Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W226 2160474-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl., 67180509-150445395, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 20. April 2003 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der BF, dass er Anfang XXXX von russischen Soldaten verschleppt und nach einem Tag von Verwandten freigekauft worden sei. Im April 2003 sei er dann mit seiner Familie aus Tschetschenien nach Inguschetien gefahren und sei von dort auf nicht näher beschreibbaren Wegen illegal bis Österreich gekommen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 20. April 2003 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der BF, dass er Anfang römisch 40 von russischen Soldaten verschleppt und nach einem Tag von Verwandten freigekauft worden sei. Im April 2003 sei er dann mit seiner Familie aus Tschetschenien nach Inguschetien gefahren und sei von dort auf nicht näher beschreibbaren Wegen illegal bis Österreich gekommen.
Nach der Verschleppung für einen Tag durch russische Soldaten habe er sich in den Bergen versteckt gehalten und habe bei der Rückkehr nach Hause von den Eltern erfahren, dass er "weiterhin von den russischen Soldaten gesucht" werde. Sein Onkel, mit dem er zusammen festgenommen worden sei, sei tot aufgefunden worden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF damals ausführlich, dass er im XXXX bei einer Autofahrt von russischen Soldaten angehalten worden sei, er sei von den russischen Soldaten dann geschlagen und an einen nicht näher beschreibbaren Ort gebracht worden. Dabei sei der BF nach drei Onkeln befragt worden, einer der Onkel habe während des ersten Krieges an Kampfhandlungen teilgenommen. Zu diesem Onkel sei der BF gefragt worden, außerdem sei er gefragt worden, wer sonst noch im Dorf gegen die Russen kämpfe.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF damals ausführlich, dass er im römisch 40 bei einer Autofahrt von russischen Soldaten angehalten worden sei, er sei von den russischen Soldaten dann geschlagen und an einen nicht näher beschreibbaren Ort gebracht worden. Dabei sei der BF nach drei Onkeln befragt worden, einer der Onkel habe während des ersten Krieges an Kampfhandlungen teilgenommen. Zu diesem Onkel sei der BF gefragt worden, außerdem sei er gefragt worden, wer sonst noch im Dorf gegen die Russen kämpfe.
Der BF schilderte, dass bei dieser Festnahme durch russische Soldaten der einvernehmende Soldat offensichtlich einen Freund im Kampf gegen Tschetschenen verloren habe und dieser Mann sich jetzt dafür rächen wollte. Der BF sei misshandelt worden, am nächsten Tag habe er dem einvernehmenden Beamten falsche Informationen gegeben.
Auf Grund dieser Angaben - Verschleppung und Misshandlung durch russische Soldaten im Jahr 2002 - wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet mehrfach straffällig und wie folgt verurteilt:
1) LG XXXX , XXXX , vom XXXX , wegen §§ 83/1, 84/1 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate bedingt1) LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraphen 83 /, eins, 84 /, eins, StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate bedingt
2) LG XXXX , XXXX , vom XXXX , wegen § 107 Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe: 5 Monate bedingt2) LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe: 5 Monate bedingt
3) LG XXXX , XXXX , vom XXXX wegen §§ 146, 147 Absatz 2, 148 1. Fall StGB, § 15 StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt3) LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt
4) BG XXXX , XXXX , vom XXXX wegen § 83 Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt4) BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz 1 StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt
5) LG XXXX , XXXX , vom XXXX wegen § 114 Absatz 1, 114 Absatz 3 Ziffer 1 FPG, §§ 27(1) Ziffer 1, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, § 28a Absatz 1, 5. Fall SMG, §§ 50 (Absatz 1, Ziffer 1), 50 Absatz 1, Ziffer 2 WaffG, Freiheitsstrafe 2 Jahre5) LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 114, Absatz 1, 114 Absatz 3 Ziffer 1 FPG, Paragraphen 27 (, eins,) Ziffer 1, 1. Fall, 27 (1) Ziffer 1 2. Fall, 27 Absatz 2 SMG, Paragraph 28 a, Absatz 1, 5. Fall SMG, Paragraphen 50, (Absatz 1, Ziffer 1), 50 Absatz 1, Ziffer 2 WaffG, Freiheitsstrafe 2 Jahre
6) LG XXXX , XXXX , vom XXXX , wegen §§ 83 Absatz 1 StGB, 105 Absatz 1 StGB, 125 StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate.6) LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz 1 StGB, 105 Absatz 1 StGB, 125 StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate.
