TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W105 2213503-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W105 2213503-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi/Indien vom 24.09.2018, Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/0819/2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi (im Folgenden: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte die BF aus, dass sie die Tochter des XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, sei, dem mit Bescheid des BFA vom 28.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

In der Folge übermittelte die ÖB New Delhi den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 14.03.2017 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen habe werden können und zum anderen nicht bewiesen habe werden können, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, sodass bei einer positiven Entscheidung die Gefahr der Kindesentziehung bestehe. So eigne sich das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, nicht als Identitätsausweis. Wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergebe, befinde sich ein Elternteil (Vater, Bezugsperson) in Österreich. Seitens des bevollmächtigten Vertreter der BF werde behauptet, dass die Kindesmutter im Jänner 2015 verstorben sei. Hierzu gebe es aber keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde also nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da gar nicht erwiesen sei, dass die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. In casu sei also eine Todesurkunde, eine Obsorgeentscheidung oder ein Dokument, aus dem die alleinige Obsorge der Bezugsperson in Österreich hervorgehe, für eine positive Entscheidung über den Einreiseantrag der Antragstellerin notwendig, um sicherzugehen, dass es durch eine positive Entscheidung nicht zu einer Kindesentziehung kommt. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können und eine Kindesentziehung im Raum stehe, sei im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde die BF seitens der ÖB New Delhi aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2017 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass, selbst wenn entsprechende Dokumente bzgl. des Todes der Kindesmutter bzw. des Obsorgerechts des Vaters vorgelegt worden seien, dies für sich kein tauglicher Grund wäre, den Antrag abzuweisen, da weitere Beweismittel zu prüfen wären. Vorerst wäre zu berücksichtigen, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Bezugsperson übereinstimmend angegeben hätten, dass die Kindesmutter verstorben sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb beide diesbezüglich die Unwahrheit behaupten sollten. Das BFA hätte eine Einvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson veranlassen müssen, würden hier noch Unklarheiten bestehen. Die Bezugsperson als Kindesvater sei nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Herkunftsstaat grundsätzlich obsorgeberechtigt, hierfür bedürfe es auch keiner eigenen Sorgeerklärung. Auch dass keine Dokumente existieren würden, die die Vaterschaft belegen, dürfe nicht per se zur Abweisung des Antrages führen. So wäre die Bezugsperson als rechtlicher Vertreter etwa nicht über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden.

Am 10.08.2017 übermittelte die ÖB New Delhi diese weitere Stellungnahme der BF an das BFA.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte das BFA der ÖB New Delhi mit, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall könne die Familieneigenschaft aufgrund mangelnder Identitätsnachweise nicht als erwiesen angesehen werden. Das Registrierungsschreiben des Dalai Lama Büros, welches dem Einreiseantrag angeschlossen worden sei, eigne sich nicht als Identitätsnachweis. Zum behaupteten Tod der Mutter der Antragstellerin im Jänner 2015 gebe es keinerlei Unterlagen. Auch die Obsorge betreffend könne die Antragstellerin bzw. die Bezugsperson in Österreich keinerlei solche Dokumente vorbringen. Es sei aus Sicht der ho. Behörde nicht restlos geklärt, ob die Bezugsperson die Obsorge tatsächlich innehabe. Dies vor allem, da nicht erwiesen sei, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich im Jahr Jänner 2015 ums Leben gekommen sei. Da zum einen die Familieneigenschaft nicht bewiesen hätte werden können und zum anderen, dass die Bezugsperson zur alleinigen Obsorge berechtigt sei bzw. die Mutter der Antragstellerin tatsächlich verstorben sei, bestehe bei einer positiven Entscheidung über den Einreiseantrag die Gefahr der Kindesentziehung, weshalb eine positive Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 erfolgt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe.

