Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2210851-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.08.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 07.08.2018, OB:
XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
20.04.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")20.04.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
12.06.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.
29.06.2018 - Parteiengehör / keine Stellungnahme
07.08.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP, GdB 30 v. H.
03.09.2018 - Beschwerde der bP
29.10.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.
05.11.2018 - Parteiengehör
07.12.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
16.01.2019 - Parteiengehör / keine Stellungnahme
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war seit 27.05.2013 im Besitz eines bis 31.05.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen "D2" und "Diabetiker".Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und war seit 27.05.2013 im Besitz eines bis 31.05.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen "D2" und "Diabetiker".
Am 20.04.2018 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses.
Das im Auftrag der bB am 12.06.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen auf:
"1 Harnblasenkarzinom cT1a low grade und Z.n. Nierenkarzinom links (01/2013)
Rezidivfrei bei halbjährlichen Verlaufskontrollen; subjektiv weitgehend beschwerdefrei, blande Narbe; abgeschlossene Heilungsbewährung;
Pos.Nr. 13.01.02 GdB 30%
2 Bluthochdruck
Kombinationstherapie
Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
stabil unter orale Medikation
Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%
4 Struma nodosa - latent hypothyreote Stoffwechsellage
keine orale Medikation
Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%
5 Polyarthritis
keine wesentlichen Beschwerden angeführt, keine Befunde dazu, keine Dauertherapie;
Pos.Nr. 02.02.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die Leiden Nummer 2,3, 4 und 5 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sigmadivertikulose
Zustand nach Appendektomie
Zustand nach Leistenbruch links
Zustand nach Dickdarmpolyp
Nikotinabusus
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Rezidivfreiheit bei Zustand nach Nierenkrebs und Urothelkarzinom der Harnblase ED 1/2013; Orale Medikation bei Diabetes mellitus;
Kombinationstherapie bei Bluthochdruck;
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 70% auf 30 % bei Rezidivfreiheit und weitgehender Beschwerdefreiheit nach Abschluss der Heilungsbewährung bei Leiden Nummer 1.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
Zustand nach Nierenentfernung bei Nierenkarzinom links."
Mit Schreiben der bB vom 29.06.2018 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 07.08.2018 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ab.
Aufgrund der dagegen am 03.09.2018 erhobenen Beschwerde der bP, in der sie u.a. ein Bandscheibenleiden und eine laufende Behandlung anführte, sowie der erfolgten Vorlage eines Befundes der neurochirurgischen Ambulanz vom 07.08.2018, erfolgte am 29.10.2018 die erneute Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"Anamnese:
Vorgutachten 06.06.2018, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin: GdB 30 % (Nierenblasencarcinom, Zustand nach Nierencarcinom links 01/2013, Bluthochdruck, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Struma nodosa, latent hypothyreote Stoffwechsellage, Polyarthritis).Vorgutachten 06.06.2018, Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin: GdB 30 % (Nierenblasencarcinom, Zustand nach Nierencarcinom links 01/2013, Bluthochdruck, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Struma nodosa, latent hypothyreote Stoffwechsellage, Polyarthritis).
Abnützungen der Halswirbelsäule, Bandscheibenvorfall C6/7 mit Einengung der Nervenaustrittslöcher beidseits.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient klagt über Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits, abhängig von körperlicher Belastung, durchschnittlich einmal pro Tag. Des Öfteren auch Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule ausstrahlend und Steifigkeit nach längerer gebückter Haltung.
Seit zwei Jahren verspürt er zunehmende Taubheit und Kribbeln im rechten Ober- und Unterarm, im Hand- und Fingerbereich. Diesbezüglich erfolgte eine neurologische Abklärung. Laut Patienten wurde der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom gestellt, dies ist derzeit in Abklärung, ein ENG ist für Jänner geplant.
Aufgrund der Beschwerden im Nackenbereich benötigt der Patient entzündungshemmende Schmerzmittel bei Bedarf (Thomapyrin) zwei- bis dreimal pro Woche.
Weiters gelegentliche Schmerzen beider Hand- und Fingergelenke bei vermehrter manueller Tätigkeit, wie auch Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in die Leiste.
Seit der Harnleiterentfernung 2013 Schwellungsneigung des linken Hodens, teilweise vermehrt bei Belastung. Keine Schmerzen, aber Einschränkung durch mechanische Behinderung. Laut urologischer Befund ist die Schwellung gutartig. Es wurde dem Patienten allerdings eine Entfernung des linken Hodens empfohlen - diesbezüglich möchte er noch abwarten.
Die Gehstrecke beträgt einige Kilometer. Stiegensteigen ist ein bis zwei Stockwerke möglich.
Bluthochdruck und Zuckerkrankheit sind medikamentös behandelt.
Bei Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung 2013 kein weiteres Ereignis, keine Beschwerden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen:
Physiotherapie.
Medikamente:
Rampril 5 mg, Amlodipin 5 mg, Carvedilol 25 mg, Competact 15 mg, Thrombo-ASS bei Bedarf zwei- bis dreimal pro Woche.
