TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W102 2164598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AVG §14
AVG §43
AVG §52
AVG §7
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §24f
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W102 2164598-1/55E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, sowie von XXXX , XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "B 233 Umfahrung Zwölfaxing" gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde von XXXX wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Auflagen im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, werden aufgrund der übrigen Beschwerden durch folgende zusätzliche verkehrstechnische Auflagen ergänzt:

Für die Betriebsphase

(1) Ausweichmöglichkeiten im Wirtschaftswegenetz

Die im Bescheid nicht festgelegten, aber notwendigen Ausweichmöglichkeiten auf einstreifigen Abschnitten des neu zu gestaltenden Wirtschaftswegenetzes sowie allenfalls weitere vorhandene Anforderungen zur Benützung des Wirtschaftswegenetzes durch einzelne betroffene Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer sind möglichst im Einvernehmen mit den Betroffenen durch den Projektwerber zu planen und im Zuge der Neugestaltung des Wirtschaftswegenetzes umzusetzen. Notwendige Ausweichmöglichkeiten sind dadurch definiert, dass durch ihre Bereitstellung auf dem neu zu gestaltenden Wirtschaftswegenetz unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Begegnungssichtweite ein Reversieren im Falle eines notwendigen Ausweichmanövers vermieden wird. Das Planungsergebnis ist spätestens einen Monat vor Baubeginn des Umfahrungsprojektes B233 der Behörde vorzulegen. Ohne Zustimmung der UVP-Behörde dazu darf kein Baubeginn erfolgen.

(2) Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Ortsbereich von Zwölfaxing und Pellendorf

Der Projektwerber hat unter Beteiligung der beiden Gemeinden sowie der zuständigen Verkehrsbehörde ein geeignetes Verkehrsberuhigungskonzept zu erarbeiten, um die Entlastungswirkung des Vorhabens schon bei Inbetriebnahme sicherzustellen. Als geeignete Maßnahmen gelten etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, straßenraumgestaltende Maßnahmen der Verkehrsberuhigung, ein LKW-Durchfahrtsverbot für die Ortsdurchfahrt usw. Diese Maßnahmen sind - im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde und den betroffenen Gemeinden - so zu planen und umzusetzen, dass diese bei Inbetriebnahme einsatzbereit sind. Darüber hinaus ist der UVP-Behörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme ein Bericht vorzulegen. Ohne Zustimmung der Behörde zu diesem Bericht darf keine Inbetriebnahme erfolgen.

Falls im Zuge des Monitorings festgestellt wird, dass die prognostizierte Entlastungswirkung nicht erreicht wird, sind durch den Projektwerber - bis spätestens 6 Monate für verkehrsrechtliche und einem Jahr für bauliche Maßnahmen - weitere geeignete Maßnahmen im Einvernehmen mit beiden Gemeinden umzusetzen, um die Entlastungswirkung sicherzustellen.

(3) Sicherung der Verkehrsqualität und Rückstau am Kreisverkehr der Anschlussstelle Schwechat Süd

Im Zuge der Detailplanung der Lichtsignalanlage und der Ausgestaltung der Kreuzung an der Anschlussstelle Schwechat Süd und der nördlichen Einmündung der Umfahrungsstraße B233 ist die Signalschaltung in Verbindung mit der Kreuzungsausgestaltung mittels eines Simulationsprogrammes für den Verkehrsablauf auf ihre Funktionsfähigkeit im Sinne der Projektzielsetzungen zu prüfen. Damit ist vor der Inbetriebnahme der Umfahrung die Funktionsfähigkeit zu optimieren und offen zu legen, damit folgende Anforderungen im Sinne der UVP sichergestellt werden:

* Vermeidung von Rückstau von den Abfahrtsrampen zum Kreisverkehr,

* Erreichen der prognostizierten Entlastungswirkung in den Ortsbereichen von Zwölfaxing und Pellendorf sowie

* Verkehrssicherheit für den Verkehrsablauf auf der Kreisfahrbahn und in den Auffahrts- und Abfahrtsrampen, insbesondere die Vermeidung von Auffahrunfällen usw.

