RS Lvwg 2019/3/27 VGW-041/002/691/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
VwGVG §37
VwGVG §43
AVG §73 Abs1

Rechtssatz

Es gibt nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Straferkenntnisses in einem von Amts wegen eingeleiteten und geführten Verwaltungsstrafverfahren. Auch die im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehenen Rechtsmittel haben nicht den Charakter eines Parteienantrages isd § 73 Abs. 1 erster Satz AVG; dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei wird in diesen Zusammenhängen bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan (vgl. etwa § 43 Abs. 1 VwGVG, § 49 Abs. 2 VStG oder § 57 Abs. 3 AVG).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Entscheidungspflicht; Verwaltungsstrafsache; Verwaltungsstrafverfahren; Antrag; Einleitung von Amts wegen; Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.002.691.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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