Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2150930-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 22.06.2000, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 22.06.2000, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken zu sein. Sein etwa 17-jähriger Bruder XXXX lebe seit ca. 2012 in Österreich. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder Zamirullah sei im Jahr 2011 in der Stadt Jalalabad 2 bis 3 Monate von den Taliban trainiert worden, um für sie zu kämpfen. Der Vater habe das nicht mehr gewollt, die Familie sei von Jalalabad nach Mazar-e Sharif geflüchtet und der Vater habe dem Bruder des Beschwerdeführers geholfen, Afghanistan zu verlassen. Vor etwa einem Monat seien afghanische Polizisten ins Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Bruder, der mittlerweile in Österreich lebe, gesucht. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder nicht komme, würden sie den Beschwerdeführer mitnehmen und verhaften. Sein Vater habe Angst um ihn bekommen und beschlossen, dass auch der Beschwerdeführer fliehen solle.2. Am 17.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken zu sein. Sein etwa 17-jähriger Bruder römisch 40 lebe seit ca. 2012 in Österreich. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder Zamirullah sei im Jahr 2011 in der Stadt Jalalabad 2 bis 3 Monate von den Taliban trainiert worden, um für sie zu kämpfen. Der Vater habe das nicht mehr gewollt, die Familie sei von Jalalabad nach Mazar-e Sharif geflüchtet und der Vater habe dem Bruder des Beschwerdeführers geholfen, Afghanistan zu verlassen. Vor etwa einem Monat seien afghanische Polizisten ins Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Bruder, der mittlerweile in Österreich lebe, gesucht. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder nicht komme, würden sie den Beschwerdeführer mitnehmen und verhaften. Sein Vater habe Angst um ihn bekommen und beschlossen, dass auch der Beschwerdeführer fliehen solle.
3. Am 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger bevollmächtige die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im Asylverfahren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, als die Familie noch in Jalalabad gelebt habe, habe sein älterer Bruder die Koranschule besucht. Dort hätten die Taliban zu ihm gesagt, er soll sich ihnen anschließen und im Heiligen Krieg kämpfen, woraufhin sein Vater ihn aus Afghanistan weggeschickt habe. Der Vater habe mit den Nachbarn über diese Sache gesprochen, welche zur Polizei gegangen seien. Daraufhin sei die Polizei zur Familie gekommen und habe verlangt, den Bruder des Beschwerdeführers auszuhändigen, sonst würden sie den Beschwerdeführer mitnehmen und festhalten, bis der Bruder komme. Der Vater des Beschwerdeführers habe sein Geschäft verkauft und die Familie sei nach Mazar-e Sharif umgezogen, bis die Polizei auch dort erfahren habe, dass sie dort seien. Die Polizisten seien zum Stand des Vaters gekommen und hätten gefordert, den älteren Bruder auszuhändigen, andernfalls sie den Beschwerdeführer mitnehmen und festhalten würden, bis der Bruder wieder da sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin einen Monat nicht mehr arbeiten gegangen und zu Hause geblieben, bis sein Vater das Geld für seine Flucht aufgetrieben habe.
4. Mit Schreiben vom 20.07.2016 gab die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer sowohl aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung als auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders Verfolgung drohe. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich massiv verschlechtert, Mazar-e Sharif sei keine sichere Stadt. Die Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan, welcher über keine Bildung verfüge, sei daher aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage als unzumutbar, weshalb in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt werde. Der Stellungnahme wurden Teilnahmebestätigung von Deutsch-Alphabetisierungskursen angeschlossen.
5. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 05.09.2016 bis 02.10.2016 und danach ab 07.10.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er in den jeweiligen Asylunterkünften abgängig gemeldet wurde. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass das Asylverfahren daher gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG einzustellen sei. Ab 05.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Grundversorgung.5. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 05.09.2016 bis 02.10.2016 und danach ab 07.10.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er in den jeweiligen Asylunterkünften abgängig gemeldet wurde. Mit Aktenvermerk vom 20.12.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass das Asylverfahren daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzustellen sei. Ab 05.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Grundversorgung.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen habe können. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließe sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Mazar-e Sharif, keiner Gefährdung ausgesetzt wäre. Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif sei eine sichere Provinz und auch sicher von Österreich erreichbar. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung, eine Teilnahme am Erwerbsleben sei zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich, sich bei seiner weiterhin in Mazar-e Sharif lebenden Familie niederzulassen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe zwar als Asylberechtigter in Österreich, er befinde sich jedoch aktuell in Haft und es sei ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Es bestehe somit kein schützenswertes Familienleben. Ein schützenswertes Privatleben liege ebenfalls nicht vor.
7. Gleichzeitig mit Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.
8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Die belangte Behörde habe auch nicht die konkrete und spezielle Gefährdung des Beschwerdeführers als Minderjährigen berücksichtigt. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a iVm § 15 StGB, § 84 Abs. 1 und 2 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG und Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 und 4 sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 288, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Die gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die bedingte Entlassung wurden widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Die gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die bedingte Entlassung wurden widerrufen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.12.2018 eine mündliche Verhandlung an, welche in weiterer Folge vertagt wurde, da der Beschwerdeführer am 19.11.2018 in eine andere Justizanstalt verlegt worden war und man in dieser erst am 12.12.2018 von der ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer ergangenen Ladung informiert worden sei.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
13. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.01.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist in Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh geboren und aufgewachsen. Im Alter von etwa neun Jahren übersiedelte er mit seiner Familie nach Jalalabad in die Provinz Nangarhar, wo er etwa zwei oder drei Jahre lebte, bevor die Familie im Jahr 2011 oder 2012 nach Mazar-e Sharif zurückkehrte. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer reiste