TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W124 1424721-3

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15b heute
  2. AsylG 2005 § 15b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15b gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 1424721-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 15b Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 15 b, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmalig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmalig am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er heiße XXXX , stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Erstsprache sei Dari. Im Bezirk XXXX , XXXX , würden nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Firma gearbeitet habe. Er sei am Telefon mehrmals bedroht worden. Wenn er mit seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma nicht beenden würde, würde er getötet werden. Da er auch für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei, habe er die Warnungen nicht ernst genommen. Bei neuerlichen Drohungen durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen.Am selben Tag gab er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er heiße römisch 40 , stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Erstsprache sei Dari. Im Bezirk römisch 40 , römisch 40 , würden nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Firma gearbeitet habe. Er sei am Telefon mehrmals bedroht worden. Wenn er mit seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma nicht beenden würde, würde er getötet werden. Da er auch für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei, habe er die Warnungen nicht ernst genommen. Bei neuerlichen Drohungen durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen.

1.2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt.1.2. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt.

Im Zuge dessen führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er Fußschmerzen aufgrund überlappender Nerven habe und sich in Behandlung befinde. Er bestätigte die personellen Angaben aus der Ersteinvernahme. Er sei Tadschike aus dem Stamme Arab. Die Schule habe er bis zur 12. Klasse in Kabul besucht. Weiters bestätigte er die Aussage, in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet zu haben und legte entsprechende Bescheinigungsmittel vor.

Der BF brachte vor, von der Geburt an bis etwa zum 9. Lebensjahr, bis die Taliban die Herrschaft übernommen habe, in Kabul gelebt zu haben. Seine Familie und er seien dann nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten für 12 bis 13 Jahre dort gelebt, bis Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, dann seien sie nach Kabul gezogen. Die gesamte Familie halte sich an diesem Ort auf. Ferner ergänzte er, dass sich der jüngste Bruder seit einem Monat beruflich in Amerika aufhalte und der älteste Bruder seit 15 bis 17 Jahren in London lebe. Sein Vater arbeite im Gesundheitsministerium, er sei Arzt. Zu seinem Beruf gab er an, zuerst für drei Monate selbstständig gewesen zu sein. Er habe Bekleidung, Schmuck und Kosmetik verkauft. Anschließend habe er als Dolmetscher in der Kompanie XXXX , einer militärischen Einheit, von XXXX bis XXXX gearbeitet. Im XXXX sei sein Vertrag abgelaufen. Der Vertrag sei dann für ein Jahr verlängert worden. Er habe noch fünf Monate gearbeitet, die restlichen sieben Monate habe er die Arbeit nicht fortsetzen können und er habe gekündigt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Das Land habe er verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit Ausländern zusammengearbeitet, die als Feinde von den Taliban betrachtet würden. Deshalb werde auch er von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen, wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien.Der BF brachte vor, von der Geburt an bis etwa zum 9. Lebensjahr, bis die Taliban die Herrschaft übernommen habe, in Kabul gelebt zu haben. Seine Familie und er seien dann nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten für 12 bis 13 Jahre dort gelebt, bis Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, dann seien sie nach Kabul gezogen. Die gesamte Familie halte sich an diesem Ort auf. Ferner ergänzte er, dass sich der jüngste Bruder seit einem Monat beruflich in Amerika aufhalte und der älteste Bruder seit 15 bis 17 Jahren in London lebe. Sein Vater arbeite im Gesundheitsministerium, er sei Arzt. Zu seinem Beruf gab er an, zuerst für drei Monate selbstständig gewesen zu sein. Er habe Bekleidung, Schmuck und Kosmetik verkauft. Anschließend habe er als Dolmetscher in der Kompanie römisch 40 , einer militärischen Einheit, von römisch 40 bis römisch 40 gearbeitet. Im römisch 40 sei sein Vertrag abgelaufen. Der Vertrag sei dann für ein Jahr verlängert worden. Er habe noch fünf Monate gearbeitet, die restlichen sieben Monate habe er die Arbeit nicht fortsetzen können und er habe gekündigt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Das Land habe er verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit Ausländern zusammengearbeitet, die als Feinde von den Taliban betrachtet würden. Deshalb werde auch er von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen, wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien.

Zudem hätten seine Nachbarn ein gutes Verhältnis zu einem Mujaheddin-Führer gehabt. Diese Nachbarn hätten ihn verbal, anlässlich einer Einladung zu einer Hochzeit, aufgefordert die Arbeit zu unterlassen. Sie hätten die Aussage anschließend mehrmals wiederholt. Er habe diese Drohung nicht ernst genommen. Er habe dann einen Brief erhalten, in welchem gestanden sei, dass heute der letzte Tag seiner Arbeit sei, sonst werde er getötet. Die Eltern hätten ihm zur Flucht geraten.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.4. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Kenntnisnahme, dass sein Name im bisherigen Verfahren falsch geschrieben wurde. Tatsächlich heiße er mit Nachnamen XXXX (statt XXXX), was sich aus dem beigelegten Dokument ergebe. Dabei handelte es sich um die Kopie einer Taskira.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Kenntnisnahme, dass sein Name im bisherigen Verfahren falsch geschrieben wurde. Tatsächlich heiße er mit Nachnamen römisch 40 (statt römisch 40 ), was sich aus dem beigelegten Dokument ergebe. Dabei handelte es sich um die Kopie einer Taskira.