Hilfsmittel:
Brille.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neurochirurgische Ambulanz XXXX, 07.08.2018: breitbasiger Discusprolaps C6/7 mit Neuroforamenstenosen beidseits. Prozedere:Neurochirurgische Ambulanz römisch 40 , 07.08.2018: breitbasiger Discusprolaps C6/7 mit Neuroforamenstenosen beidseits. Prozedere:
Vorerst eine Überweisung zu einem niedergelassenen Neurologen zur weiteren Abklärung. Mit diesem Befund nochmalige Vorstellung. Physiotherapeutische Maßnahmen sollten eingeleitet werden. Schmerztabletten werden aktuell nur gelegentlich eingenommen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut.
Ernährungszustand:
Übergewichtig.
Größe: 180,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck: 150/90 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorik:
Visus:
Fingerzählen auf vier Meter gut möglich Hörvermögen:
normale Lautstärke wird verstanden
Somatischer Status:
Caput:
Pupillen isokor, prompte Lichtreaktion, Zahnstatus: saniert Hals/Weichteile:
keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel
Wirbelsäule: nicht klopfdolent
HWS: Ante- und Retroflexion frei, Rotation rechts mittelgradig, links endgradig
schmerzbedingt eingeschränkt
BWS: kyphotischer Knick in der unteren BWS
LWS: abgeflachte Lendenlordose, FBA 10 cm, Retroflexion mittelgradig eingeschränkt, geringe Schmerzprovokation lumbal, Lateralflexion und Rotation frei, Lasegue beidseits negativ
Herz:
normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge:
Vesikuläratmen beidseits
obere Extremitäten: keine Muskelatrophie,
Schulterprotraktion beidseits und angedeuteter Schultertiefstand rechts,
Abduktion beider Schultergelenke bis 160°,
Nacken- und Schürzengriff beidseits komplett,
Ellbogengelenksbeweglichkeit frei,
Faustschluss komplett und kraftvoll,
Pinzettengriff beidseits durchführbar, negativer Hoffmann-Tinel-Test beidseits,
Kraft: Kraftgrad V beidseitsKraft: Kraftgrad römisch fünf beidseits
untere Extremitäten: keine Muskelatrophie,
beide Hüften bis 100° flektierbar, Außen- und Innenrotation 40/0/30, schmerzfrei, beide Knie 0/0/130° flektierbar, schmerzfrei,
OSG beidseits frei beweglich,
keine Ödeme an den unteren Extremitäten
Gesamtmobilität - Gangbild:
Flüssig, normale Schrittlänge.
Keine Stand- oder Gangunsicherheit.
Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen mit Abstützen selbstständig.
Status Psychicus:
Indifferente Stimmungslage, unauffälliger Befund.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Abnützungen der Halswirbelsäule.
Belastungsschmerzen, Bandscheibenvorfall C6/7, pseudoradikuläre Ausstrahlung, Missempfindungen rechter Arm, keine Kraftabschwächung, Schmerzmittel bei Bedarf.
Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
2 Harnblasen - und Nierencarcinom links (01/2013).
Rezidivfrei bei halbjährlichen Verlaufskontrollen, subjektiv weitgehend beschwerdefrei, blande Narbe, abgeschlossene Heilungsbewährung. Pos.Nr. 13.01.02 GdB 30%
3 Bluthochdruck.
Kombinationstherapie. Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%
4 Zuckerkrankheit.
Stabil unter oraler Medikation. Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%
5 Struma nodosa.
Latent hypothyreotische Stoffwechsellage, keine orale Medikation. Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%
6 Polyarthrosen.
Gelegentliche Beschwerden, keine Dauertherapie. Pos.Nr. 02.02.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung.
Die Position 2, steigert aufgrund von Beschwerde- und Rezidivfreiheit nicht weiter, die Positionen 3 bis 6 sind aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hodenschwellung links bei Zustand nach Harnleiterentfernung, kein urologischer Befund vorliegend.
Verdacht auf CTS rechts, kein neurologischer Befund, kein ENG vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist das Leiden unter Position 1.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
Zustand nach Nierenentfernung bei Nierencarcinom links.
..."
Mit Schreiben der bB sowie nach Beschwerdevorlage seitens des BVwG wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.10.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
In Übereinstimmung mit dem Erstgutachten kommt das Gutachten vom 29.10.2018 zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die von der Allgemeinmedizinerin unter der Lfd.Nr. 1 neu eingeschätzten Abnützungen der Halswirbelsäule unter der Pos.Nr. 02.01.02 und einem GdB 30% bestimmen, wie sie darlegt, den Gesamtgrad der Behinderung. Aufgrund von Beschwerde- und Rezidivfreiheit des Harnblasen- und Nierenkarzinoms links aus 2013 steigert dieses Leiden nicht weiter.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht und nicht weiter ergänzungsbedürftig ist, wird dieses als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht und nicht weiter ergänzungsbedürftig ist, wird dieses als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Der bP ist es mangels Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, die Feststellungen und Einschätzungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu entkräften.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten vom 29.10.2018 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 de