Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2191936-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 1081699808-151042430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. 1081699808-151042430, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet und habe eine XXXX Tochter. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwölf Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht und beherrsche Dari in Wort und Schrift. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine in Kabul aufhältige Ehefrau und seine in Kabul aufhältige Tochter an. Seine Eltern und ein Bruder seien in Pakistan aufhältig. Er habe auch einen Onkel in Afghanistan, welcher in Kabul wohne. In Pakistan habe er als XXXX gearbeitet, in Afghanistan sei er als XXXX beschäftigt gewesen. Sein Onkel in Afghanistan helfe seiner Frau und seiner Tochter finanziell.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet und habe eine römisch 40 Tochter. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwölf Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht und beherrsche Dari in Wort und Schrift. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine in Kabul aufhältige Ehefrau und seine in Kabul aufhältige Tochter an. Seine Eltern und ein Bruder seien in Pakistan aufhältig. Er habe auch einen Onkel in Afghanistan, welcher in Kabul wohne. In Pakistan habe er als römisch 40 gearbeitet, in Afghanistan sei er als römisch 40 beschäftigt gewesen. Sein Onkel in Afghanistan helfe seiner Frau und seiner Tochter finanziell.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF zusammengefasst an: Die Lage in Afghanistan sei nicht gut, es herrsche Krieg. Der BF verwies auf die kämpfenden Gruppierungen IS und Taliban, welche auch Zivilisten bekämpfen würden.
Weiter befragt, gab der BF an, er sei XXXX , er werde sich umgebracht.Weiter befragt, gab der BF an, er sei römisch 40 , er werde sich umgebracht.
3. In der Folge brachte der BF eine nicht übersetzte Tazkira in Kopie sowie eine Bestätigung des XXXX hinsichtlich einer ehrenamtlichen Unterstützung beim Bau von Garagen in Vorlage.3. In der Folge brachte der BF eine nicht übersetzte Tazkira in Kopie sowie eine Bestätigung des römisch 40 hinsichtlich einer ehrenamtlichen Unterstützung beim Bau von Garagen in Vorlage.
4. Ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB wurde von der XXXX eingestellt (AZ: XXXX ).4. Ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 127, StGB wurde von der römisch 40 eingestellt (AZ: römisch 40 ).
5. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2018 zusammengefasst weiter an:
Er spreche Dari, Paschto, Urdu, ein bisschen Englisch und Deutsch.
Er sei in der Provinz Kabul geboren; er habe 12 Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht. 19 Jahre habe er in Pakistan gelebt; im Jahr 2013 sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Er habe dann zwei Jahre als Soldat im Verteidigungsministerium gearbeitet. Das Verteidigungsministerium habe ihn dann in die Provinz Badakhshan in den Krieg geschickt, wo der BF ungefähr einen Monat lang gewesen sei, bevor er von dort geflüchtet sei.
Seine Ehefrau heiße XXXX , sie lebe in Kabul. Der BF und seine Ehefrau seien traditionell verheiratet; sie hätten in Pakistan geheiratet. Die Ehe sei nicht "standesamtlich" registriert worden. Der BF habe mit seiner Ehefrau zwei Jahre in Kabul zusammengelebt, sie sei Afghanin. Seine Tochter heiße XXXX , sie sei nun XXXX Jahre alt. Zuletzt habe er vorgestern Kontakt zu seiner Familie gehabt; es gehe ihnen gut. Seine Eltern würden sie unterstützen. Als der BF nach Österreich gekommen sei, hätten seine Eltern noch in Pakistan gelebt. Sie würden nun gemeinsam seiner Frau und seiner Tochter in einem Haus leben. Seine Eltern seien Pensionisten.Seine Ehefrau heiße römisch 40 , sie lebe in Kabul. Der BF und seine Ehefrau seien traditionell verheiratet; sie hätten in Pakistan geheiratet. Die Ehe sei nicht "standesamtlich" registriert worden. Der BF habe mit seiner Ehefrau zwei Jahre in Kabul zusammengelebt, sie sei Afghanin. Seine Tochter heiße römisch 40 , sie sei nun römisch 40 Jahre alt. Zuletzt habe er vorgestern Kontakt zu seiner Familie gehabt; es gehe ihnen gut. Seine Eltern würden sie unterstützen. Als der BF nach Österreich gekommen sei, hätten seine Eltern noch in Pakistan gelebt. Sie würden nun gemeinsam seiner Frau und seiner Tochter in einem Haus leben. Seine Eltern seien Pensionisten.
Der BF habe neun Jahre in Kabul gelebt, dann habe er 19 Jahre in Pakistan, in der Stadt XXXX gelebt. Danach habe er wieder für zweieinhalb Jahre in Kabul gelebt, danach habe er Afghanistan verlassen.Der BF habe neun Jahre in Kabul gelebt, dann habe er 19 Jahre in Pakistan, in der Stadt römisch 40 gelebt. Danach habe er wieder für zweieinhalb Jahre in Kabul gelebt, danach habe er Afghanistan verlassen.
In Kabul habe der BF noch einen Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Ein Bruder des BF lebe im Moment in Pakistan. Ein älterer Bruder habe im Jahr 2001 Pakistan verlassen. Der BF habe nicht gewusst, dass dieser in Österreich lebe; vor drei Monaten habe er erfahren, dass der Bruder in Österreich lebe und hier Asyl erhalten habe.
Sein in Pakistan aufhältiger Bruder habe einen XXXX . In Afghanistan besitze die Familie noch ein ungefähr XXXX m² großes Haus mit drei Zimmern.Sein in Pakistan aufhältiger Bruder habe einen römisch 40 . In Afghanistan besitze die Familie noch ein ungefähr römisch 40 m² großes Haus mit drei Zimmern.
Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Afghanistan verlassen habe er am XXXX . Er habe für die Reise XXXX bezahlt. Finanziert habe er die Reise, indem er den Goldschmuck seiner Frau verkauft habe.Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Afghanistan verlassen habe er am römisch 40 . Er habe für die Reise römisch 40 bezahlt. Finanziert habe er die Reise, indem er den Goldschmuck seiner Frau verkauft habe.
Er sei nicht vorbestraft, er sei in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Es bestünden gegen ihn aktuell keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen, wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige.
Er habe im Heimatland an bewaffneten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen, er sei Soldat gewesen.
Befragt nach seinen Flucht- bzw. Asylgründen, führte der BF in freier Erzählung zusammengefasst aus: Die afghanische Regierung habe ihn in die Provinz Badakshan geschickt. Er habe gegen die Taliban kämpfen müssen. Er sei ungefähr einen Monat dort gewesen und habe gesehen, dass viele Soldaten getötet worden seien. Die Taliban hätten dort 30 Soldaten geköpft. Dann habe er Angst bekommen und sei zurück nach Kabul geflüchtet. Nachdem er nach Kabul zurück gekommen sei, sei er zur Arbeit gegangen - für einen Monat. Danach habe er frei gehabt und sei nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Frau über die Probleme gesprochen. Nach dem Gespräch mit seiner Frau habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe den Goldschmuck seiner Frau verkauft und so seine Reise finanziert. Andere Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe, gebe es nicht.
Er sei geflüchtet und habe dann normal als Soldat weiterarbeiten können. Er sei befragt worden und habe gesagt, dass viele Soldaten getötet worden seien, weswegen er geflüchtet sei. Konsequenzen habe es keine gegeben.
Er sei alleine von dort zurück nach Kabul gegangen; er habe einen Vertrag mit der Regierung gehabt. Er habe nach dem einen Monat in Kabul nicht gekündigt; er habe einen XXXX ab dem Jahr XXXX gehabt. Wenn er zwischenzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen wäre, hätte er Probleme bekommen. Jetzt sei der Vertrag mit der Regierung schon noch gültig. In Afghanistan herrsche Krieg. Sie würden sie immer eine andere Provinz in den Krieg schicken. Er habe Glück gehabt, dass er damals von dort flüchten habe können; aus anderen Provinzen könne man nicht flüchten.Er sei alleine von dort zurück nach Kabul gegangen; er habe einen Vertrag mit der Regierung gehabt. Er habe nach dem einen Monat in Kabul nicht gekündigt; er habe einen römisch 40 ab dem Jahr römisch 40 gehabt. Wenn er zwischenzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen wäre, hätte er Probleme bekommen. Jetzt sei der Vertrag mit der Regierung schon noch gültig. In Afghanistan herrsche Krieg. Sie würden sie immer eine andere Provinz in den Krieg schicken. Er habe Glück gehabt, dass er damals von dort flüchten habe können; aus anderen Provinzen könne man nicht flüchten.
Sie hätten nur eine Nacht gekämpft. Es sei am XXXX im Distrikt XXXX gewesen.Sie hätten nur eine Nacht gekämpft. Es sei am römisch 40 im Distrikt römisch 40 gewesen.
Persönlich sei der BF nicht bedroht worden. Seine Familienangehörigen seien nicht bedroht worden. Seine Frau sei Hausfrau und immer zu Hause. Niemand habe sie nach seiner Flucht nach dem BF gefragt.
Der BF würde bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen.
Befragt nach seinen sozialen Kontakten und Aktivitäten in Österreich, gab der BF an, dass er einen Deutschkurs besuche und Sport treibe. Er arbeite im Sommer bei der Gemeinde XXXX . Er besuche derzeit einen A2-Kurs. Ehrenamtlich arbeite er bei der Gemeinde und beim Siedlerverein XXXX .Befragt nach seinen sozialen Kontakten und Aktivitäten in Österreich, gab der BF an, dass er einen Deutschkurs besuche und Sport treibe. Er arbeite im Sommer bei der Gemeinde römisch 40 . Er besuche derzeit einen A2-Kurs. Ehrenamtlich arbeite er bei der Gemeinde und beim Siedlerverein römisch 40 .
Der BF brachte eine Bestätigung des XXXX hinsichtlich unentgeltlicher Unterstützung beim Bau von Garagen, eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX über eine gemeinnützige Beschäftigung im Ausmaß von 44 Stunden, zwei Betätigungen über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung XXXX (75 Unterrichtseinheiten), eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs vom 12.02.2016 (72 Unterrichtseinheiten) und zwei Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende vom 06.07.2016 und 12.09.2016 in Vorlage.Der BF brachte eine Bestätigung des römisch 40 hinsichtlich unentgeltlicher Unterstützung beim Bau von Garagen, eine Bestätigung des Gemeindeamtes römisch 40 über eine gemeinnützige Beschäftigung im Ausmaß von 44 Stunden, zwei Betätigungen über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung römisch 40 (75 Unterrichtseinheiten), eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs vom 12.02.2016 (72 Unterrichtseinheiten) und zwei Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende vom 06.07.2016 und 12.09.2016 in Vorlage.
6. Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 06.04.2018 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In der Beschwerde brachte der BF unter anderem vor, dass er in Österreich eine Freundin gefunden habe, mit welcher er zusammenlebe und eine glückliche Beziehung führe. Die Zukunft würd