Mit Schreiben vom 08.06.2018 teilte das BFA der ÖB New Delhi ergänzend mit, dass dem BFA mit Note zur Zl. New-Delhi-ÖB/KONS/1800/2017 (Verfolg. Zl. KONS 574 vom 10.08.2017) vom 28.11.2018 eine eidesstattliche Erklärung übermittelt worden sei, welche die Bezugsperson am 13.11.2017 in XXXX /Indien, vor einem Notar abgegeben habe. Weiters sei eine Todesurkunde der Ehefrau des XXXX , datiert mit 13.01.2015 übermittelt worden, welche nun den Beweis erbringen solle, dass die Ehefrau der Bezugsperson, dh. die Mutter der Antragstellerin am XXXX in XXXX verstorben sei. Zu den Schriftstücken sei anzumerken, dass es sich bei der eidesstattlichen Erklärung um eine rein subjektive Aussage der Bezugsperson handle, welche durch einen Notar verschriftlicht und beglaubigt worden sei, jedoch keinen Beweis erbringe, dass der Inhalt den Fakten tatsächlich entspreche. Bei der Todesurkunde hege die ho. Behörde starke Zweifel an der Echtheit dieser bzw. des Inhaltes dieser, da vor allem in der Stellungnahme des Roten Kreuzes vom 02.02.2017 noch eindeutig ausgeführt worden sei, dass keinerlei Dokumente, welche den Tod der Mutter der Antragstellerin bestätigen, zu beschaffen seien. Die Zweifel an der Echtheit der Urkunde würden auch aus dem auf dem Dokument angebrachten Ausstellungsstempel folgen. Dieser sei mit 13.01.2015 datiert, die eidesstattliche Erklärung über den Tod der Ehefrau habe die Bezugsperson jedoch am 13.11.2017 abgegeben. Wie also auf eine Todesurkunde, die offenbar anfangs gar nicht beschafft hätte werden könnten und welche schließlich aufgrund einer eidesstattlichen Erklärung der Bezugsperson ausgestellt worden sei, ein Ausstellungsdatum gelange, welche das Jahr 2015, also ca. 2 Jahre vor der eidesstattlichen Erklärung zurückliege, sei nicht nachzuvollziehen. Zudem sei in der Stellungnahme am 02.02.2017 angegeben worden, dass die Mutter der Antragstellerin auf der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei. In der Todesurkunde sei jedoch als Sterbeort XXXX , ein Ort in dem südindischen Bundesstaat XXXX angegeben. Dies stehe in grobem Widerspruch zu der Angabe, dass die Kindesmutter auf der Flucht verstorben sei. Es würden daher schwerwiegende Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit der nachträglich beigebrachten Dokumente gehegt und würde der Tod der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht als erwiesen angesehen. Ohne Ausräumung der Zweifel stehe nach wie vor eine etwaige Kindesentziehung bei der positiven Entscheidung im Raum. Es fehle insgesamt an zweifelsfreien Dokumenten, aus welchen eine Obsorgeberechtigung der Bezugsperson oder ein Fall der Obsorgeübertragung gegen den Willen der im Herkunftsland verbliebenen obsorgeberechtigten Person, hervorgehe. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich nicht mehr am Leben sei. Zudem sei angemerkt, dass die Bezugsperson bereits im Jahr 2013 Tibet verlassen habe und am 28.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Einreiseantrag der Antragstellerin sei erst am 01.08.2016 gefolgt, es könne daher davon ausgegangen werden, dass kein aufrechtes Familienleben zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin mehr stattgefunden habe. Da die Obsorge nicht abschließend geklärt werden hätte können, stehe eine Kindesentziehung im Raum und sei zudem nicht von einem aufrechten Familienleben seit dem Jahr 2013 auszugehen, sodass im derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.

