Norm
MedienG §13 Abs3Rechtssatz
§ 13 Abs 4 erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts.Paragraph 13, Absatz 4, erster und zweiter Satz MedienG normieren keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen Veröffentlichungswerts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132496Im RIS seit
15.04.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019