TE Bvwg Beschluss 2018/12/19 W170 2207255-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

B-VG Art.130
B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.135 Abs1
B-VG Art.135 Abs2
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.88 Abs2
B-VG Art.89 Abs2
VGW-DRG §11
VGW-DRG §11 Abs1
VGW-DRG §23a
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
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  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 88 heute
  2. B-VG Art. 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 88 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 88 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W170 2207255-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Thomas MARTH und die beisitzenden Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Kammervorsitzenden Mag. Mario DRAGONI im Verfahren über den Strafantrag der Disziplinaranwältin Mag.a Claudia INNIG gegen den Richter des Verwaltungsgerichts Wien XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, vom 19.01.2017, beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. Nr. 22/2018, folgenden Antrag samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Thomas MARTH und die beisitzenden Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Kammervorsitzenden Mag. Mario DRAGONI im Verfahren über den Strafantrag der Disziplinaranwältin Mag.a Claudia INNIG gegen den Richter des Verwaltungsgerichts Wien römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, vom 19.01.2017, beschlossen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2018,, folgenden Antrag samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

Antrag

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, § 11 Abs. 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, Paragraph 11, Absatz eins, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.

in eventu

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, § 11 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, Paragraph 11, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.

in eventu

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, §§ 11 Abs. 1 und 23a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, Paragraphen 11, Absatz eins und 23 a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.

in eventu

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, §§ 11 und 23a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, Paragraphen 11 und 23 a Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

Am 02.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Strafantrag der Disziplinaranwältin Mag.a Claudia INNIG gegen den Richter des Verwaltungsgerichts Wien XXXX vorgelegt, der zuvor bis zum Inkrafttreten der 11. Novelle des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018 (in Folge: VGW-DRG), bei der Disziplinarkommission anhängig gewesen ist und nunmehr gemäß §§ 23a Abs. 1 1. Satz, 11 Abs. 1 VGW-DRG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.Am 02.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien ein Strafantrag der Disziplinaranwältin Mag.a Claudia INNIG gegen den Richter des Verwaltungsgerichts Wien römisch 40 vorgelegt, der zuvor bis zum Inkrafttreten der 11. Novelle des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, (in Folge: VGW-DRG), bei der Disziplinarkommission anhängig gewesen ist und nunmehr gemäß Paragraphen 23 a, Absatz eins, 1. Satz, 11 Absatz eins, VGW-DRG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.

II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages

1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführten Normen entstanden.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 11Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 11

VGW-DRG.

2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 14.10.2016, G45/2016).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 14.10.2016, G45/2016).

Gemäß § 11 VGW-DRG hat das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden, die entsprechende Senatszusammensetzung ergibt sich aus der Anlage 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts.Gemäß Paragraph 11, VGW-DRG hat das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden, die entsprechende Senatszusammensetzung ergibt sich aus der Anlage 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Zur Präjudizialität:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine Entscheidung durch ein unzuständiges Gericht erfolgt oder ein Verwaltungsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit ablehnt (VfGH 12.6.2015, E 458/2015-13).

Es hat daher das von der vorlegenden Behörde oder Stelle für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zuvorderst seine Zuständigkeit zu überprüfen.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich (lediglich) aus § 11 Abs. 1 VWG-DRG, der anordnet, dass Disziplinargericht (des Verwaltungsgerichtes Wien) das Bundesverwaltungsgericht ist, welches durch einen Senat entscheidet.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich (lediglich) aus Paragraph 11, Absatz eins, VWG-DRG, der anordnet, dass Disziplinargericht (des Verwaltungsgerichtes Wien) das Bundesverwaltungsgericht ist, welches durch einen Senat entscheidet.

Daher ist die angefochtene Norm, deren Inhalt im Wesentlichen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell.

4. Zum Umfang der Anfechtung:

§ 11 VWG-DRG lautet:Paragraph 11, VWG-DRG lautet:

"Disziplinargericht

§ 11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.Paragraph 11, (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist."(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist."

Klar erkennbar ist, dass § 11 Abs. 1 VWG-DRG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht festlegt und daher, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht zutreffenden Bedenken gegen diese Zuständigkeit zutreffen, als verfassungswidrig zu beheben wäre.Klar erkennbar ist, dass Paragraph 11, Absatz eins, VWG-DRG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht festlegt und daher, wenn die vom Bundesverwaltungsgericht zutreffenden Bedenken gegen diese Zuständigkeit zutreffen, als verfassungswidrig zu beheben wäre.

Allerdings könnte man auch argumentieren, dass § 11 Abs. 2 und 3 VWG-DRG diesfalls auch aufzuheben wären; das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch keinen unteilbaren inhaltlichen Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 1 leg.cit und den nachfolgenden Abs. 2 und 3, da nur der Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts normiert und sich die Abs. 2 und 3 an das jeweilige, zuständige Disziplinargericht richten, unabhängig davon ob dies das Bundesverwaltungsgericht ist oder nicht.Allerdings könnte man auch argumentieren, dass Paragraph 11, Absatz 2 und 3 VWG-DRG diesfalls auch aufzuheben wären; das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch keinen unteilbaren inhaltlichen Zusammenhang zwischen Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit und den nachfolgenden Absatz 2 und 3, da nur der Absatz eins, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts normiert und sich die Absatz 2 und 3 an das jeweilige, zuständige Disziplinargericht richten, unabhängig davon ob dies das Bundesverwaltungsgericht ist oder nicht.

Daher wird der erste Eventualantrag nur aus verfahrensrechtlicher Vorsicht gestellt.

§ 23a VWG-DRG lautet:Paragraph 23 a, VWG-DRG lautet:

"§ 23a. (1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.

(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat - nach Vorlage der offenen Verfahren - § 23a VWG-DRG keinen Anwendungsbereich mehr und steht in keinem unteilbaren inhaltlichen Zusammenhang zu § 11 Abs. 1 VWG-DRG; allerdings werden - zur Vermeidung einer Zurückweisung des Antrages - aus verfahrensrechtlicher Vorsitz der zweite und dritte Eventualantrag gestellt, falls der Verfassungsgerichtshof doch einen untrennbaren Zusammenhang des § 23a VWG-DRG mit § 11 Abs. 1 leg.cit sieht, da § 23a VWG-DRG ausschließlich der Umsetzung des neuen § 11 Abs. 1 VWG-DRG (in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018) diente.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat - nach Vorlage der offenen Verfahren - Paragraph 23 a, VWG-DRG keinen Anwendungsbereich mehr und steht in keinem unteilbaren inhaltlichen Zusammenhang zu Paragraph 11, Absatz eins, VWG-DRG; allerdings werden - zur Vermeidung einer Zurückweisung des Antrages - aus verfahrensrechtlicher Vorsitz der zweite und dritte Eventualantrag gestellt, falls der Verfassungsgerichtshof doch einen untrennbaren Zusammenhang des Paragraph 23 a, VWG-DRG mit Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit sieht, da Paragraph 23 a, VWG-DRG ausschließlich der Umsetzung des neuen Paragraph 11, Absatz eins, VWG-DRG (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,) diente.

III. Zu den Bedenken:römisch drei. Zu den Bedenken:

Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken, dass die angefochtene Norm bzw., wenn der Verfassungsgerichtshof nur einen Eventualantrag für zulässig erachtet, die angefochtenen Normen gegen Art. 88, 135 B-VG und darüber hinaus gegen Art. 130Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken, dass die angefochtene Norm bzw., wenn der Verfassungsgerichtshof nur einen Eventualantrag für zulässig erachtet, die angefochtenen Normen gegen Artikel 88, 135, B-VG und darüber hinaus gegen Artikel 130

B-VG verstößt bzw. verstoßen.

Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 88, 135 B-VG:Zu den Bedenken im Hinblick auf Artikel 88, 135, B-VG:

Art. 88 Abs. 2 lautet:Artikel 88, Absatz 2, lautet:

"(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch eine Änderung der Gerichtsorganisation nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können."

Art. 135 Abs. 1 1. bis 4. Satz und 2 B-VG 1. Satz lauten:Artikel 135, Absatz eins, 1. bis 4. Satz und 2 B-VG 1. Satz lauten:

"Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. ...

(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

..."

Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10 ausgeführt, dass sich aus Art. 88 Abs. 2 B-VG ergibt, dass das Disziplinarrecht materiell betrachtet der Justizverwaltung zuzuordnen ist, es sich aber - zumindest im Falle einer Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand eines Richters - um eine erkennende Tätigkeit der Richter handelt und daraus folgt, dass jedenfalls dieser Teil des Disziplinarrechts einem kollegialen richterlichen Spruchkörper übertragen werden muss (siehe Rz 35). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass, da in bestimmten disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Entscheidung mittels förmlichen richterlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat, es sich beim (damaligen) Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien um einen Senat im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B-VG handeln muss, auf den die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte nach Art. 135 Abs. 2 B-VG zu verteilen sind. Der (damalige) Disziplinarausschuss entsprach nach dem gegenständlichen Erkenntnis aber nicht Art. 135 B-VG, weil lediglich eines der Mitglieder von der Vollversammlung gewählt wird, während die übrigen zwei vom Präsidenten ernannt werden, eines auf Grund freier Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses. Da Senate im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B-VG von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden seien, handelte es sich beim damaligen Disziplinarausschuss somit um keinen Senat, der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 135 Abs. 1 und 2 B-VG erfüllt hat. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis abschließend ausgeführt, dass die angefochtenen Wortfolgen und Absätze des § 19 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. Nr. 83/2012 in der damaligen Fassung LGBl. Nr. 30/2018, mit welchen unter anderem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird, gegen Art 135 B-VG verstößt (Rz 41).Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10 ausgeführt, dass sich aus Artikel 88, Absatz 2, B-VG ergibt, dass das Disziplinarrecht materiell betrachtet der Justizverwaltung zuzuordnen ist, es sich aber - zumindest im Falle einer Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand eines Richters - um eine erkennende Tätigkeit der Richter handelt und daraus folgt, dass jedenfalls dieser Teil des Disziplinarrechts einem kollegialen richterlichen Spruchkörper übertragen werden muss (siehe Rz 35). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass, da in bestimmten disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Entscheidung mittels förmlichen richterlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat, es sich beim (damaligen) Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien um einen Senat im Sinne des Artikel 135, Absatz eins, B-VG handeln muss, auf den die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte nach Artikel 135, Absatz 2, B-VG zu verteilen sind. Der (damalige) Disziplinarausschuss entsprach nach dem gegenständlichen Erkenntnis aber nicht Artikel 135, B-VG, weil lediglich eines der Mitglieder von der Vollversammlung gewählt wird, während die übrigen zwei vom Präsidenten ernannt werden, eines auf Grund freier Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses. Da Senate im Sinne des Artikel 135, Absatz eins, B-VG von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden seien, handelte es sich beim damaligen Disziplinarausschuss somit um keinen Senat, der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Artikel 135, Absatz eins und 2 B-VG erfüllt hat. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis abschließend ausgeführt, dass die angefochtenen Wortfolgen und Absätze des Paragraph 19, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012, in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2018,, mit welchen unter anderem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird, gegen Artikel 135, B-VG verstößt (Rz 41).

Nunmehr hat der Landesgesetzgeber alle disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und somit Angelegenheit der Justizverwaltung des Verwaltungsgerichtes Wien mit § 11 VGW-DRG einem (weder von ihm noch von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien zu bestimmenden bzw. zu wählenden) Senat des Bundesverwaltungsgerichts übertragen, dessen Mitglieder zwar zweifellos Richter bzw. Richterinnen, aber weder Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien sind noch durch diese gewählt wurden. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber diesen Teil der Justizverwaltung dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, dessen Geschäftsverteilungsausschuss ohne Mitwirkung der Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien die übertragenen Geschäfte nach seinem Gutdünken an Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes überträgt.Nunmehr hat der Landesgesetzgeber alle disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und somit Angelegenheit der Justizverwaltung des Verwaltungsgerichtes Wien mit Paragraph 11, VGW-DRG einem (weder von ihm noch von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien zu bestimmenden bzw. zu wählenden) Senat des Bundesverwaltungsgerichts übertragen, dessen Mitglieder zwar zweifellos Richter bzw. Richterinnen, aber weder Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien sind noch durch diese gewählt wurden. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber diesen Teil der Justizverwaltung dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, dessen Geschäftsverteilungsausschuss ohne Mitwirkung der Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien die übertragenen Geschäfte nach seinem Gutdünken an Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes überträgt.

Aus Art. 135 Abs. 1 4. Satz B-VG kann - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - nur geschlossen werden, dass die Senate aus der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu bildenden Ausschusses desselben Gerichts zu bilden sind.Aus Artikel 135, Absatz eins, 4. Satz B-VG kann - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - nur geschlossen werden, dass die Senate aus der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu bildenden Ausschusses desselben Gerichts zu bilden sind.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Übertragung von Justizverwaltungsangelegenheiten an einen nicht von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien gewählten Senat oder Ausschuss eines anderen Gerichtes im Lichte der Art. 88 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 2 1. Satz B-VG verfassungswidrig.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Übertragung von Justizverwaltungsangelegenheiten an einen nicht von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien gewählten Senat oder Ausschuss eines anderen Gerichtes im Lichte der Artikel 88, Absatz 2, 135, Absatz eins und 2 1. Satz B-VG verfassungswidrig.

Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 130 B-VG:Zu den Bedenken im Hinblick auf Artikel 130, B-VG:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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