Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
ASVG §410Spruch
G305 2143030-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, ZlXXXX erhobene Beschwerde der Firma XXXX GmbH, XXXX vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, ZlXXXX erhobene Beschwerde der Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 06.10.2016, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gegenüber der Firma XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und 6 Abs. 1 BMSVG aus, dass letztere wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.03.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 86.056,69 (davon EUR 85.310,89 an anteiligen Beiträgen und EUR 745,80 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 22.03.2016 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.1. Mit Bescheid vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) gegenüber der Firma XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und 6 Absatz eins, BMSVG aus, dass letztere wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.03.2016 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 86.056,69 (davon EUR 85.310,89 an anteiligen Beiträgen und EUR 745,80 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Beitragsabrechnung vom 21.03.2016 und der dazugehörige Prüfbericht vom 22.03.2016 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
In der Bescheidbegründung heißt es (soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen für Krankentransporte und Rettungsdienste betreibe und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung mit Personenkraftwagen sei. Hauptsächlich führe sie - mit und ohne Sanitäter - hauptsächlich Krankentransporte durch und sei seit dem 01.01.2011 für den Bereich Krankentransporte und Rettungsdienste der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden. Im Zuge der GPLA (dieser umfasste den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014) sei festgestellt worden, dass den Beschäftigten der BF der Lohn in Höhe des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab dem 01.03.2011 zustehe. Es seien daher für den Dienstnehmer XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für das Kalenderjahr 2011 nachverrechnet worden.In der Bescheidbegründung heißt es (soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF ein Unternehmen für Krankentransporte und Rettungsdienste betreibe und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung mit Personenkraftwagen sei. Hauptsächlich führe sie - mit und ohne Sanitäter - hauptsächlich Krankentransporte durch und sei seit dem 01.01.2011 für den Bereich Krankentransporte und Rettungsdienste der gesatzte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes anzuwenden. Im Zuge der GPLA (dieser umfasste den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014) sei festgestellt worden, dass den Beschäftigten der BF der Lohn in Höhe des gesatzten Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes ab dem 01.03.2011 zustehe. Es seien daher für den Dienstnehmer römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für das Kalenderjahr 2011 nachverrechnet worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG sei, die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge bilde. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sei, die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge bilde. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte.
§ 6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regle, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. des monatlichen Entgelts, sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauere. In der Folge ging die belangte Behörde auf den Umstand ein, dass das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. Nr. 2013/2010, Teil II, mit Verordnung den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes mit Wirksamkeit 01.11.2011 zur Satzung erklärt hätte. Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230 habe der Verwaltungsgerichtshof dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Österreichische Rote Kreuz nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit besessen hätte und der von dieser Organisation abgeschlossene Kollektivvertrag nie zur Satzung hätte erklärt werden dürfen. Auf Grund des Umstandes, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung als Verordnung anzusehen sei, sei die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes somit geheilt gewesen. Diese Entscheidung verlange nach einem Aberkennungsbescheid, der bis dato nicht ausgestellt worden sei. Solange die Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes mit Bescheid des Bundeseinigungsamtes nicht aufgehoben sei, stehe der vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Kollektivvertrag weiterhin in Geltung und erlösche auch die Satzung des Kollektivvertrages bis dahin nicht, weshalb die von der Satzung erfassten Arbeitgeber den gesatzten Kollektivvertrag weiterhin anzuwenden hätten. Nach der (aufrechten) Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei diese ab dem 01.03.2011 auch für die BF anzuwenden gewesen. Die BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung für Personenkraftwagen. In der Hauptsache führe sie Krankentransporte - mit und ohne Sanitäter - durch. Nach der Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei dieser Kollektivvertrag ab dem 01.03.2011 auf die BF anzuwenden gewesen. Es hätten daher die in der Beitragsabrechnung ersichtlichen Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 86.056,69 nachverrechnet werden müssen. Der Beitrags- und Regressausschuss habe mit Entscheidung vom 17.06.2016 auf die Verzugszinsen für die allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen (exklusive der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge) in Höhe von EUR 23.974,30 verzichtet, weshalb nur mehr EUR 745,80 als anteilige Verzugszinsen zu entrichten seien.Paragraph 6, Absatz eins, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regle, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. des monatlichen Entgelts, sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauere. In der Folge ging die belangte Behörde auf den Umstand ein, dass das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 2013 aus 2010,, Teil römisch zwei, mit Verordnung den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes mit Wirksamkeit 01.11.2011 zur Satzung erklärt hätte. Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0230 habe der Verwaltungsgerichtshof dem Österreichischen Roten Kreuz die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Österreichische Rote Kreuz nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit besessen hätte und der von dieser Organisation abgeschlossene Kollektivvertrag nie zur Satzung hätte erklärt werden dürfen. Auf Grund des Umstandes, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung als Verordnung anzusehen sei, sei die Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes somit geheilt gewesen. Diese Entscheidung verlange nach einem Aberkennungsbescheid, der bis dato nicht ausgestellt worden sei. Solange die Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes mit Bescheid des Bundeseinigungsamtes nicht aufgehoben sei, stehe der vom Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Kollektivvertrag weiterhin in Geltung und erlösche auch die Satzung des Kollektivvertrages bis dahin nicht, weshalb die von der Satzung erfassten Arbeitgeber den gesatzten Kollektivvertrag weiterhin anzuwenden hätten. Nach der (aufrechten) Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei diese ab dem 01.03.2011 auch für die BF anzuwenden gewesen. Die BF sei Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark in der Fachgruppe Beförderung für Personenkraftwagen. In der Hauptsache führe sie Krankentransporte - mit und ohne Sanitäter - durch. Nach der Satzungserklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes sei dieser Kollektivvertrag ab dem 01.03.2011 auf die BF anzuwenden gewesen. Es hätten daher die in der Beitragsabrechnung ersichtlichen Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 86.056,69 nachverrechnet werden müssen. Der Beitrags- und Regressausschuss habe mit Entscheidung vom 17.06.2016 auf die Verzugszinsen für die allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen (exklusive der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge) in Höhe von EUR 23.974,30 verzichtet, weshalb nur mehr EUR 745,80 als anteilige Verzugszinsen zu entrichten seien.