Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W231 2140856-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte in Österreich am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte in Österreich am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Herat geboren, habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Elektriker bzw. Angestellter bei einem Internetanbieter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er gemeinsam mit elf anderen Personen von den Taliban entführt worden sei. Darunter seien drei Dolmetscher gewesen, welche gleich von den Taliban getötet worden seien. Um selbst nicht getötet zu werden, habe er sich den Taliban anschließen müssen, sie hätten ihn ca. eineinhalb Monate ausgebildet. Eines Tages habe es einen heftigen Kampf gegeben, bei dem er und vier weitere Taliban überlebt hätten. Sie hätten sich der afghanischen Regierung gestellt und Hausarrest erhalten. Er könne dort kein menschenwürdiges Leben mehr führen, darum sei er geflüchtet. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden, da er einige von ihnen getötet und sich anschließend der Regierung gestellt habe.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Herat geboren, habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Elektriker bzw. Angestellter bei einem Internetanbieter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er gemeinsam mit elf anderen Personen von den Taliban entführt worden sei. Darunter seien drei Dolmetscher gewesen, welche gleich von den Taliban getötet worden seien. Um selbst nicht getötet zu werden, habe er sich den Taliban anschließen müssen, sie hätten ihn ca. eineinhalb Monate ausgebildet. Eines Tages habe es einen heftigen Kampf gegeben, bei dem er und vier weitere Taliban überlebt hätten. Sie hätten sich der afghanischen Regierung gestellt und Hausarrest erhalten. Er könne dort kein menschenwürdiges Leben mehr führen, darum sei er geflüchtet. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden, da er einige von ihnen getötet und sich anschließend der Regierung gestellt habe.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 07.11.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er wiederholte seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit. Sein Vater, seine Schwester und drei Brüder lebten in Afghanistan, seine Mutter sei bereits verstorben.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 07.11.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er wiederholte seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit. Sein Vater, seine Schwester und drei Brüder lebten in Afghanistan, seine Mutter sei bereits verstorben.
Seine Flucht aus Afghanistan begründetet der BF zusammengefasst damit, dass er bei einer IT-Firma gearbeitet habe, die auch Aufträge von amerikanischen Firmen angenommen habe. Ihre Zentrale sei in Kabul gewesen, aber sie hätten überall Aufträge gehabt. Als der BF einmal in Herat gearbeitet habe, sei er von den Taliban entführt worden, aufgrund der Beziehungen seines Vaters sei er jedoch wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten sie jedoch weiter bedroht und ihnen gesagt, sie sollten nicht weiter für die Amerikaner arbeiten. Die Taliban hätten immer wieder die Mitarbeiter ihrer Firma bedroht. Bei einer Kontrolle sei der Freund des BF festgenommen worden, weil er seinen Dienstausweis bei sich gehabt habe. Einen Monat später sei dessen Leiche dann nach Hause geschickt worden. Der BF sei sehr traurig gewesen und in Folge dessen nicht mehr arbeiten gegangen. Einen Monat nach diesem Vorfall habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.
I.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen seitens der Taliban, der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden und die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer könne der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen seitens der Taliban, der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden und die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer könne der BF nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.
I.7. Am 01.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des BF ein.römisch eins.7. Am 01.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des BF ein.
I.8. Am 12.03.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des BF und seiner Rechtsvertretung aufgrund des Erschöpfungszustandes des BF am Verhandlungstag Tag vertagt. Ein Konvolut an Unterlagen wurde in Kopie zum Akt genommen.römisch eins.8. Am 12.03.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des BF und seiner Rechtsvertretung aufgrund des Erschöpfungszustandes des BF am Verhandlungstag Tag vertagt. Ein Konvolut an Unterlagen wurde in Kopie zum Akt genommen.
I.9. Am 06.08.2018 langte die übersetzte Urkunde des BF über die am 21.01.2018 erfolgte Verlobung nach islamischem Recht mit einer Asylwerberin beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am 06.08.2018 langte die übersetzte Urkunde des BF über die am 21.01.2018 erfolgte Verlobung nach islamischem Recht mit einer Asylwerberin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 28.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.10. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 28.11.2018 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
I.11. Am 02.11.2019 langte eine Meldung gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zufolge der BF im Zuge einer Personenkontrolle mit Suchtmittel angetroffen worden sei.römisch eins.11. Am 02.11.2019 langte eine Meldung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zufolge der BF im Zuge einer Personenkontrolle mit Suchtmittel angetroffen worden sei.
I.12. Am 11.02.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Durch die erkennende Richterin wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.01.2018, dem Rechtsvertreter zur Aushändigung angeboten und in das Verfahren eingebracht.römisch eins.12. Am 11.02.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Durch die erkennende Richterin wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.01.2018, dem Rechtsvertreter zur Aushändigung angeboten und in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
II.1.2. Der BF wurde in der Provinz Herat geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht und in der Stadt Herat ein Geschäft geführt, in dem er Elektrogeräte repariert hat.römisch zwei.1.2. Der BF wurde in der Provinz Herat geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht und in der Stadt Herat ein Geschäft geführt, in dem er Elektrogeräte repariert hat.
II.1.3. Der Vater, zwei Brüder und die Schwester des BF leben in Afghanistan. Sein Vater arbeitet als Linienfahrer in Herat. Einer seiner Brüder arbeitet beim Zoll in der Provinz Herat, der andere lebt in Kabul. Der jüngste Bruder des BF lebt im Iran und ist dort in der Baubranche tätig. Sein Vater besitzt ein Eigentumshaus, in dem die Familie des BF wohnt. Der BF steht in Kontakt zu seinem Bruder im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit seinem Vater und seinen Geschwistern in Afghanistan keinen Kontakt mehr hat.römisch zwei.1.3. Der Vater, zwei Brüder und die Schwester des BF leben in Afghanistan. Sein Vater arbeitet als Linienfahrer in Herat. Einer seiner Brüder arbeitet beim Zoll in der Provinz Herat, der andere lebt in Kabul. Der jüngste Bruder des BF lebt im Iran und ist dort in der Baubranche tätig. Sein Vater besitzt ein Eigentumshaus, in dem die Familie des BF wohnt. Der BF steht in Kontakt zu seinem Bruder im Iran. Es kann nicht festgestellt werden, dass er mit seinem Vater und seinen Geschwistern in Afghanistan keinen Kontakt mehr hat.
II.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.5. Der BF ist gesund.römisch zwei.1.5. Der BF ist gesund.
II.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.1.7. Der BF hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.7. Der BF hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
II.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.römisch zwei.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.
Der BF wurde als sunnitischer Muslim sozialisiert. Er bekannte sich sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA zum sunnitischen Glauben. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 11.02.2019 berichtete der BF über sein Interesse am christlichen Glauben. Er hat seinen Austritt aus dem islamischen Glauben am 03.08.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt und diese Anzeige dem Gericht in der Verhandlung am 11.02.2019 vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung von seinem früheren Glauben, dem Islam, abgewendet und sich dem christlichen Glauben zugewendet hat. Der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, den er auch in Afghanistan leben wird.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren) weiter ein Interesse am christlichen Glauben zeigen oder dies gar nach außen zur Schau tragen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF von seinem in Österreich behaupteten Interesse am christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde oder bereits erlangt hätten.
Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.
II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in der Stadt Herat in seiner Herkunftsprovinz (Herat) niederlassen. Bei einer Rückkehr dorthin kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der BF hat acht Jahre lang in Herat die Schule besucht und in dieser Stadt ein Geschäft zur Reparatur von Elektrogeräten geführt. Er könnte wieder an diese frühere Tätigkeit anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen des Herkunftsstaates, hat bis zur Ausreise in Afghanistan gelebt und ist mit den örtlichen und den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familienangehörigen in Afghanistan ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Die Stadt Herat ist von Kabul aus mittels Flugzeug sicher erreichbar.
II.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Oktober 2015 seit etwa drei Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 11.11.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Oktober 2015 seit etwa drei Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 11.11.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.
Der BF lebt von der Grundversorgung, ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat sich am 21.01.2018 nach islamischem Recht mit einer afghanischen Asylwerberin verlobt. Er und seine Verlobte wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt, seine Verlobte lebt in einem anderen Bundesland, ihr Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sie stehen über WhatsApp in Kontakt, zuletzt haben sie einander vor drei Monaten persönlich gesehen. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden.
Der BF hat im Juni 2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht und die entsprechende Prüfung abgelegt. Er hat auch einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der BF hat keine sozialen Kontakte zu Österreichern geknüpft. In seiner Freizeit geht er im Wald spazieren und schaut sich Filme auf Deutsch an. Er hat sich nicht ehrenamtlich engagiert, war in keinem Verein tätig und geht keinen kulturellen Aktivitäten nach.
II.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
II.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 31.01.2018):römisch zwei.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 31.01.2018):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanisc