Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G311 2157571-1/10E
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,
Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zuZahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu
Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 52 Abs. 5 FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 auf 10 Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017,
Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot :Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot :
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 28.06.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2157571-1/7Z, dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) folgendermaßen zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das am 28.06.2018 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 2157571-1/7Z, dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) folgendermaßen zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG auf 10 Jahre herabgesetzt wird."Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG stützt und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 10 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsangehöriger sei, dem Beschwerdeführer beginnend ab 12.07.2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Zuletzt sei ihm am 02.11.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" ausgestellt worden. Basierend auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.04.2016 wurden seine Versicherungszeiten angeführt. Für seine Gattin sei von der österreichischen Botschaft in XXXX am 12.09.2013 ein Visum D ausgestellt worden. Derzeit verfüge sie über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019. Seine 2013 in XXXX geborene Tochter sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 04.12.2018. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsangehöriger sei, dem Beschwerdeführer beginnend ab 12.07.2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Zuletzt sei ihm am 02.11.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" ausgestellt worden. Basierend auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.04.2016 wurden seine Versicherungszeiten angeführt. Für seine Gattin sei von der österreichischen Botschaft in römisch 40 am 12.09.2013 ein Visum D ausgestellt worden. Derzeit verfüge sie über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019. Seine 2013 in römisch 40 geborene Tochter sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 04.12.2018. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm am 02.11.2010 ein Daueraufenthaltstitel ausgestellt wurde. Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels seien gemäß § 20 Abs. 3 NAG unbefristet niedergelassen. Es sei seitens der belangten Behörde § 52 Abs. 5 FPG nicht berücksichtigt worden. Er bedauere sein Fehlverhalten zutiefst und habe insbesondere aus seiner Zeit in Haft seine Lehren gezogen. Auch seine familiären Bindungen in Österreich würden Gewähr dafür leisten, dass er keine weiteren Straftaten in Österreich begehen werde. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot würden unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Er habe seine Schulausbildung in Österreich abgeschlossen und sei bestens integiert, das zeige auch die vorgelegte Einstellungszusage. Er habe keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hätte es jedenfalls eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht bedurft, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass jedenfalls ersucht werde - sollte das Beschwerdegericht der Meinung sein, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unumgänglich seien, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm am 02.11.2010 ein Daueraufenthaltstitel ausgestellt wurde. Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels seien gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG unbefristet niedergelassen. Es sei seitens der belangten Behörde Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht berücksichtigt worden. Er bedauere sein Fehlverhalten zutiefst und habe insbesondere aus seiner Zeit in Haft seine Lehren gezogen. Auch seine familiären Bindungen in Österreich würden Gewähr dafür leisten, dass er keine weiteren Straftaten in Österreich begehen werde. Eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot würden unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Er habe seine Schulausbildung in Österreich abgeschlossen und sei bestens integiert, das zeige auch die vorgelegte Einstellungszusage. Er habe keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hätte es jedenfalls eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht bedurft, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass jedenfalls ersucht werde - sollte das Beschwerdegericht der Meinung sein, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot unumgänglich seien, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Sein Rechtsvertreter blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefast an, er habe im Kosovo die Schule bis zur siebten Klasse besucht und sei im August 2004 nach Österreich gekommen.
Die Vorsitzende Richterin hielt dazu fest, dass ab 03.08.2004 der Beschwerdeführer mit dem Nebenwohnsitz gemeldet war und ab 17.12.2004 mit seinem Hauptwohnsitz.
Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor der Verhaftung, auch am Tag der Straftat, sei er beschäftigt gewesen. Er sei allerdings nicht zur Arbeit gegangen, weil er krank gewesen. Das sei am 30.10.2014 gewesen.
Seine Gattin und sein Kind seien kosovarische Staatsangehörige, sein Kind sei in Österreich geboren. Beide hätten einen gültigen Aufenthaltstitel.
Die Vorsitzende Richterin verlas den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Der Beschwerdeführer setzte fort, dass sein Kind ist 4 1/2 Jahre alt sei und in den Kindergarten in XXXX gehe. Seine Gattin sei im sechsten Schwangerschaftsmonat, sie lebe seit 2013 in Österreich. Mit seiner jetzigen Frau sei er seit 2009 zusammen. Er habe sie aufgrund ihres Alters aber erst 2013 mit nach Österreich nehmen können. Seine Gattin habe er im Kosovo über gemeinsame Bekannte kennengelernt.Der Beschwerdeführer setzte fort, dass sein Kind ist 4 1/2 Jahre alt sei und in den Kindergarten in römisch 40 gehe. Seine Gattin sei im sechsten Schwangerschaftsmonat, sie lebe seit 2013 in Österreich. Mit seiner jetzigen Frau sei er seit 2009 zusammen. Er habe sie aufgrund ihres Alters aber erst 2013 mit nach Österreich nehmen können. Seine Gattin habe er im Kosovo über gemeinsame Bekannte kennengelernt.
Bis zu seiner Inhaftierung seien sie gemeinsam im Kosovo auf Urlaub gewesen. Er habe keine Familienmitglieder im Kosovo, alle würden in Österreich leben. Auch seine Gattin habe keine Verwandten im Kosovo. Ihre Familie lebe in der Schweiz und in Italien.
Er habe bis eine Viertelstunde vor der Straftat nichts davon gewusst. Sein Bruder und sein Cousin seien auf ihn zugekommen, als er mit seiner Gattin und dem Kind unterwegs gewesen sei. Sie hätten gemeint, sie bräuchten einen Fahrer und es werde schon alles gut gehen. Er habe das leider gemacht.
Ihm sei noch wichtig Folgendes zu sagen: Er sei seit 2004 in Österreich. Er habe sich immer um seine Eltern gekümmert, da seine Geschwister das gemeinsame Zuhause bereits verlassen hätten. Er habe immer wieder gearbeitet, wollte selbstständig sein und habe daher früh eine Familie gegründet. Er habe Schulden und wolle diese zurückzahlen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er zwei Firmen, bei denen er zu arbeiten beginnen könne. Seine Straftat tue ihm wirklich leid. Wenn er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er das sehr gerne rückgängig machen. Ihm sei es in Österreich immer gut gegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Er zog im August 2004 zu seinem Vater nach Österreich und schloss hier die Hauptschule ab. Von 30.08.2004 bis 17.12.2004 war er mit seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ab 17.12.2004 ist er hier mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Er zog im August 2004 zu seinem Vater nach Österreich und schloss hier die Hauptschule ab. Von 30.08.2004 bis 17.12.2004 war er mit seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ab 17.12.2004 ist er hier mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
Er ging in Österreich beginnend ab 03.11.2009 verschiedenen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach. Zuletzt ging er von 03.09.2014 bis 30.11.2014 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Am 12.07.2004 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die am 24.06.2005 erstmals verlängert wurde. Ihm wurde am 02.11.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" erteilt.
2009 lernte der Beschwerdeführer im Kosovo seine nunmehrige Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, kennen. Sie zog 2013 zu ihrem Ehegatten nach Österreich. Ihr wurde am 04.09.2013 eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 03.09.2014 erteilt, welche zunächst jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Am 06.09.2016 wurde ihr ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019 erteilt. Die 2013 geborene gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verfügt über eine bis 04.12.2018 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Das Kind besucht in XXXX einen Kindergarten. Zum Entscheidungszeitpunkt war die Gattin des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger.2009 lernte der Beschwerdeführer im Kosovo seine nunmehrige Ehegattin, eine kosovarische Staatsangehörige, kennen. Sie zog 2013 zu ihrem Ehegatten nach Österreich. Ihr wurde am 04.09.2013 eine Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 03.09.2014 erteilt, welche zunächst jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Am 06.09.2016 wurde ihr ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit Gültigkeit bis 06.09.2019 erteilt. Die 2013 geborene gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin verfügt über eine bis 04.12.2018 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Das Kind besucht in römisch 40 einen Kindergarten. Zum Entscheidungszeitpunkt war die Gattin des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger.
Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Kosovo liegen nicht vor, seine Familienangehörigen leben in Österreich. Die Familienangehörigen der Ehegattin des Beschwerdeführers leben in der Schweiz und in Italien.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung verurteilt. Er montierte am XXXX2012 die beiden Kennzeichentafeln vom Personenkraftwagen seines Bruders ab und brachte es auf seinem eigenen, nicht zum Verkehr zugelassenen, Fahrzeug an.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung verurteilt. Er montierte am XXXX2012 die beiden Kennzeichentafeln vom Personenkraftwagen seines Bruders ab und brachte es auf seinem eigenen, nicht zum Verkehr zugelassenen, Fahrzeug an.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014, XXXX, wurde er wegen des unbefugten, wenn auch nur fahrlässigen, Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich einer Stahlrute, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzten à Euro 15,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2014, römisch 40 , wurde er wegen des unbefugten, wenn auch nur fahrlässigen, Besitzes einer verbotenen Waffe, nämlich einer Stahlrute, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzten à Euro 15,-- verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (H.M.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer (H.M.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:
"H. M., D. M., L. M. und A. C. sind schuldig,
es haben
I.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins.) nachangeführte Angeklagte mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1.) D. M. und A. C. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stützte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruches schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;1.) D. M. und A. C. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik F. Bargeld und werthaltige Gegenstände, indem A. C. Aufpasserdienste leistete, während D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen A. L. richtete, als sie um 05:20 Uhr gerade die Trafik aufsperrte, ihr sodann mit der Waffe einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass sie zu Boden stützte und durch die ausgeübte Gewalt in Form eines Jochbeinbruches schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), worauf D. M. und A. C. die Trafik betreten und nach werthaltiger Beute durchsuchen wollten, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie aufgrund der lauten Schreie ihres Opfers die Flucht ergriffen;
2.) H. M., D. M. und L. M. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik H. Bargeld in Höhe von Euro 550,--, indem H. M. seine Mittäter mit seinem Pkw zur Trafik H. chauffierte, vor der Trafik auf sie wartete und Aufpasserdienste leistete, während D. M. und L. M. jeweils maskiert die Trafik betraten, D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen S. R. und D. H. richtete, S. R. mit gestrecktem Fuß gegen den Brustbereich trat, wodurch diese gegen eine Glasvitrine stürzte, zu Boden fiel und in Form von Prellungen im Bereich des Kopfes, des Bauches, des linken Unterarms und der Hüfte am Körper verletzt wurde, D. M. sodann die Waffe gegen D. H. richtete und Geld forderte, selbst die Kasse öffnete, daraus gemeinsam mit L. M. das Bargeld entnahm und schließlich zusammen mit2.) H. M., D. M. und L. M. am XXXX2014 in L. als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Trafik H. Bargeld in Höhe von Euro 550,--, indem H. M. seine Mittäter mit seinem Pkw zur Trafik H. chauffierte, vor der Trafik auf sie wartete und Aufpasserdienste leistete, während D. M. und L. M. jeweils maskiert die Trafik betraten, D. M. eine Faustfeuerwaffe gegen Sitzung R. und D. H. richtete, Sitzung R. mit gestrecktem Fuß gegen den Brustbereich trat, wodurch diese gegen eine Glasvitrine stürzte, zu Boden fiel und in Form von Prellungen im Bereich des Kopfes, des Bauches, des linken Unterarms und der Hüfte am Körper verletzt wurde, D. M. sodann die Waffe gegen D. H. richtete und Geld forderte, selbst die Kasse öffnete, daraus gemeinsam mit L. M. das Bargeld entnahm und schließlich zusammen mit
L. und H. M. mit der Beute in dessen PKW flüchtete."
Er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Satz 1 zweiter Fall und 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall und 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
In den Entscheidungsgründen führt das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Cousin die Schwester des Beschwerdeführers nach Hause brachte. Im Zuge der Fahrt beschlossen der Beschwerdeführer, sein Bruder und sein Cousin die genannte Trafik zu überfallen. Sie fuhren dann in die Wohnung der Eltern eines Freundes um sich eine Maske, einen Schal zur Maskierung, Handschuhe und eine Pistole zu besorgen. Der Beschwerdeführer sollte das Fluchtfahrzeug lenken und draußen auf seine Mittäter warten. In Umsetzung des Tatplanes begaben sich die drei zum Tatort, der Bruder und der Cousin maskier