TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W105 2213503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W105 2213503-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi/Indien vom 24.09.2018, Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/0819/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi/Indien vom 24.09.2018, Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/0819/2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi (im Folgenden: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi (im Folgenden: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Begründend führte die BF aus, dass sie die Tochter des XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, sei, dem mit Bescheid des BFA vom 28.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.Begründend führte die BF aus, dass sie die Tochter des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, sei, dem mit Bescheid des BFA vom 28.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

In der Folge übermittelte die ÖB New Delhi den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB New Delhi den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 14.03.2017 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen habe werden können und zum anderen nicht bewiesen habe werden können, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, sodass bei einer positiven Entscheidung die Gefahr der Kindesentziehung bestehe. So eigne sich das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, nicht als Identitätsausweis. Wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergebe, befinde sich ein Elternteil (Vater, Bezugsperson) in Österreich. Seitens des bevollmächtigten Vertreter der BF werde behauptet, dass die Kindesmutter im Jänner 2015 verstorben sei. Hierzu gebe es aber keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde also nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da gar nicht erwiesen sei, dass die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. In casu sei also eine Todesurkunde, eine Obsorgeentscheidung oder ein Dokument, aus dem die alleinige Obsorge der Bezugsperson in Österreich hervorgehe, für eine positive Entscheidung über den Einreiseantrag der Antragstellerin notwendig, um sicherzugehen, dass es durch eine positive Entscheidung nicht zu einer Kindesentziehung kommt. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können und eine Kindesentziehung im Raum stehe, sei im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Mit Schreiben vom 14.03.2017 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen habe werden können und zum anderen nicht bewiesen habe werden können, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, sodass bei einer positiven Entscheidung die Gefahr der Kindesentziehung bestehe. So eigne sich das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, nicht als Identitätsausweis. Wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergebe, befinde sich ein Elternteil (Vater, Bezugsperson) in Österreich. Seitens des bevollmächtigten Vertreter der BF werde behauptet, dass die Kindesmutter im Jänner 2015 verstorben sei. Hierzu gebe es aber keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde also nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da gar nicht erwiesen sei, dass die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. In casu sei also eine Todesurkunde, eine Obsorgeentscheidung oder ein Dokument, aus dem die alleinige Obsorge der Bezugsperson in Österreich hervorgehe, für eine positive Entscheidung über den Einreiseantrag der Antragstellerin notwendig, um sicherzugehen, dass es durch eine positive Entscheidung nicht zu einer Kindesentziehung kommt. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können und eine Kindesentziehung im Raum stehe, sei im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde die BF seitens der ÖB New Delhi aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2017 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass, selbst wenn entsprechende Dokumente bzgl. des Todes der Kindesmutter bzw. des Obsorgerechts des Vaters vorgelegt worden seien, dies für sich kein tauglicher Grund wäre, den Antrag abzuweisen, da weitere Beweismittel zu prüfen wären. Vorerst wäre zu berücksichtigen, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Bezugsperson übereinstimmend angegeben hätten, dass die Kindesmutter verstorben sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb beide diesbezüglich die Unwahrheit behaupten sollten. Das BFA hätte eine Einvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson veranlassen müssen, würden hier noch Unklarheiten bestehen. Die Bezugsperson als Kindesvater sei nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Herkunftsstaat grundsätzlich obsorgeberechtigt, hierfür bedürfe es auch keiner eigenen Sorgeerklärung. Auch dass keine Dokumente existieren würden, die die Vaterschaft belegen, dürfe nicht per se zur Abweisung des Antrages führen. So wäre die Bezugsperson als rechtlicher Vertreter etwa nicht über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden.