Am 16.10.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Asylgesetz ein. Mit Schreiben vom 16.10.2018 wurde der BF davon verständigt, dass auf Grund der von ihm begangenen Straftaten die Aberkennung des Asylstatus beabsichtigt sei.Am 16.10.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Asylgesetz ein. Mit Schreiben vom 16.10.2018 wurde der BF davon verständigt, dass auf Grund der von ihm begangenen Straftaten die Aberkennung des Asylstatus beabsichtigt sei.
Mit Eingabe vom 30.10.2018 nahm der rechtsfreundlich vertretene BF dazu dahingehend Stellung, dass er derzeit seine restliche Strafhaft verbüße, seine Frau sei Hausfrau und kümmere sich um die insgesamt sieben Kinder. Dies falle ihr sehr schwer, der BF könne sie ja nicht unterstützen, die Frau habe zudem stressbedingt ein Kind verloren und sei wegen des damit einhergehenden massiven Blutverlustes seither krank. Die gesamte Familie würde in Österreich leben und habe keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Mit Tschetschenien setze er sich nur mehr aus der Entfernung auseinander und habe er sich in Österreich hinreißen lassen, im Internet den derzeitigen Präsidenten von Tschetschenien zu kritisieren. Daher hätte er für den Fall der Rückkehr nach Russland sein "eigenes Todesurteil unterschrieben". Nach näheren Schilderungen, warum sich der BF zu einer solchen Äußerung im Internet habe hinreißen lassen, führte der BF aus, dass dieses Posting vom XXXX auf Anraten und Drängen der Familie wieder gelöscht worden sei, es habe jedoch von einigen Personen gesehen werden können und müsse davon ausgegangen werden, dass "auch der tschetschenische Präsident nunmehr Kenntnis davon erlangt" habe. Er wisse von einem gewissen Mithäftling in XXXX , dass dieser ebenfalls den tschetschenischen Präsidenten kritisiert habe, nach seiner Abschiebung sei dieser Bekannte aus dem Gefängnis verschwunden. Seine Familie gehe davon aus, dass dieser Mithäftling "sofort nach seiner Rückkehr nach Russland getötet wurde." Es sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der BF auf Grund seines Postings - sollte er abgeschoben werden, in Russland "sofort getötet" würde. Er habe lediglich zwei Verurteilungen, eine davon befinde sich im Akt, die andere habe sich während der Haft ereignet. Davor und seither habe er "sich wohlverhalten und würde dies auch in Zukunft tun, sollte von einer Abschiebung Abstand genommen werden." Die Kinder würden in die Schule und in den Kindergarten gehen, seine Frau sei wegen des Blutverlustes sehr krank und er selbst habe auf Grund seiner Kriegserlebnisse in Tschetschenien eine posttraumatische Belastungsstörung.Mit Eingabe vom 30.10.2018 nahm der rechtsfreundlich vertretene BF dazu dahingehend Stellung, dass er derzeit seine restliche Strafhaft verbüße, seine Frau sei Hausfrau und kümmere sich um die insgesamt sieben Kinder. Dies falle ihr sehr schwer, der BF könne sie ja nicht unterstützen, die Frau habe zudem stressbedingt ein Kind verloren und sei wegen des damit einhergehenden massiven Blutverlustes seither krank. Die gesamte Familie würde in Österreich leben und habe keinen Bezug mehr zum Herkunftsland. Mit Tschetschenien setze er sich nur mehr aus der Entfernung auseinander und habe er sich in Österreich hinreißen lassen, im Internet den derzeitigen Präsidenten von Tschetschenien zu kritisieren. Daher hätte er für den Fall der Rückkehr nach Russland sein "eigenes Todesurteil unterschrieben". Nach näheren Schilderungen, warum sich der BF zu einer solchen Äußerung im Internet habe hinreißen lassen, führte