Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2215128-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019 zur Zl. 467399206 - 190171346/BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019 zur Zl. 467399206 - 190171346/BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2019 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt.
Am 26.02.2019 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen.
Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Fluchtgefahr im Fall des BF nicht gegeben sei, zumal der BF in Österreich sozial stark verankert sei und zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz leben würde. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell versorgt und bringe sich in der Kinderbetreuung ein. Er bringe die Kinder jeden Tag in den Kindergarten, weshalb Fluchtgefahr schon aus jenem Grund nicht gegeben sei. Des Weiteren macht die Beschwerde Unverhältnismäßigkeit der Haft und die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Seit 18.07.2018 besteht gegen Herrn XXXX( BF) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 23.10.2018 wurde ein Antrag gem. § 55 AsylG rechtskräftig gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und ist der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen."Seit 18.07.2018 besteht gegen Herrn XXXX( BF) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 23.10.2018 wurde ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG rechtskräftig gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und ist der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen.
Am 11.10.2018 wurde mittels Aktenvermerk festgestellt( Seite 129), dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es konnte die Abschiebung für den 18.10.2018 organisiert werden und wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG erlassen.Am 11.10.2018 wurde mittels Aktenvermerk festgestellt( Seite 129), dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es konnte die Abschiebung für den 18.10.2018 organisiert werden und wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG erlassen.
Am 16.10.2018 stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Aufhebung der Schubhaft.
Am 17.10.2018 wurde durch den VfGH die aufschiebende Wirkung im Verfahren INT. zuerkannt. Der BF wurde aus der Haft entlassen.
Am 27.11.2018 wurde die Beschwerde vor dem VfGH abgelehnt.
Es konnte nunmehr eine neuerliche Abschiebung für den 30.01.2019 organisiert werden.
Am 28.01.2019 wurde versucht den BF an der Wohnadresse in Wien 12, XXXX festzunehmen. Der BF konnte nicht vorgefunden werden und gab die Lebensgefährtin Frau XXXX an, dass der BF mit dem Zug weggefahren sein soll und vermutlich die nächsten zwei oder drei Wochen nicht nach Hause kommen wird.Am 28.01.2019 wurde versucht den BF an der Wohnadresse in Wien 12, römisch 40 festzunehmen. Der BF konnte nicht vorgefunden werden und gab die Lebensgefährtin Frau römisch 40 an, dass der BF mit dem Zug weggefahren sein soll und vermutlich die nächsten zwei oder drei Wochen nicht nach Hause kommen wird.
Die Abschiebung musste storniert werden und wurde ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben.
Gleichzeitig wurde auch die amtliche Abmeldung eingeleitet.
Am 18.02.2019 um 11:15 Uhr wurde der BF an der Adresse in Wien 7, XXXX( XXXX) angetroffen. Die einschreitenden Beamten der PI Stiftgasse nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und wurde der BF in das PAZ HG eingeliefert.Am 18.02.2019 um 11:15 Uhr wurde der BF an der Adresse in Wien 7, XXXX( römisch 40 ) angetroffen. Die einschreitenden Beamten der PI Stiftgasse nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und wurde der BF in das PAZ HG eingeliefert.
Am 18.02.2019 um 15:31 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 18.02.2019 um 16:42 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 21.02.2019 wurde der BF neuerlich einvernommen.
Am 25.02.2019 wurde ein Ansuchen gestellt, um die Obsorge der beiden minderjährigen Kinder des BF abklären zu lassen.
Es ist eine Einzelabschiebung nach Nigeria beabsichtigt.
Am 26.02.2019 um 13:31 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt wurden.
Im Rahmen eines Abschiebeversuches konnte der BF an der Wohnadresse in Wien 12 nicht angetroffen werden. Die Lebensgefährtin teilte den einschreitenden Beamten mit, dass der BF für 2 oder 3 Wochen weggefahren wäre. Der BF wurde zufällig am 18.02.2019 betreten, da gegen den BF ein Abmeldeverfahren eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahren eine persönliche Vorsprache vor derXXXX erfolgte und der vorliegende Festnameauftrag festgestellt wurde.
Das Verhalten des BF lässt klar erkennen, dass der BF alles unternehmen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass im Fall eines neuerlichen Beziehungsproblems der BF wiederum die gemeinsame Wohnung verlässt und sich unbekannten Aufenthaltes aufhält. Außerdem ist der BF in Kenntnis, dass die Behörde die Abschiebung nach Nigeria organisiert und wird daher alles daran setzen, um sich diesem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen.
Im Verfahren INT wurde die Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen und erging eine Entscheidung zu Ungunsten des BF. Auch eine Beschwerde vor dem VfGH wurde abgewiesen.