Am 10.08.2017 übermittelte die ÖB New Delhi diese weitere Stellungnahme der BF an das BFA.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das BFA der ÖB New Delhi mit, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall könne die Familieneigenschaft aufgrund mangelnder Identitätsnachweise nicht als erwiesen angesehen werden. Das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, eigne sich nicht als Identitätsnachweis. Zum behaupteten Tod der Mutter der Antragstellerin im Jänner 2015 gebe es keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. die Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da nicht erwiesen sei, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jahr Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. Da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen hätte werden können und zum anderen, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, bestehe bei einer positiven Entscheidung über den Einreiseantrag die Gefahr der Kindesentziehung, weshalb eine positive Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 erfolgt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe.Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das BFA der ÖB New Delhi mit, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall könne die Familieneigenschaft aufgrund mangelnder Identitätsnachweise nicht als erwiesen angesehen werden. Das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, eigne sich nicht als Identitätsnachweis. Zum behaupteten Tod der Mutter der Antragstellerin im Jänner 2015 gebe es keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. die Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da nicht erwiesen sei, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jahr Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. Da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen hätte werden können und zum anderen, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, bestehe bei einer positiven Entscheidung über den Einreiseantrag die Gefahr der Kindesentziehung, weshalb eine positive Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 erfolgt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe.

Mit Schreiben vom 08.06.2018 teilte das BFA der ÖB New Delhi ergänzend mit, dass dem BFA mit Note zur Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/1800/2017 (Verfolg. Zl. KONS 574 vom 10.08.2017) vom 28.11.2018 eine eidesstattliche Erklärung übermittelt worden sei, welche die Bezugsperson am 13.11.2017 in XXXX /Indien, vor einem Notar abgegeben habe. Weiters sei eine Todesurkunde der Ehefrau des XXXX , datiert mit 13.01.2015 übermittelt worden, welche nun den Beweis erbringen solle, dass die Ehefrau der Bezugsperson, dh. die Mutter der Antragstellerin am XXXX in XXXX verstorben sei. Zu den Schriftstücken sei anzumerken, dass es sich bei der eidesstattlichen Erklärung um eine rein subjektive Aussage der Bezugsperson handle, welche durch einen Notar verschriftlicht und beglaubigt worden sei, jedoch keinen Beweis erbringe, dass der Inhalt den Fakten tatsächlich entspreche. Bei der Todesurkunde hege die ho. Behörde starke Zweifel an der Echtheit dieser bzw. des Inhaltes dieser, da vor allem in der Stellungnahme des Roten Kreuzes vom 02.02.2017 noch eindeutig ausgeführt worden sei, dass keinerlei Dokumente, welche den Tod der Mutter der Antragstellerin bestätigen, zu beschaffen seien. Die Zweifel an der Echtheit der Urkunde würden auch aus dem auf dem Dokument angebrachten Ausstellungsstempel folgen. Dieser sei mit 13.01.2015 datiert, die eidesstattliche Erklärung über den Tod der Ehefrau habe die Bezugsperson jedoch am 13.11.2017 abgegeben. Wie also auf eine Todesurkunde, die offenbar anfangs gar nicht beschafft hätte werden könnten und welche schließlich aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung der Bezugsperson ausgestellt worden sei, ein Ausstellungsdatum gelange, welche das Jahr 2015, also ca. 2 Jahre vor der eidesstattlichen Erklärung zurückliege, sei nicht nachzuvollziehen. Zudem sei in der Stellungnahme am 02.02.2017 angegeben worden, dass die Mutter der Antragstellerin auf der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei. In der Todesurkunde sei jedoch als Sterbeort XXXX , ein Ort in dem südindischen Bundesstaat XXXX angegeben. Dies stehe in grobem Widerspruch zu der Angabe, dass die Kindesmutter auf der Flucht verstorben sei. Es würden daher schwerwiegende Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der nachträglich beigebrachten Dokumente gehegt und würde der Tod der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht als erwiesen angesehen. Ohne Ausräumung der Zweifel stehe nach wie vor eine etwaige Kindesentziehung bei der positiven Entscheidung im Raum. Es fehle insgesamt an zweifelsfreien Dokumenten, aus welchen eine Obsorgeberechtigung der Bezugsperson oder ein Fall der Obsorgeübertragung gegen den Willen der im Herkunftsland verbliebenen obsorgeberechtigten Person, hervorgehe. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich nicht mehr am Leben sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 gefolgt, es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können, stehe eine Kindesentziehung im Raum und sei zudem nicht von einem aufrechten Familienleben seit dem Jahr 2013 auszugehen, sodass im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.Mit Schreiben vom 08.06.2018 teilte das BFA der ÖB New Delhi ergänzend mit, dass dem BFA mit Note zur Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/1800/2017 (Verfolg. Zl. KONS 574 vom 10.08.2017) vom 28.11.2018 eine eidesstattliche Erklärung übermittelt worden sei, welche die Bezugsperson am 13.11.2017 in römisch 40 /Indien, vor einem Notar abgegeben habe. Weiters sei eine Todesurkunde der Ehefrau des römisch 40 , datiert mit 13.01.2015 übermittelt worden, welche nun den Beweis erbringen solle, dass die Ehefrau der Bezugsperson, dh. die Mutter der Antragstellerin am römisch 40 in römisch 40 verstorben sei. Zu den Schriftstücken sei anzumerken, dass es sich bei der eidesstattlichen Erklärung um eine rein subjektive Aussage der Bezugsperson handle, welche durch einen Notar verschriftlicht und beglaubigt worden sei, jedoch keinen Beweis erbringe, dass der Inhalt den Fakten tatsächlich entspreche. Bei der Todesurkunde hege die ho. Behörde starke Zweifel an der Echtheit dieser bzw. des Inhaltes dieser, da vor allem in der Stellungnahme des Roten Kreuzes vom 02.02.2017 noch eindeutig ausgeführt worden sei, dass keinerlei Dokumente, welche den Tod der Mutter der Antragstellerin bestätigen, zu beschaffen seien. Die Zweifel an der Echtheit der Urkunde würden auch aus dem auf dem Dokument angebrachten Ausstellungsstempel folgen. Dieser sei mit 13.01.2015 datiert, die eidesstattliche Erklärung über den Tod der Ehefrau habe die Bezugsperson jedoch am 13.11.2017 abgegeben. Wie also auf eine Todesurkunde, die offenbar anfangs gar nicht beschafft hätte werden könnten und welche schließlich aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung der Bezugsperson ausgestellt worden sei, ein Ausstellungsdatum gelange, welche das Jahr 2015, also ca. 2 Jahre vor der eidesstattlichen Erklärung zurückliege, sei nicht nachzuvollziehen. Zudem sei in der Stellungnahme am 02.02.2017 angegeben worden, dass die Mutter der Antragstellerin auf der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei. In der Todesurkunde sei jedoch als Sterbeort römisch 40 , ein Ort in dem südindischen Bundesstaat römisch 40 angegeben. Dies stehe in grobem Widerspruch zu der Angabe, dass die Kindesmutter auf der Flucht verstorben sei. Es würden daher schwerwiegende Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der nachträglich beigebrachten Dokumente gehegt und würde der Tod der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht als erwiesen angesehen. Ohne Ausräumung der Zweifel stehe nach wie vor eine etwaige Kindesentziehung bei der positiven Entscheidung im Raum. Es fehle insgesamt an zweifelsfreien Dokumenten, aus welchen eine Obsorgeberechtigung der Bezugsperson oder ein Fall der Obsorgeübertragung gegen den Willen der im Herkunftsland verbliebenen obsorgeberechtigten Person, hervorgehe. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich nicht mehr am Leben sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 gefolgt, es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können, stehe eine Kindesentziehung im Raum und sei zudem nicht von einem aufrechten Familienleben seit dem Jahr 2013 auszugehen, sodass im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei.

Mit Bescheid vom 24.09.2018, zugestellt am 25.09.2018, verweigerte die ÖB New Delhi das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich bereits verstorben sei und somit deren Einreise einen Kindesentzug darstelle. Ohne Nachweis des tatsächlichen Verbleibes der Mutter könne nach wie vor eine Kindesentziehung nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.10.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der beharrlichen Weigerung des Bundesamtes, eine positive Mittelung ohne Nachweis des Todes ihrer Mutter auszustellen, über andere Wege an eine Sterbeurkunde zu gelangten versucht habe. Dafür habe er einen Freundin XXXX , Südindien, kontaktiert. Dieser habe eine für ihn rückdatierte Sterbeurkunde des " XXXX " erlangt, in welcher als Sterbeort jedoch XXXX angeführt worden sei, da die Urkunde dort ausgestellt worden sei. Diese Urkunde sei im November 2017 an die Österreichische Botschaft übermittelt worden, welche erneut das BFA befasst hätte. In seiner Mitteilung vom 08.06.2018 habe das Bundesamt nunmehr auch Zweifel an der Vaterschaft und somit Obsorge des Kindesvaters zur Beschwerdeführerin geäußert. Die Botschaft wie auch das Bundesamt wären im vorliegenden Verfahren ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Von Beginn des Verfahrens an sei seitens Beschwerdeseite angeführt worden, dass die Kindesmutter bzw. Ehefrau der Bezugsperson auf der Flucht nach Indien verstorben sei. Ebenso habe der Kindesvater stets angegeben, dass es ihm unmöglich gewesen sei, eine diesbezügliche Sterbeurkunde zu erlangen, da der Tod auf der Flucht nicht behördlich aufgenommen worden sei. Dieser Umstand allein zeige, dass es vor allem Aufgabe der Behörde gewesen wäre, zu prüfen, ob die Angaben der BF und ihres Vaters glaubhaft seien. Die Beurkundung eines Todesfalles auf der Flucht, welcher den Behörden nicht angezeigt worden wäre, sei grundsätzlich nur aufgrund der Angaben der antragstellenden Personen möglich. Jeglicher dieser Nachbeurkundungen würde nur ein verringerter Beweiswert zukommen. Umso mehr wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Aussagen der BF und der Bezugsperson auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen. Wenn die Behörde anführe, dass die BF mit der Bezugsperson seit 2013 kein Familienleben mehr führe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen reisse, welche hier nicht vorliegen würden. Die Trennung sei im vorliegenden Fall maßgeblich der Flucht, dem Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Einreiseverfahren, in welchem bis zur Bescheiderlassung ein Zeitraum von 2,5 Jahren vergangen seien, geschuldet. Wenn das BFA an der Angehörigeneigenschaft der BF zweifle, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass es Pflicht der Behörde gewesen wäre, die BF gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG dahingehend zu belehren, dass eine DNA-Analyse durchgeführt werden könne. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die Abweisung aufgrund einer angezweifelten Angehörigeneigenschaft unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.10.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der beharrlichen Weigerung des Bundesamtes, eine positive Mittelung ohne Nachweis des Todes ihrer Mutter auszustellen, über andere Wege an eine Sterbeurkunde zu gelangten versucht habe. Dafür habe er einen Freundin römisch 40 , Südindien, kontaktiert. Dieser habe eine für ihn rückdatierte Sterbeurkunde des " römisch 40 " erlangt, in welcher als Sterbeort jedoch römisch 40 angeführt worden sei, da die Urkunde dort ausgestellt worden sei. Diese Urkunde sei im November 2017 an die Österreichische Botschaft übermittelt worden, welche erneut das BFA befasst hätte. In seiner Mitteilung vom 08.06.2018 habe das Bundesamt nunmehr auch Zweifel an der Vaterschaft und somit Obsorge des Kindesvaters zur Beschwerdeführerin geäußert. Die Botschaft wie auch das Bundesamt wären im vorliegenden Verfahren ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Von Beginn des Verfahrens an sei seitens Beschwerdeseite angeführt worden, dass die Kindesmutter bzw. Ehefrau der Bezugsperson auf der Flucht nach Indien verstorben sei. Ebenso habe der Kindesvater stets angegeben, dass es ihm unmöglich gewesen sei, eine diesbezügliche Sterbeurkunde zu erlangen, da der Tod auf der Flucht nicht behördlich aufgenommen worden sei. Dieser Umstand allein zeige, dass es vor allem Aufgabe der Behörde gewesen wäre, zu prüfen, ob die Angaben der BF und ihres Vaters glaubhaft seien. Die Beurkundung eines Todesfalles auf der Flucht, welcher den Behörden nicht angezeigt worden wäre, sei grundsätzlich nur aufgrund der Angaben der antragstellenden Personen möglich. Jeglicher dieser Nachbeurkundungen würde nur ein verringerter Beweiswert zukommen. Umso mehr wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Aussagen der BF und der Bezugsperson auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen. Wenn die Behörde anführe, dass die BF mit der Bezugsperson seit 2013 kein Familienleben mehr führe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen reisse, welche hier nicht vorliegen würden. Die Trennung sei im vorliegenden Fall maßgeblich der Flucht, dem Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Einreiseverfahren, in welchem bis zur Bescheiderlassung ein Zeitraum von 2,5 Jahren vergangen seien, geschuldet. Wenn das BFA an der Angehörigeneigenschaft der BF zweifle, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass es Pflicht der Behörde gewesen wäre, die BF gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG dahingehend zu belehren, dass eine DNA-Analyse durchgeführt werden könne. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die Abweisung aufgrund einer angezweifelten Angehörigeneigenschaft unzulässig sei.

Der Beschwerde angeschlossen wurden folgende Unterlagen:

* Eidesstattliche Erklärung vom 13.11.2017 samt Übersetzung

* Sterbeurkunde vom 13.01.2015

* Bestätigung der XXXX vom 14.03.2018 samt Übersetzung in englischer Sprache* Bestätigung der römisch 40 vom 14.03.2018 samt Übersetzung in englischer Sprache

* Bestätigung bzgl. Wohnadresse der BF in Delhi samt Übersetzung in englischer Sprache

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.01.2019 wurde am 24.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die BF stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF gab an, dass es sich bei der Bezugsperson um ihren Vater handle. Im Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde unter einem angegeben, dass die Mutter der BF auf der Flucht gestorben sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF gab an, dass es sich bei der Bezugsperson um ihren Vater handle. Im Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde unter einem angegeben, dass die Mutter der BF auf der Flucht gestorben sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der BF tatsächlich bereits verstorben ist. Die BF hat in Bezug auf die angeblich verstorbene Mutter, dh. die angebliche Ehegattin der Bezugsperson, keinerlei unbedenklichen Dokumente oder sonstige geeigneten Bescheinigungsmittel vorlegen können, um nachzuweisen, dass diese tatsächlich verstorben ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB New Delhi.

Die Negativfeststellung ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass sich der Vater der BF, dh. die Bezugsperson in Österreich befindet und diesem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass seitens der BF und der Bezugsperson behauptet wird, dass die Mutter der BF, dh. die Ehegattin der Bezugsperson, im XXXX verstorben sei. Wie bereits auch das Bundesamt in seinen Rückmeldungen vom 16.08.2017 und vom 08.06.2018 zutreffend ausgeführt hat, wurden im Verfahren keine Dokumente vorgelegt, die einerseits unzweifelhaft über den Tod der Mutter der BF Nachweis liefern könnten. Weiters wurde keine gerichtliche Obsorgeentscheidung vorgelegt, der zu entnehmen wäre, dass die alleinige Obsorge dem in Österreich lebenden Elternteil der BF übertragen worden wäre.Unstrittig ist, dass sich der Vater der BF, dh. die Bezugsperson in Österreich befindet und diesem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass seitens der BF und der Bezugsperson behauptet wird, dass die Mutter der BF, dh. die Ehegattin der Bezugsperson, im römisch 40 verstorben sei. Wie bereits auch das Bundesamt in seinen Rückmeldungen vom 16.08.2017 und vom 08.06.2018 zutreffend ausgeführt hat, wurden im Verfahren keine Dokumente vorgelegt, die einerseits unzweifelhaft über den Tod der Mutter der BF Nachweis liefern könnten. Weiters wurde keine gerichtliche Obsorgeentscheidung vorgelegt, der zu entnehmen wäre, dass die alleinige Obsorge dem in Österreich lebenden Elternteil der BF übertragen worden wäre.

In Bezug auf die übermittelte eidesstattliche Erklärung, worin die Bezugsperson gegenüber einem Notar in Indien angegeben hat, dass die Ehegattin der Bezugsperson am 06.01.2015 verstorben sei, ist auszuführen, dass den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in seiner Rückmeldung vom 08.06.2018 zu folgen ist, wonach es sich bei dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung lediglich um eine subjektive Aussage der Bezugsperson handelt, die durch einen Notar schriftlich festgehalten und beglaubig wurde, ohne dass jedoch hierdurch der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage erbracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den weiteren Ausführungen des Bundesamtes in dem Zusammenhang an, wonach jener Beweis auch nicht durch die unter einem vorgelegte Todesurkunde, welche laut Ausstellungsstempel mit 13.01.2015 datiert ist, erbracht werden hätte können. Diese Erwägungen ergeben sich insbesondere durch den Umstand, dass noch in der Stellungnahme seitens des bevollmächtigen Vertreters der BF am 02.02.2017 explizit angegeben wurde, dass keinerlei Dokumente, welchen den Tod der Mutter der BF bestätigen könnten, zu beschaffen seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach menschlichem Ermessen wäre zu erwarten, dass die BF wie auch die Bezugsperson, wären tatsächlich Dokumente wie etwa eine Sterbeurkunde bezüglich der Mutter der BF grundsätzlich existent und beschaffbar gewesen, derartiges ad hoc auch jederzeit entsprechend angeben würden. Durch den Umstand, dass seitens der Beschwerdeseite vielmehr noch im Jahr 2017 ausdrücklich verneint wurde, dass Dokumente zum Beleg des Todes der Mutter der BF existieren würden, wird vielmehr indiziert, dass der in der nachträglich vorgelegten Sterbeurkunde dokumentierte Inhalt, konkret der Umstand, dass die Mutter der BF am 06.01.2015 verstorben wäre, nicht wahren Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird dadurch massiv verstärkt, dass ursprünglich von Beschwerdeseite angegeben wurde, dass die Mutter der BF während der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei, in der Sterbeurkunde jedoch angegeben wurde, dass diese im südindischen Ort XXXX verstorben wäre. Es liegt auf der Hand, dass beide Angaben hinsichtlich des Sterbeortes der Mutter der BF nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und durch diese Unstimmigkeit letztlich nur den Eindruck verstärkt wird, dass die vorgelegte Sterbeurkunde weder echt noch richtig ist. Wenn seitens der Beschwerdeseite damit argumentiert wird, dass als Sterbeort der Ort XXXX deshalb angeführt worden sei, da dort die Sterbeurkunde ausgestellt worden sei, so ergibt diese schon vor dem Hintergrund, dass im Vordruckformular der vorgelegten Sterbeurkunde eine eigene Rubrik für den Sterbeort wie auch den Ausstellungsort der Urkunde enthalten sind, keinen Sinn, da hierdurch indiziert wird, dass die konkrete Angabe des Sterbeortes, die sich vom tatsächlichen Ausstellungsort der Urkunde naturgemäß unterscheiden kann, explizit erwünscht ist.In Bezug auf die übermittelte eidesstattliche Erklärung, worin die Bezugsperson gegenüber einem Notar in Indien angegeben hat, dass die Ehegattin der Bezugsperson am 06.01.2015 verstorben sei, ist auszuführen, dass den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in seiner Rückmeldung vom 08.06.2018 zu folgen ist, wonach es sich bei dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung lediglich um eine subjektive Aussage der Bezugsperson handelt, die durch einen Notar schriftlich festgehalten und