der BF aus, dass dieses Posting vom römisch 40 auf Anraten und Drängen der Familie wieder gelöscht worden sei, es habe jedoch von einigen Personen gesehen werden können und müsse davon ausgegangen werden, dass "auch der tschetschenische Präsident nunmehr Kenntnis davon erlangt" habe. Er wisse von einem gewissen Mithäftling in römisch 40 , dass dieser ebenfalls den tschetschenischen Präsidenten kritisiert habe, nach seiner Abschiebung sei dieser Bekannte aus dem Gefängnis verschwunden. Seine Familie gehe davon aus, dass dieser Mithäftling "sofort nach seiner Rückkehr nach Russland getötet wurde." Es sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der BF auf Grund seines Postings - sollte er abgeschoben werden, in Russland "sofort getötet" würde. Er habe lediglich zwei Verurteilungen, eine davon befinde sich im Akt, die andere habe sich während der Haft ereignet. Davor und seither habe er "sich wohlverhalten und würde dies auch in Zukunft tun, sollte von einer Abschiebung Abstand genommen werden." Die Kinder würden in die Schule und in den Kindergarten gehen, seine Frau sei wegen des Blutverlustes sehr krank und er selbst habe auf Grund seiner Kriegserlebnisse in Tschetschenien eine posttraumatische Belastungsstörung.
Am 27.11.2018 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme - der BF sprach nur gebrochen Deutsch - war eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Der BF schilderte, dass ihn seine Frau in der Justizanstalt einmal im Monat besuchen komme, es sei sehr teuer, vorher in XXXX sei er öfters besucht worden. Er habe insgesamt sieben Kinder, der BF gab dazu drei Vornamen und drei Geburtsdaten an, die anderen Daten habe er nach eigener Angabe vergessen. Es würden immer zwei bis drei Kinder mit der Mutter mitkommen, wenn diese ihn einmal im Monat in der Justizhaft besuche. Er befinde sich seit April 2003 in Österreich, in Russland sei er damals abgeholt worden und hätten "sie wollen, dass ich für sie arbeite." Die russische Regierung habe damals seine beiden Onkel umgebracht. Er meine damit den russischen Geheimdienst. Auf die Frage, wann er sich das letzte Mal in der Russischen Föderation aufgehalten habe, schilderte der BF, dass er den Jahreswechsel 2013 dort verbracht habe. Er sei meistens bei einem Freund in einem namentlich genannten Dorf gewesen, in einem anderen Dorf sei er bei der Oma und einem Onkel gewesen. Er sei mit fünf Bekannten nach Tschetschenien gereist, von denen er nur mehr die Vornamen kenne. Danach sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. In Österreich habe er noch seine Eltern, die Großmutter und Geschwister, alle seien nach ihm nach Österreich gekommen. In Tschetschenien habe er noch diverse Onkel väterlicher- und mütterlicherseits und entfernte Verwandte. Mit den Angehörigen in Tschetschenien habe er zuletzt im August 2018 von der Justizanstalt aus über WhatsApp Kontakt gehabt. In Österreich habe er von eigener Arbeit gelebt, in den Pausen habe er Arbeitslosengeld und Mindestsicherung bezogen. Sonst habe er Sport gemacht und mit der Familie Zeit verbracht, auch mit Österreichern und Russen habe er etwas in der Freizeit unternommen. Nach Tschetschenien würde er zurückkehren, wenn das Regime, das mit dem russischen Präsidenten Putin zusammenarbeite, weg sei. Sein Traum wäre der eines freien Tschetscheniens, dort könnte er mit seiner großen Familie leben. An eine Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation habe er nicht gedacht, denn Tschetschenien gehöre offiziell zu Russland, aber "wir wollen das nicht." Die