Während des Aufenthaltes in Österreich wurde der BF massiv straffällig und besteht auch aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der bestehenden Ausreiseverpflichtung.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF wurden die Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet.
Ein gültiges HZ ist vorhanden und kann daher die Abschiebung zeitnah organisiert werden. Zuvor muss noch die Antwort bezüglich der Obsorgeregelung abgewartet werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund der Feststellungen der Behörden seines Heimatlandes fest.
Der BF stellte am 03.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der BF stellte am 03.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, ZI. A9 407.823-1/2009/10E, gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, ZI. A9 407.823-1/2009/10E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
Am 18.08.2010 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 26. April 2011, ZI. A9 407.823-2/2011/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs 2 iVm § 41 a AsylG 2005 als rechtmäßig entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, Zl. 467399206 - 1290848 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 31.07.2018 des am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I407 1407823-3/21E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.2018 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie mit Beschluss vom 27.11.2018 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Am 18.08.2010 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 26. April 2011, ZI. A9 407.823-2/2011/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 als rechtmäßig entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, Zl. 467399206 - 1290848 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 31.07.2018 des am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I407 1407823-3/21E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.2018 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie mit Beschluss vom 27.11.2018 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der BF ist seit mindestens Oktober 2008 in Österreich aufhältig und lebt seit 02.06.2017 mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, Frau XXXX, StA Nigeria und der gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, sowie seiner Stieftochter XXXX geb. XXXX, StA Österreich, an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammen. Es besteht eine enge persönliche Bindung zwischen dem BF und den beiden Kindern.Der BF ist seit mindestens Oktober 2008 in Österreich aufhältig und lebt seit 02.06.2017 mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , StA Nigeria und der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, sowie seiner Stieftochter römisch 40 geb. römisch 40 , StA Österreich, an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammen. Es besteht eine enge persönliche Bindung zwischen dem BF und den beiden Kindern.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 152 HV 14/2009G vom 05.05.2009 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§27 Abs 1/1 (8. Fall) und § 27/3 SMG) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde am 22.04.2014 widerrufen.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 152 HV 14/2009G vom 05.05.2009 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§27 Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Paragraph 27 /, 3, SMG) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde am 22.04.2014 widerrufen.
Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 153 HV 100/2009M am 11.12.2009 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§27 Abs 1/1 (8. Fall) und § 27/3 SMG) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 153 HV 100/2009M am 11.12.2009 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§27 Absatz eins /, eins, (8. Fall) und Paragraph 27 /, 3, SMG) als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, verurteilt.
Am 22.04.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 065 HV 54/2014g wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 (1) Z 1, 1. u. 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1, 8. Fall, 27 (3) SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei dieser Strafzumessung das reumütige Geständnis, erschwerend das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, berücksichtigt.Am 22.04.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 065 HV 54/2014g wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (Paragraph 27, (1) Ziffer eins, eins, u. 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8, Fall, 27 (3) SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei dieser Strafzumessung das reumütige Geständnis, erschwerend das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, berücksichtigt.
Der BF stand bis Dezember 2018 im Bezug von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung und verfügt lediglich über wenig Barmittel. Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme verschiedener Tätigkeiten während seiner Strafhaft bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In einem Vergleich vom 22.11.2016 wurde der BF seitens des Bezirksgerichtes Meidling zur monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von € 50.- an seine leibliche Tochter XXXX bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit verpflichtet. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer gegenwärtig finanziell zum gemeinsamen Haushalt und der Lebensführung beiträgt. Die Sprachkenntnisse des BF betreffend die deutsche Sprache sind trotz des Erwerbes des ÖSD Zertifikates A2 und des langjährigen Aufenthaltes in Österreich rudimentär.Der BF stand bis Dezember 2018 im Bezug von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung und verfügt lediglich über wenig Barmittel. Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme verschiedener Tätigkeiten während seiner Strafhaft bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In einem Vergleich vom 22.11.2016 wurde der BF seitens des Bezirksgerichtes Meidling zur monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von € 50.- an seine leibliche Tochter römisch 40 bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit verpflichtet. Nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer gegenwärtig finanziell zum gemeinsamen Haushalt und der Lebensführung beiträgt. Die Sprachkenntnisse des BF betreffend die deutsche Sprache sind trotz des Erwerbes des ÖSD Zertifikates A2 und des langjährigen Aufenthaltes in Österreich rudimentär.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.
Im gegenständlichen Fall besteht Sicherungsbedarf, es gibt aber keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Wohnsitzmeldung seit 02.06.2017 zusammen mit seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus einer Abfrage beim Zentralen Melderegister sowie dem Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.07.2018, GZ: I407 1407823-3/16Z, betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, Zl. 467399206 - 1290848 EAST-Ost.