beglaubig wurde, ohne dass jedoch hierdurch der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage erbracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den weiteren Ausführungen des Bundesamtes in dem Zusammenhang an, wonach jener Beweis auch nicht durch die unter einem vorgelegte Todesurkunde, welche laut Ausstellungsstempel mit 13.01.2015 datiert ist, erbracht werden hätte können. Diese Erwägungen ergeben sich insbesondere durch den Umstand, dass noch in der Stellungnahme seitens des bevollmächtigen Vertreters der BF am 02.02.2017 explizit angegeben wurde, dass keinerlei Dokumente, welchen den Tod der Mutter der BF bestätigen könnten, zu beschaffen seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach menschlichem Ermessen wäre zu erwarten, dass die BF wie auch die Bezugsperson, wären tatsächlich Dokumente wie etwa eine Sterbeurkunde bezüglich der Mutter der BF grundsätzlich existent und beschaffbar gewesen, derartiges ad hoc auch jederzeit entsprechend angeben würden. Durch den Umstand, dass seitens der Beschwerdeseite vielmehr noch im Jahr 2017 ausdrücklich verneint wurde, dass Dokumente zum Beleg des Todes der Mutter der BF existieren würden, wird vielmehr indiziert, dass der in der nachträglich vorgelegten Sterbeurkunde dokumentierte Inhalt, konkret der Umstand, dass die Mutter der BF am 06.01.2015 verstorben wäre, nicht wahren Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird dadurch massiv verstärkt, dass ursprünglich von Beschwerdeseite angegeben wurde, dass die Mutter der BF während der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei, in der Sterbeurkunde jedoch angegeben wurde, dass diese im südindischen Ort römisch 40 verstorben wäre. Es liegt auf der Hand, dass beide Angaben hinsichtlich des Sterbeortes der Mutter der BF nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und durch diese Unstimmigkeit letztlich nur den Eindruck verstärkt wird, dass die vorgelegte Sterbeurkunde weder echt noch richtig ist. Wenn seitens der Beschwerdeseite damit argumentiert wird, dass als Sterbeort der Ort römisch 40 deshalb angeführt worden sei, da dort die Sterbeurkunde ausgestellt worden sei, so ergibt diese schon vor dem Hintergrund, dass im Vordruckformular der vorgelegten Sterbeurkunde eine eigene Rubrik für den Sterbeort wie auch den Ausstellungsort der Urkunde enthalten sind, keinen Sinn, da hierdurch indiziert wird, dass die konkrete Angabe des Sterbeortes, die sich vom tatsächlichen Ausstellungsort der Urkunde naturgemäß unterscheiden kann, explizit erwünscht ist.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es als notorische Tatsache gilt, dass Urkunden jeder Art und jeden Inhalts in Indien leicht zu beschaffen sind, zudem kommt ausländischen Urkunden auch nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zu, sodass die schriftlichen Beweismittel die Behauptung der BF bzw. der Bezugsperson, dass die Mutter der BF bzw. die Ehegattin der Bezugsperson tatsächlich im Jänner 2015 verstorben ist, nicht untermauern, sondern vielmehr noch zweifelhafter erscheinen lassen.

Die in casu vorliegenden diversen unglaubwürdigen Varianten hinsichtlich des Todes der Mutter der BF verunmöglichen geradezu eine entsprechende positive Feststellung, sodass letztlich auch mangels entsprechender Umstände, wonach dem Vater der BF die alleinige Obsorge zukäme, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einreise der BF nach Österreich einen Kindesentzug darstellen würde.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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