1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.

1.6. Am XXXX erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF brachte zusammengefasst vor, er wohne nunmehr in XXXX , betreibe Sport und habe ein Monat Deutsch gelernt. Ferner legte er jeweils ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX sowie von Frau XXXX vom XXXX vor.1.6. Am römisch 40 erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF brachte zusammengefasst vor, er wohne nunmehr in römisch 40 , betreibe Sport und habe ein Monat Deutsch gelernt. Ferner legte er jeweils ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 sowie von Frau römisch 40 vom römisch 40 vor.

Ferner gab er zu Protokoll, er habe von XXXX bis XXXX im XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Zum Beweis hierfür legte er eine Karte/Ausweis vor. Er sei von diesem Camp in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX entsandt worden. Eingangs schilderte er, wie er zu dem Job als Dolmetscher gekommen sei, und erklärte einen typischen Arbeitstag als Dolmetscher. Konkret brachte er vor, dass er bei dem Unternehmen XXXX beschäftigt gewesen sei. Die Aufgabe des Unternehmens habe darin bestanden, Aufnahmeprüfungen von Dolmetschern für die militärischen Lager und Personaltransporte durchzuführen. Er sei zuerst zwei bis drei Tage in XXXX gewesen und danach sei er vom italienischen Team ausgewählt worden. Er sei zum Flughafen XXXX gebracht worden, wo er 8 Monate gearbeitet habe. Er legte zum Beweis für sein Vorbringen eine Ausweiskarte vor, welche eine Gültigkeit von XXXX bis XXXX hatte. Nachdem dies nur 9 Monate umfasste, gab er an, dass es auch eine zweite Ausweiskarte gegeben hätte, welche die Zeit nach dem XXXX bescheinigen hätte können. Diese Karte habe er allerdings verloren. Eines Tages, XXXX , sei er zu seinem Chef namens XXXX gegangen und habe die Kündigung eingereicht. Der Grund sei gewesen, dass "die Leute mitbekommen hätten, dass er als Dolmetscher arbeiten würde und ihm deswegen unterstellt werden, dass er gegen den Islam sei". Er habe deswegen Probleme inFerner gab er zu Protokoll, er habe von römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 als Dolmetscher gearbeitet. Zum Beweis hierfür legte er eine Karte/Ausweis vor. Er sei von diesem Camp in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 entsandt worden. Eingangs schilderte er, wie er zu dem Job als Dolmetscher gekommen sei, und erklärte einen typischen Arbeitstag als Dolmetscher. Konkret brachte er vor, dass er bei dem Unternehmen römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Die Aufgabe des Unternehmens habe darin bestanden, Aufnahmeprüfungen von Dolmetschern für die militärischen Lager und Personaltransporte durchzuführen. Er sei zuerst zwei bis drei Tage in römisch 40 gewesen und danach sei er vom italienischen Team ausgewählt worden. Er sei zum Flughafen römisch 40 gebracht worden, wo er 8 Monate gearbeitet habe. Er legte zum Beweis für sein Vorbringen eine Ausweiskarte vor, welche eine Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 hatte. Nachdem dies nur 9 Monate umfasste, gab er an, dass es auch eine zweite Ausweiskarte gegeben hätte, welche die Zeit nach dem römisch 40 bescheinigen hätte können. Diese Karte habe er allerdings verloren. Eines Tages, römisch 40 , sei er zu seinem Chef namens römisch 40 gegangen und habe die Kündigung eingereicht. Der Grund sei gewesen, dass "die Leute mitbekommen hätten, dass er als Dolmetscher arbeiten würde und ihm deswegen unterstellt werden, dass er gegen den Islam sei". Er habe deswegen Probleme in

XXXX bekommen. Sein Chef habe ihm empfohlen zu flüchten. Es seien auch schon mehrere Dolmetscher ums Leben gekommen. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm ein englischer Text vorgelegt und gebeten, dass er diesen Text in das Deutsche übersetzten möge.römisch 40 bekommen. Sein Chef habe ihm empfohlen zu flüchten. Es seien auch schon mehrere Dolmetscher ums Leben gekommen. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm ein englischer Text vorgelegt und gebeten, dass er diesen Text in das Deutsche übersetzten möge.

Er brachte weiters vor, dass er ca. im S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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