Tschetschenen würden eigenständig sein wollen.Am 27.11.2018 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme - der BF sprach nur gebrochen Deutsch - war eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Der BF schilderte, dass ihn seine Frau in der Justizanstalt einmal im Monat besuchen komme, es sei sehr teuer, vorher in römisch 40 sei er öfters besucht worden. Er habe insgesamt sieben Kinder, der BF gab dazu drei Vornamen und drei Geburtsdaten an, die anderen Daten habe er nach eigener Angabe vergessen. Es würden immer zwei bis drei Kinder mit der Mutter mitkommen, wenn diese ihn einmal im Monat in der Justizhaft besuche. Er befinde sich seit April 2003 in Österreich, in Russland sei er damals abgeholt worden und hätten "sie wollen, dass ich für sie arbeite." Die russische Regierung habe damals seine beiden Onkel umgebracht. Er meine damit den russischen Geheimdienst. Auf die Frage, wann er sich das letzte Mal in der Russischen Föderation aufgehalten habe, schilderte der BF, dass er den Jahreswechsel 2013 dort verbracht habe. Er sei meistens bei einem Freund in einem namentlich genannten Dorf gewesen, in einem anderen Dorf sei er bei der Oma und einem Onkel gewesen. Er sei mit fünf Bekannten nach Tschetschenien gereist, von denen er nur mehr die Vornamen kenne. Danach sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. In Österreich habe er noch seine Eltern, die Großmutter und Geschwister, alle seien nach ihm nach Österreich gekommen. In Tschetschenien habe er noch diverse Onkel väterlicher- und mütterlicherseits und entfernte Verwandte. Mit den Angehörigen in Tschetschenien habe er zuletzt im August 2018 von der Justizanstalt aus über WhatsApp Kontakt gehabt. In Österreich habe er von eigener Arbeit gelebt, in den Pausen habe er Arbeitslosengeld und Mindestsicherung bezogen. Sonst habe er Sport gemacht und mit der Familie Zeit verbracht, auch mit Österreichern und Russen habe er etwas in der Freizeit unternommen. Nach Tschetschenien würde er zurückkehren, wenn das Regime, das mit dem russischen Präsidenten Putin zusammenarbeite, weg sei. Sein Traum wäre der eines freien Tschetscheniens, dort könnte er mit seiner großen Familie leben. An eine Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation habe er nicht gedacht, denn Tschetschenien gehöre offiziell zu Russland, aber "wir wollen das nicht." Die Tschetschenen würden eigenständig sein wollen.
Zum erwähnten Posting im Internet führte der BF aus, dass er das Anfang August 2018 gemacht habe, genauer könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei schon länger böse auf Kadyrow gewesen und habe seine Meinung äußern wollen. Er habe das auf seiner Instagram-Seite geschrieben, er habe sich zurückgehalten beim Posten. Kadyrow aber würde alle Seiten überprüfen und "wahrscheinlich habe er das gesehen". Er habe vier oder fünf Tage nach dem Tod eines Tschetschenen, über den sich Kadyrow geäußert habe, gepostet. Das sei aber ein unüberlegter Schritt gewesen, denn es sei besser, mit dem tschetschenischen Präsidenten keine Scherze zu machen.
Er sei nach diesem Posting nicht bedroht worden, aber er wolle darauf hinweisen, dass eine Journalistin über Kadyrow geschrieben habe. Sie sei dann von diesem beleidigt worden. In Österreich habe er ein paar Deutschkurse besucht, er habe den Beruf des Schweißers erlernt und die diesbezügliche Ausbildung abgeschlossen.
Sonst sei er nicht Mitglied in einem Verein, in einer religiösen Gruppe oder in einer Organisation.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberecht