit Paschtunen gehabt, bei denen der Onkel des Beschwerdeführers und zwei Paschtunen getötet worden seien. Deswegen hätten sie Afghanistan damals verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
6. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schreiben vom XXXX [richtig wohl: XXXX ] erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde wendet eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen "westlicher" Orientierung ein, verweist auf die Situation von Hazara und Schiiten, trifft Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und behauptet eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.7. Mit Schreiben vom römisch 40 [richtig wohl: römisch 40 ] erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde wendet eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen "westlicher" Orientierung ein, verweist auf die Situation von Hazara und Schiiten, trifft Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und behauptet eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2018, W187 2193600-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2018, W187 2193600-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ich kann der Verhandlung folgen.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Nein.
[...]
Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
Beschwerdeführer: Ich kann mich erinnern. Die Angaben waren richtig, vollständig und wahrheitsgetreu.
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Mein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX , da ich aber keine Dokumente bezüglich meines Geburtsdatums vorlegen konnte wurde ich zu einem Arzt geschickt. Der Arzt hat das Geburtsdatum XXXX festgelegt. Ich konnte mein Geburtsdatum nicht nachweisen. Meine Eltern sagten mir, dass ich in Helmand in XXXX geboren wurde.Beschwerdeführer: Mein richtiges Geburtsdatum lautet römisch 40 , da ich aber keine Dokumente bezüglich meines Geburtsdatums vorlegen konnte wurde ich zu einem Arzt geschickt. Der Arzt hat das Geburtsdatum römisch 40 festgelegt. Ich konnte mein Geburtsdatum nicht nachweisen. Meine Eltern sagten mir, dass ich in Helmand in römisch 40 geboren wurde.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Da ich im Iran gelebt habe, verstehe ich gut Farsi. Ich kann auch Dari. Hier habe ich Deutsch gelernt. Ich kann Farsi schreiben. Auch Deutsch kann ich schreiben und lesen. Ich habe zwei oder drei Jahre eine Schule besucht. Es war keine öffentliche Schule, sondern Unterricht zu Hause.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Afghane, Sayed, diese zählen zu den Hazara und bin Schiit und ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich war noch ein Kind. Ich kann mich nicht erinnern. Meine Eltern sagten mir, dass ich vier oder fünf Jahre alt war, als wir in den Iran gegangen sind. Im Iran haben wir in Teheran im Stadtteil XXXX gelebt, im Ortsteil XXXX .Beschwerdeführer: Ich war noch ein Kind. Ich kann mich nicht erinnern. Meine Eltern sagten mir, dass ich vier oder fünf Jahre alt war, als wir in den Iran gegangen sind. Im Iran haben wir in Teheran im Stadtteil römisch 40 gelebt, im Ortsteil römisch 40 .
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan und im Iran gewohnt?
Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich nicht gelebt. Meine Eltern haben dort gelebt. Wir haben immer im Ort XXXX gelebt. Wir haben in einem angemieteten Haus gelebt. Da wir im Iran keine Dokumente haben, können wir uns dort auch nichts kaufen.Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich nicht gelebt. Meine Eltern haben dort gelebt. Wir haben immer im Ort römisch 40 gelebt. Wir haben in einem angemieteten Haus gelebt. Da wir im Iran keine Dokumente haben, können wir uns dort auch nichts kaufen.
Richter: Was haben Sie im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe selbst im Iran nicht gearbeitet, da ich keine Arbeitserlaubnis hatte. Ich habe gelegentlich meinen Vater bei der Arbeit unterstützt. Gelegentlich habe ich auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe auch Obst, wie Äpfel gepflückt.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Im Iran.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja, einige Male im Monat nehmen wir zueinander Kontakt auf.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich niemanden und ich habe auch zu niemandem Kontakt.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Sie wollten hier her kommen, aber sie haben es wegen finanziellen Problemen nicht geschafft. Ich habe einen Bruder, der beeinträchtigt ist und er braucht Pflege. Da die Schlepperroute sehr schwierig ist können sie es ihm nicht zumuten. Auch ich habe viel durchgemacht und es war sehr schwer hier her zu kommen.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Hier lebe ich in Sicherheit. Ich besuche hier eine Schule. Im Iran konnte ich keine Schule besuchen. In Afghanistan habe ich nicht gelebt und im Iran konnte ich keine Berufsausbildung machen. Hier kann ich die Arbeit verrichten, die ich verrichten will. Ich möchte Frisör werden. Ich habe mich auch erkundigt, ich muss den Hauptschulabschluss machen. Entweder heuer noch oder im nächsten Jahr werde ich den Hauptschulabschluss nachholen und danach eine Berufsausbildung machen. Ich habe mich auch als Model beworben, es wurde mir aber gesagt, dass meine Körpergröße um einige cm kleiner als der Durchschnitt ist und ich soll es ein anderes Mal versuchen. Man muss mindestens 1,8 groß sein. Ich lerne zurzeit Gitarre. Ich interessiere mich für Musik. Im Iran konnte ich all dies nicht machen.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja, habe ich. Ich habe sowohl österreichische, als auch afghanische Freunde.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Es gibt eine Musikgruppe namens " XXXX ". Die ist aus XXXX . Jeden Montag gibt es ein Treffen. Bei dieser Gruppe spielen wir Musik, Theater. Wir spielen Fußball und betreiben Sport.Beschwerdeführer: Es gibt eine Musikgruppe namens " römisch 40 ". Die ist aus römisch 40 . Jeden Montag gibt es ein Treffen. Bei dieser Gruppe spielen wir Musik, Theater. Wir spielen Fußball und betreiben Sport.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: In Afghanistan war ich nicht. Im Iran hatte ich immer Probleme mit der Polizei, da ich keine Dokumente hatte. Die Polizei hat mich mehrere Male angehalten. Ich wurde dreimal von der Polizei angehalten. Sie haben mir vorgehalten, dass ein Afghane nicht so eine Frisur, wie ich es getragen habe tragen darf und mir wurden die Haare von der Polizei geschnitten. Einmal war ich mit meinen Freunden in einem Park, von vier Seiten sind die Beamten auf uns zugekommen, sie haben sowohl mir als auch meinen Freunden die Haare ab-geschnitten und ich musste mir eine Glatze schneiden. Ein weiteres Mal passierte es auch auf der Straße. Danach hatte ich Angst von zu Hause wegzugehen und ich blieb meisten zu Hause.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Mein größtes Problem im Iran war, dass ich dort keine Dokumente hatte. Täglich werden Afghanen von der Polizei angehalten und nach Afghanistan abgeschoben. Bis zum 15ten Lebensjahr wurde man nicht abgeschoben, ab dem 15ten Lebensjahr wurde man angehalten und abgeschoben. Ich konnte dort nicht arbeiten, eine Schule besuchen, weil ich nicht arbeiten kann, kann ich dort auch keine Leben führen. Man wurde ständig von der Polizei kontrolliert und verfolgt, wenn ein Afghane sogar ein Motorrad hat wird er von der Polizei angehalten und man nimmt ihm das Motorrad weg. Zwei Mal hatten einflussreiche Personen im Iran die Absicht mich zu vergewaltigen. Man hat mir mein Telefon und meine anderen Wertgegenstände unter Zwang weggenommen.
Richter: Warum haben Sie im Ergebnis den Iran verlassen? Gab es einen konkreten Anlass, Ereignis oder einen konkreten Vorfall?
Beschwerdeführer: Im Iran hatte ich Angst. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen. Dort gibt es viele einflussreiche Menschen. Ich hatte Angst davor, dass sie mich zwingen etwas zu tun. Ich hatte Angst vor einer Vergewaltigung. Ich hatte keine Dokumente im Iran und konnte dort nicht arbeiten.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ja, zwei Mal. Die Vorfälle habe ich vorher erzählt. Einflussreiche Personen haben mich angehalten und hatten die Absicht mich zu vergewaltigen. Dort gibt es sehr viele einflussreiche Menschen, damit meine ich, dass in dieser Region in der wir lebten, haben viele mächtige Personen gelebt. Es war an einem Abend. Ich bin zu einem Shop gegangen und wollte meine Playstation reparieren lassen. Ich habe meine Playstation zur Reparatur aufgegeben. Es wurde mir gesagt, dass ich diese in einer Stunde abholen kann. Als ich nach einer Stunde wieder in dem Shop war, sagte mir der Mann, dass ein Teil meiner Playstation defekt ist und man muss das ersetzten. Er habe im Lager einen Ersatzteil. Ich soll ihn dorthin begleiten. Er sagte, dass er in seinem Lager diesen Ersatzteil nicht hat, aber ich soll mit ihm gemeinsam zu seinem Freund fahren. Vermutlich hat sein Freund den Ersatzteil, Er hat das Geschäft zugesperrt und wir sind mit dem Motorrad zu seinem Freund gefahren. Ich bemerkte, dass wir außerhalb der Region unterwegs sind und ich fragte seinen Freund, wie er leben würde. Er sagte mir, dass er einem Arbeiter etwas geben muss und danach würden wir zu seinem Freund fahren. Ich glaubte ihm. Wir sind zu einem Obstgarten gefahren. Er hat das Motorrad abgestellt und wir sind aus dem Motorrad ausgestiegen. Ich fragte ihn, dass es hier kein Haus oder sonst etwas gibt. Dann antwortete er mir, dass er vor hat mich zu vergewaltigen. Ich musste weinen. Er sagte mir, wir sollen hier einen Geschlechtsakt durchführen und niemand würde davon erfahren. Ich weinte, er wollte mich vergewaltigen und ich sagte ihm, dass ich zu meinen Eltern gehen werde und ihnen alles erzählen werde. Jeder weiß, dass er einen Shop hat. Ich sagte ihm auch, dass ich ihn anzeigen werde. Er nahm ein Holzstück und wollte mir Angst einjagen. Er versuchte, mich zu vergewaltigen, schaffte es aber nicht. Dann sind wir wieder auf das Motorrad gestiegen und er brachte mich wieder zu seinem Geschäft. Er gab mir meine Playstation zurück. Aus Angst erzählte ich es nicht meiner Familie. Er sagte mir, ich darf es keinem erzählen. Einmal wurde ich von einem Basij, er war ein Mitglied der Revolutionsgarden. Ich kannte ihn schon seit meiner Kindheit. Die Aufgabe der Basij ist den Leuten, die nicht sittenhaft gekleidet sind bzw. auch einen ungewöhnlichen Haarschnitt tragen von dieser Revolutionsgarde angehalten und festgenommen werden. Diese Person kannte ich, er war mit unserem Nachbarn befreundet. Ich wollte mich immer schön anziehen und auch eine schöne Frisur tragen. Dieser Mann hat mir einige male gesagt, dass ich meine Haare nicht so wie ich sie trug, tragen soll. Er habe zwar mit mir nichts zu tun, aber wenn seine Kollegen mich so antreffen, dann werden sie bestimmt etwas gegen mich unternehmen. Wir sind dann aus diesem Haus umgezogen und lebten wo anders. Wir hatten zu dem Mann keinen Kontakt mehr. Eines Tages hat er mich angerufen und mir gesagt, dass er Malerarbeiten hat und ob ich ihn nicht unterstützen kann. Ich war zwar erkältet, aber ich habe zugesagt, da ich mir dachte, dass es ein Bekannter ist und ich ihm helfen muss. Ich wollte ihm auch deshalb unterstützen, damit er seinen Kameraden auch sagt, dass sie mich nicht belästigen, wenn sie mich auf der Straße sehen. Ich habe zugesagt, wir machten einen Treffpunkt aus. Er ist dann mit dem Auto gekommen. Wir haben uns unterhalten. Ich hätte mir nie vorstellen können, dass sowas passiert. Er brachte mich in eine Villa, die neu gebaut wurde. Ich glaubte auch, dass hier Bauarbeiten stattfinden. Er öffnete die Türe, wir gingen dann in Haus und danach brachte er mich in ein Zimmer und sperrte die Türe zu. Ich fragte ihn, was wir anstreichen sollen und welche Arbeiten zu machen sind. Er antwortete darauf, dass ich meine Hose ausziehen soll. Es war sehr eigenartig. Er sagte mir, dass er mir einige Male gesagt hätte, dass ich nicht so herumlaufen solle. Er hätte mich auch gewarnt und ich hätte mich nicht daran gehalten. Ich habe ihn angefleht, dass er mir nichts antun soll und dass ich in Zukunft das befolgen werde, was er mir aufträgt. Er hörte mir nicht zu. Ich bekam eine Augenbinde und dieser Mann sagte mir, ich muss meine Hose ausziehen. Ich wehrte mich. Er hat ein Teasergerät bei sich gehabt. Er holte das Gerät aus seiner Tasche. Er hat das Gerät nicht an mir angewendet, aber er hat es demonstriert. Ich war sehr verängstigt. Ich habe diesen Mann angefleht und seine Hand genommen und ich habe ihn angefleht mir das nicht anzutun. Er hat mich weggestoßen und er meinte, ich sei erkältet und ihm nicht in die Nähe kommen. Er meinte ich soll das machen, was er von mir verlangte. Ich hatte noch die Augenbinde. Ich musste meine Hose ausziehen und mich mit dem Gesicht zur Wand stellen. Ich weiß nicht, was er vorhatte, ob er ein Video drehen wollte oder Fotos machen. Ich hatte eine Augenbinde und konnte es nicht sehen. Nachdem ich ihn wieder anflehte, nahm er mir die Augenbinde ab. Er sagte "Zieh deine Hose wieder an und du wirst in Zukunft das machen, was ich dir sage". Ich wusste nicht, was er mit mir machen wollte. Mir ging es psychisch sehr schlecht. Ich hatte Depressionen. Ich konnte nicht aus dem Haus gehen, ich hatte Angst. Diese Vorfälle passierten im Iran. Das war ein zweiter Versuch einer Vergewaltigung. Es gab auch noch kleiner Vorfälle, aber das waren die größeren Vorfälle.
Richter: Warum haben Sie beim BFA davon nichts erzählt?
Beschwerdeführer: Ich wurde nicht gefragt. Mir wurde gesagt, das, was im Iran vorgefallen ist sei nicht wichtig. Die Probleme in Afghanistan seien wichtig und ich solle diese angeben. Zum Iran sagte ich, dass mich die Polizei angehalten hat.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: In Afghanistan gibt es viele Gefahren. Einer dieser Gefahren ist es, dass dort täglich Anschläge verübt werden. Die Hazara gehören zur Minderheit. Da sie eine Minderheit sind, werden sie von den anderen Stämmen unterdrückt. Da ich im Iran lebte, wird es ein großes Problem für mich sein, wenn ich nach Afghanistan zurückkehre. Da ich im Iran lebte, habe ich auch einen anderen Akzent, wenn ich spreche. Auch mein äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich. Es kann auch sein, dass ich in die Hände der Taliban falle.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Illegal mit einem Schlepper. Ich bin mit dem Schlepper in die Türkei gefahren und von dort mit dem Schlauchboot nach Griechenland. In Griechenland sind wir auf der Insel Kos gelandet. Dort haben wir einige Tage auf eine Fähre gewartet. Ich hatte keine Unterkunft und musste auf der Straße schlafen. Mit der Fähre sind wir nach Athen gefahren. Von -Athen sind wir mit dem Bus Richtung Mazedonien gefahren. Von Mazedonien sind wir über Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Die Reise dauerte einen Monat.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Mein Vater hat sie bezahlt, sonst hatte ich niemanden. Ich glaube, bei der Erstbefragung wurde dies falsch protokolliert.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ich kann wirklich nicht nach Afghanistan zurückkehren. Dort bin ich mit Gefahren und Bedrohungen konfrontiert. Dort ist es unsicher. Ich habe im Iran gelebt und es besteht die Gefahr, dass ich in Afghanistan von den Taliban festgenommen werde. In Afghanistan werden Burschen, die gut aussehen als Bacha Bazi gehalten. Ich habe dort niemanden. Ich habe auch keine Berufsausbildung, um dort arbeiten zu können. Meine Eltern haben dort auch eine Feindschaft. Es kann auch sein, dass diese Leute an mir Rache ausüben. Ich kann mit der Kultur dort nicht leben. Das, was ich machen möchte, kann ich dort nicht ausüben. Ich möchte noch sagen, ich akzeptiere die Gesetze dort nicht und ich möchte auch nicht mit diesen Gesetzen etwas zu tun haben. Männer und Frauen haben nicht dieselben Rechte. Frauen müssen einen Hijab tragen. Eine Frau kann dort nicht alles machen. In Zukunft möchte ich heiraten. Ich möchte, dass meine Frau ihre Freiheiten hat und auch arbeitet. Sie soll mit mir leben und ein freies Leben führen. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre und dort heirate, kann es meine Frau nicht machen. Frauen müssen immer einen Hijab tragen und Frauen werden immer als etwas Schlechtes angesehen.
Rechtsvertreter: Sie haben abgegeben, dass Sie gerne als Frisör arbeiten würden. Würden Sie dann Männern und Frauen gleichermaßen die Haare schneiden?
Beschwerdeführer: Ich möchte Frisör werden, in meiner Asylunterkunft schneide ich auch anderen Asylwerbern die Haare und sie sind sehr zufrieden. Wenn ich in Afghanistan bin, dann kann ich einer Frau die Haare nicht schneiden, denn das ist verboten. Hier in Österreich würde ich es schon machen. In Österreich ist es erlaubt.
Rechtsvertreter: Ich möchte in der Beschwerde richtig stellen, dass der Beschwerdeführer nicht Lehrer werden will, sondern eine Lehre absolvieren möchte.
[...]
Beschwerdeführer: Ich heiße XXXX .Beschwerdeführer: Ich heiße römisch 40 .
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
Beschwerdeführer: Ja."
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.6.2015 über die Situation von AfghanInnen, die ihr gesamtes Leben im Iran verbracht haben [A-9219] sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 17.10.2017 mit dem Titel "Männerohrringe, Löcher in den Ohren" vor. Weiter wurde auf einen Bericht zur Präsentation der Afghanistan-Beauftragten von UNHCR vom 12.3.2018 und auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Sayed, Hazara, an und ist schiitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Helmand geboren und zog als Kind im Alter von vier oder fünf Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran. Im Iran lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern im afghanischen Familienverband. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran nach eigenen Angaben keine öffentliche Schule, erhielt aber zwei oder drei Jahre Schulunterricht von zu Hause aus. Er verfügt über keine Berufsausbildung, verrichtete im Iran aber unterschiedliche Hilfsarbeiten.