Mit Bescheid vom 24.09.2018, zugestellt am 25.09.2018, verweigerte die ÖB New Delhi das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob die Mutter der Antragstellerin tatsächlich bereits verstorben sei und somit deren Einreise einen Kindesentzug darstelle. Ohne Nachweis des tatsächlichen Verbleibes der Mutter könne nach wie vor eine Kindesentziehung nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.10.2018 durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass der Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der beharrlichen Weigerung des Bundesamtes, eine positive Mittelung ohne Nachweis des Todes ihrer Mutter auszustellen, über andere Wege an eine Sterbeurkunde zu gelangten versucht habe. Dafür habe er einen Freundin XXXX , Südindien, kontaktiert. Dieser habe eine für ihn rückdatierte Sterbeurkunde des " XXXX " erlangt, in welcher als Sterbeort jedoch XXXX angeführt worden sei, da die Urkunde dort ausgestellt worden sei. Diese Urkunde sei im November 2017 an die Österreichische Botschaft übermittelt worden, welche erneut das BFA befasst hätte. In seiner Mitteilung vom 08.06.2018 habe das Bundesamt nunmehr auch Zweifel an der Vaterschaft und somit Obsorge des Kindesvaters zur Beschwerdeführerin geäußert. Die Botschaft wie auch das Bundesamt wären im vorliegenden Verfahren ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Von Beginn des Verfahrens an sei seitens Beschwerdeseite angeführt worden, dass die Kindesmutter bzw. Ehefrau der Bezugsperson auf der Flucht nach Indien verstorben sei. Ebenso habe der Kindesvater stets angegeben, dass es ihm unmöglich gewesen sei, eine diesbezügliche Sterbeurkunde zu erlangen, da der Tod auf der Flucht nicht behördlich aufgenommen worden sei. Dieser Umstand allein zeige, dass es vor allem Aufgabe der Behörde gewesen wäre, zu prüfen, ob die Angaben der BF und ihres Vaters glaubhaft seien. Die Beurkundung eines Todesfalles auf der Flucht, welcher den Behörden nicht angezeigt worden wäre, sei grundsätzlich nur aufgrund der Angaben der antragstellenden Personen möglich. Jeglicher dieser Nachbeurkundungen würde nur ein verringerter Beweiswert zukommen. Umso mehr wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Aussagen der BF und der Bezugsperson auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen. Wenn die Behörde anführe, dass die BF mit der Bezugsperson seit 2013 kein Familienleben mehr führe, so sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen reisse, welche hier nicht vorliegen würden. Die Trennung sei im vorliegenden Fall maßgeblich der Flucht, dem Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Einreiseverfahren, in welchem bis zur Bescheiderlassung ein Zeitraum von 2,5 Jahren vergangen seien, geschuldet. Wenn das BFA an der Angehörigeneigenschaft der BF zweifle, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass es Pflicht der Behörde gewesen wäre, die BF gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG dahingehend zu belehren, dass eine DNA-Analyse durchgeführt werden könne. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die Abweisung aufgrund einer angezweifelten Angehörigeneigenschaft unzulässig sei.

Der Beschwerde angeschlossen wurden folgende Unterlagen:

* Eidesstattliche Erklärung vom 13.11.2017 samt Übersetzung

* Sterbeurkunde vom 13.01.2015

* Bestätigung der XXXX vom 14.03.2018 samt Übersetzung in englischer Sprache

* Bestätigung bzgl. Wohnadresse der BF in Delhi samt Übersetzung in englischer Sprache

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.01.2019 wurde am 24.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die BF stellte am 01.08.2016 bei der österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF gab an, dass es sich bei der Bezugsperson um ihren Vater handle. Im Antrag auf Erteilung des Einreisetitels wurde unter einem angegeben, dass die Mutter der BF auf der Flucht gestorben sei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der BF tatsächlich bereits verstorben ist. Die BF hat in Bezug auf die angeblich verstorbene Mutter, dh. die angebliche Ehegattin der Bezugsperson, keinerlei unbedenklichen Dokumente oder sonstige geeigneten Bescheinigungsmittel vorlegen können, um nachzuweisen, dass diese tatsächlich verstorben ist.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB New Delhi.

Die Negativfeststellung ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass sich der Vater der BF, dh. die Bezugsperson in Österreich befindet und diesem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Ebenso ist unstrittig, dass seitens der BF und der Bezugsperson behauptet wird, dass die Mutter der BF, dh. die Ehegattin der Bezugsperson, im XXXX verstorben sei. Wie bereits auch das Bundesamt in seinen Rückmeldungen vom 16.08.2017 und vom 08.06.2018 zutreffend ausgeführt hat, wurden im Verfahren keine Dokumente vorgelegt, die einerseits unzweifelhaft über den Tod der Mutter der BF Nachweis liefern könnten. Weiters wurde keine gerichtliche Obsorgeentscheidung vorgelegt, der zu entnehmen wäre, dass die alleinige Obsorge dem in Österreich lebenden Elternteil der BF übertragen worden wäre.