Die Feststellung hinsichtlich der engen Bindung des BF an die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ergibt sich zum einen aus dem Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 18.07.2018, GZ: I407 1407823-3/16Z, sowie aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in jenem Verfahren eingeholten Stellungnahme der MAG ELF Kinder- und Jugendhilfe vom 30.05.2018.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Der Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall ergibt sich zum einen aus dem laufenden Abschiebeverfahren, von dem der BF in Kenntnis ist, aus der fehlenden sozialen und beruflichen Anbindung des BF in Österreich sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit.
Umgekehrt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach einer Entlassung aus der Schubhaft sich umgehend der Zugriffsmöglichkeit der Behörden entziehen würde. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der BF eine große Nahebeziehung zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern aufweist, in deren Betreuung er eng eingebunden ist, wobei es sich bei dem jüngeren Kind um die leibliche Tochter des BF handelt. Die Tochter seiner Lebensgefährtin wiederum leidet an einer geistig bedingten Verhaltensauffälligkeit, weshalb der BF für diese eine besondere Bezugsperson darstellt. Den Behörden gegenüber hat sich der BF - wie sich aus dem vorliegenden Aktenbestand ergibt - zumindest in den letzten Jahren kooperativ gezeigt, so hat er an dem Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und der bescheidmäßig aufgetragenen Ladung der Behörde vor die nigerianische Botschaft am 17.08.2018 ohne weiteres Folge geleistet. Der BF ist auch seit 02.07.2016 an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin ohne Unterbrechung meldebehördlich gemeldet. Dass der BF beim Festnahmeversuch der Behörde am 28. und 29.01.2019 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, kann schon deshalb nicht als Untertauchen des BF vor der Behörde gewertet werden, hat doch die Lebensgefährtin des BF explizit angegeben, der BF hätte sich aufgrund familiärer Probleme kurzfristig aus der Wohnung entfernt (siehe dazu den Bericht der LPD Wien vom 20.01.2019; AS 190). Daran ändert auch die Tatsache der dreimaligen Nachschau durch die Polizei innerhalb von nur weniger Stunden etwas. Weitere Nachschauversuche der Polizei an der Meldeadresse in größeren Abständen (z.B. von Tagen) sind in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Wäre der BF tatsächlich vor der Polizei untergetaucht, hätte er sich auch nicht am 18.02.2019 freiwillig zur XXXX (Meldeservice) begeben, wo er schließlich festgenommen und in Folge in die verfahrensgegenständliche Schubhaft genommen wurde.Umgekehrt kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach einer Entlassung aus der Schubhaft sich umgehend der Zugriffsmöglichkeit der Behörden entziehen würde. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der BF eine große Nahebeziehung zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern aufweist, in deren Betreuung er eng eingebunden ist, wobei es sich bei dem jüngeren Kind um die leibliche Tochter des BF handelt. Die Tochter seiner Lebensgefährtin wiederum leidet an einer geistig bedingten Verhaltensauffälligkeit, weshalb der BF für diese eine besondere Bezugsperson darstellt. Den Behörden gegenüber hat sich der BF - wie sich aus dem vorliegenden Aktenbestand ergibt - zumindest in den letzten Jahren kooperativ gezeigt, so hat er an dem Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und der bescheidmäßig aufgetragenen Ladung der Behörde vor die nigerianische Botschaft am 17.08.2018 ohne weiteres Folge geleistet. Der BF ist auch seit 02.07.2016 an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin ohne Unterbrechung meldebehördlich gemeldet. Dass der BF beim Festnahmeversuch der Behörde am 28. und 29.01.2019 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, kann schon deshalb nicht als Untertauchen des BF vor der Behörde gewertet werden, hat doch die Lebensgefährtin des BF explizit angegeben, der BF hätte sich aufgrund familiärer Probleme kurzfristig aus der Wohnung entfernt (siehe dazu den Bericht der LPD Wien vom 20.01.2019; AS 190). Daran ändert auch die Tatsache der dreimaligen Nachschau durch die Polizei innerhalb von nur weniger Stunden etwas. Weitere Nachschauversuche der Polizei an der Meldeadresse in größeren Abständen (z.B. von Tagen) sind in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Wäre der BF tatsächlich vor der Polizei untergetaucht, hätte er sich auch nicht am 18.02.2019 freiwillig zur römisch 40 (Meldeservice) begeben, wo er schließlich festgenommen und in Folge in die verfahrensgegenständliche Schubhaft genommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinder