TE Vfgh Erkenntnis 2015/6/12 E458/2015

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Veröffentlicht am 12.06.2015
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art81b
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §207,§207m
DVG §3
  1. B-VG Art. 81b gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81b gültig von 03.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 81b gültig von 01.01.2004 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 81b gültig von 18.07.1962 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 207 heute
  2. BDG 1979 § 207 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 207 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 207 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers um eine Schulleiterstelle; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Bildung und Frauen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule St. Johann. Der Beschwerdeführer bewarb sich – mit drei weiteren Personen – um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Oktober 2012 ausgeschriebene Leiterstelle an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Hallein. In den vom Kollegium des Landesschulrates für Salzburg erstatteten Besetzungsvorschlag wurden drei dieser Personen aufgenommen, darunter der Beschwerdeführer als an zweiter Stelle gereihter. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 2. Mai 2014 wurde die Leiterstelle der an erster Stelle gereihten Mitbewerberin des Beschwerdeführers verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11. Februar 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147) allein ein subjektives Recht auf Ernennung eines in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, nicht aber ein subjektives Recht auf Ernennung zukomme.Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11. Februar 2015 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.9.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147) allein ein subjektives Recht auf Ernennung eines in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers, nicht aber ein subjektives Recht auf Ernennung zukomme.

2.       In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung (u.a.) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und nahm von der Erstattung einer Äußerung Abstand.

4.       Die Bundesministerin für Bildung und Frauen hat weitere Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

5.       Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der dem Beschwerdevorbringen insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.9.1996, 96/12/0177; 21.9.2005, 2005/12/0176) entgegengetreten wird.5. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der dem Beschwerdevorbringen insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.9.1996, 96/12/0177; 21.9.2005, 2005/12/0176) entgegengetreten wird.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§§207 und 207m des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl 333, idF BGBl I 147/2008, lauten – auszugsweise – wie folgt:§§207 und 207m des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Ausschreibungspflicht

§207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters."

"Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§207m. (1) […]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§203 bis 203l und den §§207 bis 207k keine Parteistellung."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).

3.       Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; jüngst auch im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VfGH 6.6.2014, E230/2014) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg 19.670/2012) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche zB VfSlg 12.782 aus 1991,, 15.926 aus 2000,, 19.061 aus 2010,; jüngst auch im Lichte der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VfGH 6.6.2014, E230/2014) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses vergleiche VfSlg 19.670 aus 2012,) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.

Diesem Ergebnis steht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch §207m Abs2 2. Satz BDG 1979 nicht entgegen, da diese Bestimmung so auszulegen ist, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art81b B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt (vgl. VfGH 22.11.2012, B881/12 mwN).Diesem Ergebnis steht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch §207m Abs2 2. Satz BDG 1979 nicht entgegen, da diese Bestimmung so auszulegen ist, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art81b B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt vergleiche VfGH 22.11.2012, B881/12 mwN).

4.       Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

5.       Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und seine Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2.       Der Beschluss ist daher aufzuheben.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Besetzungsvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E458.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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