In Bezug auf die übermittelte eidesstattliche Erklärung, worin die Bezugsperson gegenüber einem Notar in Indien angegeben hat, dass die Ehegattin der Bezugsperson am 06.01.2015 verstorben sei, ist auszuführen, dass den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in seiner Rückmeldung vom 08.06.2018 zu folgen ist, wonach es sich bei dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung lediglich um eine subjektive Aussage der Bezugsperson handelt, die durch einen Notar schriftlich festgehalten und beglaubig wurde, ohne dass jedoch hierdurch der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage erbracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den weiteren Ausführungen des Bundesamtes in dem Zusammenhang an, wonach jener Beweis auch nicht durch die unter einem vorgelegte Todesurkunde, welche laut Ausstellungsstempel mit 13.01.2015 datiert ist, erbracht werden hätte können. Diese Erwägungen ergeben sich insbesondere durch den Umstand, dass noch in der Stellungnahme seitens des bevollmächtigen Vertreters der BF am 02.02.2017 explizit angegeben wurde, dass keinerlei Dokumente, welchen den Tod der Mutter der BF bestätigen könnten, zu beschaffen seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach menschlichem Ermessen wäre zu erwarten, dass die BF wie auch die Bezugsperson, wären tatsächlich Dokumente wie etwa eine Sterbeurkunde bezüglich der Mutter der BF grundsätzlich existent und beschaffbar gewesen, derartiges ad hoc auch jederzeit entsprechend angeben würden. Durch den Umstand, dass seitens der Beschwerdeseite vielmehr noch im Jahr 2017 ausdrücklich verneint wurde, dass Dokumente zum Beleg des Todes der Mutter der BF existieren würden, wird vielmehr indiziert, dass der in der nachträglich vorgelegten Sterbeurkunde dokumentierte Inhalt, konkret der Umstand, dass die Mutter der BF am 06.01.2015 verstorben wäre, nicht wahren Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird dadurch massiv verstärkt, dass ursprünglich von Beschwerdeseite angegeben wurde, dass die Mutter der BF während der Flucht von Tibet nach Indien verstorben sei, in der Sterbeurkunde jedoch angegeben wurde, dass diese im südindischen Ort XXXX verstorben wäre. Es liegt auf der Hand, dass beide Angaben hinsichtlich des Sterbeortes der Mutter der BF nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und durch diese Unstimmigkeit letztlich nur den Eindruck verstärkt wird, dass die vorgelegte Sterbeurkunde weder echt noch richtig ist. Wenn seitens der Beschwerdeseite damit argumentiert wird, dass als Sterbeort der Ort XXXX deshalb angeführt worden sei, da dort die Sterbeurkunde ausgestellt worden sei, so ergibt diese schon vor dem Hintergrund, dass im Vordruckformular der vorgelegten Sterbeurkunde eine eigene Rubrik für den Sterbeort wie auch den Ausstellungsort der Urkunde enthalten sind, keinen Sinn, da hierdurch indiziert wird, dass die konkrete Angabe des Sterbeortes, die sich vom tatsächlichen Ausstellungsort der Urkunde naturgemäß unterscheiden kann, explizit erwünscht ist.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es als notorische Tatsache gilt, dass Urkunden jeder Art und jeden Inhalts in Indien leicht zu beschaffen sind, zudem kommt ausländischen Urkunden auch nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zu, sodass die schriftlichen Beweismittel die Behauptung der BF bzw. der Bezugsperson, dass die Mutter der BF bzw. die Ehegattin der Bezugsperson tatsächlich im Jänner 2015 verstorben ist, nicht untermauern, sondern vielmehr noch zweifelhafter erscheinen lassen.

Die in casu vorliegenden diversen unglaubwürdigen Varianten hinsichtlich des Todes der Mutter der BF verunmöglichen geradezu eine entsprechende positive Feststellung, sodass letztlich auch mangels entsprechender Umstände, wonach dem Vater der BF die alleinige Obsorge zukäme, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einreise der BF nach Österreich einen Kindesentzug darstellen würde.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb. XXXX , StA. VR China, als Vater der BF genannt.

Die Argumentation der ÖB New Delhi und des Bundesamtes, wonach nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Mutter der BF tatsächlich bereits verstorben ist und daher nicht auszuschließen ist, dass die Einreise der BF einen Kindesentzug darstellt, ist - wie oben dargelegt wurde - im Ergebnis zutreffend. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 4 AsylG zu versagen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, Glaubwürdigkeit, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2213503.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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