Dabei ist insbesondere der sichere Fahrstreifenwechsel ohne Leistungseinbuße innerhalb der Kreisfahrbahn bei einem lichtsignalgeregelten Kreisverkehr zu klären. Die Ergebnisse der Detailplanung und der Ausgestaltung der Kreuzung sowie der Simulationsergebnisse für einen sicheren Verkehrsablauf sind der UVP-Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Umfahrung vorzulegen. Ohne Zustimmung der Behörde zu diesem Bericht darf keine Inbetriebnahme erfolgen.

Zusätzliche Beweissicherung und begleitende Kontrolle für die Betriebsphase

(4) Monitoring der Entlastungswirkungen durch Verkehrszählungen

Die Beweissicherung während der Betriebsphase für das entlastete Straßennetz der Ortsdurchfahrt ist durch Verkehrszählungen des Querschnittes an geeigneter Stelle zwischen dem Ortsgebiet von Zwölfaxing und Pellendorf der L2003 sowie auf der Umfahrungsstraße B233 durch den Projektwerber durchzuführen. Auf diesem Straßenabschnitt ist mit Hilfe von Stichproben eine Querschnittzählung wie folgt durchzuführen:

* Beginnend im Jahr vor der Inbetriebnahme der Umfahrung B233 zwischen dem Ortsgebiet von Zwölfaxing und Pellendorf;

* ein Jahr nach der Inbetriebnahme der Umfahrung B233;

* alle 2 Jahre nach der Inbetriebnahme der Umfahrung B233 und in Fortsetzung bis 2030;

* jeweils 2 mal pro Jahr eine Woche lang im Mai und November.

* Die Zählung hat getrennt für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu erfolgen.

Die Ergebnisse sind mit Hilfe geeigneter Dauerzählstellen auf den Jährlichen Durchschnittlichen Tagesverkehr JDTV werktags umzurechnen, auszuwerten und mit den prognostizierten Verkehrsbelastungen des Planfalles 1Ü zu vergleichen. Zwischen den Prognosejahren 2020 und 2030 sind für den Vergleich die Prognosewerte für das jeweilige Bezugsjahr mit den linear interpolierten prognostizierten Verkehrsbelastungen des relevanten Prognosewertes 2020 und 2030 zu vergleichen. Das Ergebnis ist der zuständigen Behörde nach dem NÖ Straßengesetz und den Gemeinden Zwölfaxing und Pellendorf jeweils binnen 3 Monaten nach der Zählung zu übermitteln. Falls die prognostizierten Verkehrsbelastungen, getrennt betrachtet für Pkw- und Lkw-Verkehr, derzeit oder in der Trendbetrachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft überschritten werden, sind - bis spätestens 6 Monate für verkehrsrechtliche und einem Jahr für bauliche Maßnahmen - weitere geeignete Maßnahmen im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden umzusetzen, um die Entlastungswirkung sicherzustellen.

(5) Monitoring des Verkehrsablaufes, der Verkehrsqualität und des Rückstaus am Kreisverkehr und an den Zu- und Ausfahrtsrampen der Anschlussstelle Schwechat Süd

Im ersten und fünften Jahr der Inbetriebnahme der Umfahrungsstraße sind der Verkehrsablauf, die Verkehrsqualität und der Rückstau am Kreisverkehr und an den Zu- und Ausfahrtsrampen der Anschlussstelle Schwechat Süd zu den Spitzenzeiten des Morgens und Abends an zwei Werktagen zu beobachten und auf die erwünschte Funktionsfähigkeit des Verkehrsablaufes, der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit zu analysieren. Insbesondere sind die Auslastung der Kreuzungszufahrten, die Staulängen der Kreuzungszufahrten und an den Zu- und Ausfahrtsrampen der Anschlussstelle zu beobachten, sowie die Verkehrssicherheit mit Hilfe von Konfliktbeobachtungen an kritischen Stellen des Verkehrsablaufes und anhand der Unfallstatistik zu analysieren. Das Ergebnis ist gemeinsam mit Vorschlägen für notwendige Verbesserungen der Behörde nach dem NÖ Straßengesetz jeweils drei Monate nach Beginn des Monitorings in dokumentierter Weise zu übergeben. Die Vorschläge sind bis spätestens 6 Monate für verkehrsrechtliche und einem Jahr für bauliche Maßnahmen nach der Zustimmung der Behörde umzusetzen.

III. Im Übrigen werden diese Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, wurde dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung (ST3), die Genehmigung des Vorhabens "B 233 Umfahrung Zwölfaxing" nämlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Umfahrungsstraße beginnend bei Projektkilometer 0,000 an der B 15 und endend beim bestehenden Kreisverkehr an der Anschlussstelle Schwechat Süd (S 1) bei Projektkilometer 4,966 in den Standortgemeinden Himberg, Zwölfaxing und Schwechat gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, erteilt.

Dagegen haben XXXX , XXXX , XXXX ., XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, sowie XXXX , XXXX und XXXX Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde von XXXX trägt das Datum 11.07.2017 und wurde am selben Tag zu Post gegeben und ist bei der Behörde am 13.07.2017 eingelangt. Diese Beschwerde ist damit verspätet. In den übrigen Beschwerden wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Mit Eingabe vom 13.06.2017 wurde von XXXX (zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten) und XXXX (als Grundeigentümerin) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es sei unzulässiger Weise keine Gesamtbeurteilung vorgenommen worden, es liege Befangenheit vor, es habe in der mündlichen Verhandlung der Behörde keine Tagesordnung gegeben. Weiters habe der Sachverständige für Humanmedizin kein gültiges ärztliches Fortbildungsdiplom und er sei nie im Untersuchungsgebiet gewesen. Er habe weder Auskunft zur Vorbelastung geben noch gestellte Fragen beantworten können. Die Referenzliteratur stamme zu mehr als 80 % aus den Jahren 1970 bis 2000. Die Trasse der S1 liege weniger als 500 m vom Ort entfernt. Es müsse eine medizinische Stellungnahme zu besonders vulnerablen Personengruppen erstellt werden. Die Klimaverträglichkeit des Projekts konnte nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Klimabelastung durch die geplante Dritte Piste, die auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehe, und behaupten, dass die Gefährlichkeit zahlreicher Schadstoffe/Fraktionen nach dem Unit Risk Prinzip zu beurteilen sei und der Sachverständige für Humanmedizin dies fälschlicherweise unterlassen habe.

Mit Eingabe vom 30.06.2017 als auch vom 03.07.2017 hat XXXX Beschwerde erhoben, wobei das gesamte Vorbringen der Eingabe vom 30.06.2017 auch in der Eingabe vom 03.07.2017 enthalten ist. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Informationspflicht auf Grundlage der UVP-Richtlinie nicht entsprochen worden sei. Er thematisiert die Trassenwahl und wendet sich gegen die angenommenen Verkehrszahlen. Im Bescheid sei weder ein Monitoring noch eine Evaluierung vorgeschrieben worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt Befangenheit des Verhandlungsleiters bzw. der belangten Behörde vor und sieht er auch eine Rechtsverletzung darin, dass Amtssachverständige bei Erstellung ihres Gutachtens den Befund der Fachgutachter schlicht übernommen hätten.

In der Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX ., XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX wird behauptet, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer nahezu gar nicht behandelt worden seien. Es sei ihnen auch nicht bekannt gegeben worden, wer im Verfahren Parteistellung habe. Sowohl die belangte Behörde als auch der Verfahrensleiter seien im Sinne des § 7 AVG befangen gewesen. Eine Variantenprüfung im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 sei rechtswidriger Weise unterlassen worden. Die eingereichte Trasse würde die meisten Durchquerungen durch Grundstücke Dritter aufweisen. Es liege kein öffentliches Interesse im Sinne des § 12a NÖ Straßengesetz vor und sei auch die Interessenabwägung nach dieser Bestimmung grob mangelhaft durchgeführt worden. Wertvolles Ackerland sei unwiederbringlich zerstört. Angesichts der Verkehrszahlen sei die Errichtung des Vorhabens nicht notwendig. Die Verkehrsuntersuchung sei nicht nachvollziehbar bzw. mangelhaft. Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die durchgeführten Lärm- und Luftuntersuchungen. Die durch das Vorhaben bewirkte Entlastungswirkung sei nicht dargestellt. Die fachliche Qualifikation des humanmedizinischen Sachverständigen seien zweifelhaft. Alle Amtssachverständigen seien voreingenommen, weil sie sich nicht mit Trassenvarianten auseinandergesetzt hätten. Weder in der UVE noch in den Teilgutachten finde man Gründe dafür, warum gerade die eingereichte Trasse verfolgt wird. Die geplanten Feldwegbrücken seien zu schmal. Wertvolles Naherholungsgebiet werde zerstört. Das Thema Mikroklima sei überhaupt nicht behandelt worden.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrstechnik bestellt und XXXX als amtliche Sachverständige für Landwirtschaft und Boden herangezogen. Die beauftragten fachlichen Stellungnahmen zu diesen Fachbereichen wurden den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt und waren zentraler Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018.

Die von der Projektwerberseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung angekündigten aktuellen Verkehrsdaten wurden dem nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrstechnik für eine weitere fachliche Stellungnahme übermittelt, welche in der Letztversion vom 03.08.2018 den Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 30.08.2018 übermittelt wurde.

Mit Schreiben vom 28.08.2018 (von XXXX ), vom 29.8.2018 (Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenplanung) vom 30.08.2018 (von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX ) und vom 12.10.2018 (erneut Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenplanung) langten dazu Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Vorhaben und dem Projektgebiet

Geplant ist die Errichtung und der Betrieb einer Umfahrungsstraße beginnend bei Projektkilometer 0,000 an der B 15 und endend beim bestehenden Kreisverkehr an der Anschlussstelle Schwechat Süd (S 1) bei Projektkilometer 4,966 in den Standortgemeinden Himberg, Zwölfaxing und Schwechat.

Kleinräumig betrachtet befindet sich das Projektgebiet zur Gänze auf der Rauchenwarther Platte. Diese ist lediglich im Randbereich Schwechat-Niederung bebaut, sonst dominieren großflächige und günstig geformte Ackerschläge. Die Ackerflächen sind durch ein weitläufiges Netz an Wirtschaftswegen gut erschlossen und an die Ortschaften angebunden. Es handelt sich überwiegend um hochwertiges Ackerland mit tiefgründigen, mäßig trockenen Tschernosem-Böden.

Als wesentliches Projektziel ist der Projektbeschreibung (im bekämpften Bescheid unter Pkt I.6 zusammengefasst) die Entlastung der Ortsdurchfahrten von Zwölfaxing und Pellendorf zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Vorhaben und zum Projektgebiet ergeben sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere der Projektbeschreibung (im bekämpften Bescheid unter Pkt I.6 zusammengefasst) sowie dem agrartechnischen ergänzenden Gutachten vom 01.12.2017.

1.2. Zum Fachbereich Verkehrstechnik

Unter Zugrundelegung der in der UVE vorgeschlagenen und der im UVP-Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen sowie der im verkehrstechnischen Gutachten vom 26.02.2018 angeführten Auflagen ist das Vorhaben aus Sicht der Verkehrstechnik genehmigungsfähig.

Die Verkehrsuntersuchung bzw. die Verkehrsmodellierung sind ausreichend nachvollziehbar dokumentiert und nicht mangelhaft. Auch die aktuellen Daten des Projektwerbers, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 nachgereicht und geprüft wurden, stellen die hochgerechneten und repräsentativen Ergebnisse für den JDTVw dar, der auch für die Verkehrsmodellierung und Prognose der untersuchten Planfälle verwendet wurde. Seit 2014 ist eine relativ starke tendenzielle Verkehrszunahme zu beobachten, die die Erreichung der prognostizierten Werte für 2020 und 2030 als sehr wahrscheinlich erwarten lässt.

Durch das nunmehr vorgeschriebene Monitoring ist die Prognoseunsicherheit der Verkehrsnachfrage im Sinne der UVP ausreichend und zweckmäßig berücksichtigt.

Der Entlastungseffekt durch das Vorhaben ist deutlich nachgewiesen, der sich auf die Umwelt und die Verkehrssicherheit sowie Aufenthaltsqualität der Ortsdurchfahrten positiv auswirkt.

Die Trasse des Einreichprojektes ist aus verkehrstechnischer Sicht als sehr geeignet zu beurteilen.

Durch das nunmehr vorgeschriebene ergänzende Monitoring der Ortsdurchfahrten von Zwölfaxing und Pellendorf ist die geforderte Kontrolle der Projektziele für die Betriebsphase der Umfahrung B 233 gewährleistet.

Die Erschließung der betroffenen Grundstücke entlang der Umfahrungsstraße ist sichergestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der UVE vorgeschlagenen und der im UVP Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen sowie dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.02.2018, der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 und aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 03.08.2018 zu den nach der mündlichen Verhandlung nachgereichten Daten des Projektwerbers. Der bestellte Sachverständige hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingehend geprüft, ob die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung nachvollziehbar, mangelhaft und plausibel seien, ob die Entlastungswirkung gegeben ist und ob die Trassenauswahl gerechtfertigt ist. Das von den Beschwerdeführern geforderte Monitoring wurde ergänzt und auch geprüft, ob das Wirtschaftswegenetz ausreichend ist, um die Erreichbarkeit der zu bewirtschaftenden Felder sicherzustellen. Im Ergebnis ist das Vorhaben aus Sicht der Verkehrstechnik genehmigungsfähig.

1.3. Zu Mikroklima, Boden und Landwirtschaft

Im Allgemeinen kommt es durch das Projekt zu keiner relevanten Veränderung bezüglich des Mikroklimas. Es ist wie bisher auch nicht auszuschließen, dass es zu einer kurzfristigen Ausbildung eines Kältesees kommt.

Durchschneidungen landwirtschaftlicher Produktionsflächen lassen sich im Zuge von Straßenbauten nicht gänzlich vermeiden. Durch das Vorhaben werden 0,6% der Flächen durch Flurzerschneidung bzw. Flächeninanspruchnahme derart stark betroffen, dass hohe Auswirkungen zu erwarten sind. Im Großteil des Projektgebietes sind durch Flurzerschneidung bei 39,1% der Flächen geringfügige und bei 60,3% der Flächen mäßige Auswirkungen zu erwarten.

Durch die Umfahrung Zwölfaxing soll laut Projekt das Weggrundstück Nr. XXXX , KG XXXX entfallen bzw. Richtung Osten, an die Grenze zwischen Grundstück Nr. XXXX und XXXX verlegt werden. Dadurch bleibt eine Verbindung zwischen den Weggrundstücken Nr. XXXX und XXXX erhalten. Durch die Neuerrichtung eines Verbindungsweges zwischen den bestehenden Wegen Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , KG XXXX und Grundstück Nr. XXXX (Andräweg) bleibt das Grundstück Nr. XXXX weiterhin mit diesem verbunden. Es besteht somit die Möglichkeit, im nordöstlichen Drittel des Grundstückes Nr. XXXX auf einer Länge von ca. 130m mit großen Anhängerkombinationen zu- und abzufahren ohne umkehren zu müssen. Für Kontrollfahrten mit einem PKW ist es möglich, auf dem bestehen bleibenden Stichweg umzudrehen und kann auch so die nordwestlichste Ecke des Grundstückes Nr. XXXX von einem Fahrzeug aus kontrolliert werden. Abgesehen davon bleibt das Grundstück Nr. XXXX wie bisher an seinen beiden Breitseiten durch die bestehenden Wege erschlossen. Es kann wie bisher mit den Bearbeitungsmaschinen und Geräten zugefahren werden. Aufgrund der Querungen der B 233 durch die bestehenden Wirtschaftswege, bleibt die Anbindung der Feldwege jenseits der Trassen bestehen. Somit ist die Erreichbarkeit der Felder gewährleistet.

Die Feststellungen zu Mikroklima, Boden und Landwirtschaft ergeben sich aus dem behördlichen Akt, dem agrartechnischen ergänzenden Gutachten vom 01.12.2017 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Da es laut Aussage des Sachverständigen für Luft und Klima im Zuge des behördlichen Verfahrens durch das Projekt zu keiner relevanten Veränderung bezüglich des Mikroklimas kommt und es wie bisher auch nicht auszuschließen ist, dass es zu einer kurzfristigen Ausbildung eines Kältesees kommt, wurde nicht weiter auf Auswirkungen von Kaltluft auf landwirtschaftliche Kulturen eingegangen. Das von der herangezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 auf Seite 31 der Niederschrift angeregte Monitoring (Messstellen in den betroffenen Flächen zur Temperaturmessung bzw. Messung relevanter Klimadaten) zur Klärung, ob es zu den von den Beschwerdeführern befürchteten negativen Beeinflussungen kommt, wurde von Beschwerdeführerin XXXX im Schreiben vom 10.06.2018 auf Seite 3 als erheblicher Nachteil abgelehnt. Insgesamt war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keine ergänzende Auflage vorzuschreiben. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2018 auf Seite 21 der Niederschrift auch festgehalten, dass aus agrarfachlicher Sicht ein näheres Eingehen auf die Anteile der Feldfrüchte unterbleiben kann, da es sich um ein Ackerbaugebiet handelt, wo die gängige Fruchtfolge Getreide, Mais, Zuckerrübe, Soja, Raps und Sonnenblumen angebaut wird und keine relevanten Beeinträchtigungen durch Emissionen des Straßenprojekts ausgewiesen wurden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2. Zum Umfang der Parteienrechte und zur Zurückweisung der Beschwerde von XXXX in Spruchpunkt A) I.

Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von den Parteien XXXX , XXXX , XXXX XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX , sowie XXXX , XXXX und XXXX als Nachbarn vor. Diese Parteistellung als Nachbarn und Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009).

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.

Die Beschwerde von XXXX wurde nach der Aktenlage verspätet eingebracht. Konkret erfolgte die Zustellung des Bescheides mittels Kundmachung zur Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG am 24.05.2017 und endete somit die Rechtsmittelfrist am 05.07.2017. Laut Poststempel hat XXXX die Beschwerde am 11.07.2017, somit verspätet, eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017 wurde XXXX diese Verspätung vorgehalten und dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Da innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme von XXXX erfolgte, war diese Beschwerde zurückzuweisen.

Sämtliche anderen hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.

2.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000

§ 3 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 lauten:

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

...

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

...

§ 5 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

-1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

-2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

-a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

-3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

...

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Parteistellung haben

----------

-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

.........

§ 24f UVP-G lautet auszugsweise:

(1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

...

(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 lautet:

Z 9

a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

NÖ Straßengesetz 1999

§ 12 lautet:

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

-

bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

-

denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 :

100,

4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5. eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,

2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,

3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

§ 12a lautet:

Öffentliches Interesse

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

-

die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,

-

durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können,

-

durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,

-

unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

Dabei ist auf

-

die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und

-

die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen

Bedacht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.

NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG

§ 7 NÖ NSchG lautet:

§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

* in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft

übliche Lagerungen sowie

* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht

überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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