Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AVG §14Spruch
W102 2164598-1/55E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ., XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, sowie von XXXX , XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "B 233 Umfahrung Zwölfaxing" gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ., römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, sowie von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "B 233 Umfahrung Zwölfaxing" gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde von XXXX wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Auflagen im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, werden aufgrund der übrigen Beschwerden durch folgende zusätzliche verkehrstechnische Auflagen ergänzt:römisch zwei. Die Auflagen im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09.05.2017, RU4-U-418/050-2016, werden aufgrund der übrigen Beschwerden durch folgende zusätzliche verkehrstechnische Auflagen ergänzt:
Für die Betriebsphase
(1) Ausweichmöglichkeiten im Wirtschaftswegenetz
Die im Bescheid nicht festgelegten, aber notwendigen Ausweichmöglichkeiten auf einstreifigen Abschnitten des neu zu gestaltenden Wirtschaftswegenetzes sowie allenfalls weitere vorhandene Anforderungen zur Benützung des Wirtschaftswegenetzes durch einzelne betroffene Grundstückseigentümer und Grundstücksnutzer sind möglichst im Einvernehmen mit den Betroffenen durch den Projektwerber zu planen und im Zuge der Neugestaltung des Wirtschaftswegenetzes umzusetzen. Notwendige Ausweichmöglichkeiten sind dadurch definiert, dass durch ihre Bereitstellung auf dem neu zu gestaltenden Wirtschaftswegenetz unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Begegnungssichtweite ein Reversieren im Falle eines notwendigen Ausweichmanövers vermieden wird. Das Planungsergebnis ist spätestens einen Monat vor Baubeginn des Umfahrungsprojektes B233 der Behörde vorzulegen. Ohne Zustimmung der UVP-Behörde dazu darf kein Baubeginn erfolgen.
(2) Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Ortsbereich von Zwölfaxing und Pellendorf
Der Projektwerber hat unter Beteiligung der beiden Gemeinden sowie der zuständigen Verkehrsbehörde ein geeignetes Verkehrsberuhigungskonzept zu erarbeiten, um die Entlastungswirkung des Vorhabens schon bei Inbetriebnahme sicherzustellen. Als geeignete Maßnahmen gelten etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h, straßenraumgestaltende Maßnahmen der Verkehrsberuhigung, ein LKW-Durchfahrtsverbot für die Ortsdurchfahrt usw. Diese Maßnahmen sind - im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde und den betroffenen Gemeinden - so zu planen und umzusetzen, dass diese bei Inbetriebnahme einsatzbereit sind. Darüber hinaus ist der UVP-Behörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme ein Bericht vorzulegen. Ohne Zustimmung der Behörde zu diesem Bericht darf keine Inbetriebnahme erfolgen.
Falls im Zuge des Monitorings festgestellt wird, dass die prognostizierte Entlastungswirkung nicht erreicht wird, sind durch den Projektwerber - bis spätestens 6 Monate für verkehrsrechtliche und einem Jahr für bauliche Maßnahmen - weitere geeignete Maßnahmen im Einvernehmen mit beiden Gemeinden umzusetzen, um die Entlastungswirkung sicherzustellen.
(3) Sicherung der Verkehrsqualität und Rückstau am Kreisverkehr der Anschlussstelle Schwechat Süd
Im Zuge der Detailplanung der Lichtsignalanlage und der Ausgestaltung der Kreuzung an der Anschlussstelle Schwechat Süd und der nördlichen Einmündung der Umfahrungsstraße B233 ist die Signalschaltung in Verbindung mit der Kreuzungsausgestaltung mittels eines Simulationsprogrammes für den Verkehrsablauf auf ihre Funktionsfähigkeit im Sinne der Projektzielsetzungen zu prüfen. Damit ist vor der Inbetriebnahme der Umfahrung die Funktionsfähigkeit zu optimieren und offen zu legen, damit folgende Anforderungen im Sinne der UVP sichergestellt werden:
* Vermeidung von Rückstau von den Abfahrtsrampen zum Kreisverkehr,
* Erreichen der prognostizierten Entlastungswirkung in den Ortsbereichen von Zwölfaxing und Pellendorf sowie
* Verkehrssicherheit für den Verkehrsablauf auf der Kreisfahrbahn und in den Auffahrts- und Abfahrtsrampen, insbesondere die Vermeidung von Auffahrunfällen usw.
Dabei ist insbesondere der sichere Fahrstreifenwechsel ohne Leistungseinbuße innerhalb der Kreisfahrbahn bei einem lichtsignalgeregelten Kreisverkehr zu klären. Die Ergebnisse der Detailplanung und der Ausgestaltung der Kreuzung sowie der Simulationsergebnisse für einen sicheren Verkehrsablauf sind der UVP-Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Umfahrung vorzulegen. Ohne Zustimmung der Behörde zu diesem Bericht darf keine Inbetriebnahme erfolgen.
Zusätzliche Beweissicherung und begleitende Kontrolle für die Betriebsphase
(4) Monitoring der Entlastungswirkungen durch Verkehrszählungen
Die Beweissicherung während der Betriebsphase für das entlastete Straßennetz der Ortsdurchfahrt ist durch Verkehrszählungen des Querschnittes an geeigneter Stelle zwischen dem Ortsgebiet von Zwölfaxing und Pellendorf der L2003 sowie auf der Umfahrungsstraße B233 durch den Projektwerber durchzuführen. Auf diesem Straßenabschnitt ist mit Hilfe von Stichproben eine Querschnittzählung wie folgt durchzuführen:
* Beginnend im Jahr vor der Inbetriebnahme der Umfahrung B233 zwischen dem Ortsgebiet von Zwölfaxing und Pellendorf;
* ein Jahr nach der Inbetriebnahme der Umfahrung B233;
* alle 2 Jahre nach der Inbetriebnahme der Umfahrung B233 und in Fortsetzung bis 2030;
* jeweils 2 mal pro Jahr eine Woche lang im Mai und November.