TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W191 2163859-2

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2163859-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahl 1094199410-190013376, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahl 1094199410-190013376, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 09.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am 09.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. In diesem Verfahren gab der BF in seiner Erstbefragung am 10.11.2015 sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 11.05.2017 im Beisein von Dolmetschern für die Sprache Hindi bzw. Telugu im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im November 2015 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Russland geflogen, von wo er über ihm unbekannte Staaten bis nach Österreich gelangt sei.

Er stamme aus einem Ort im Bundesstaat Karnataka und habe zuletzt in XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX gelebt. Er bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus, gehöre der Volksgruppe der Padmashali an und sei ledig. Er habe bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und spreche Telugu als Muttersprache und Kannada sowie etwas Hindi. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Indien bis zu seiner Ausreise im November 2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seine männlichen Familienangehörigen seien Näher (Schneiderei), seine Mutter sei Hausfrau. Er habe ca. zweimal monatlich Kontakt zu seiner Mutter.Er stamme aus einem Ort im Bundesstaat Karnataka und habe zuletzt in römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gelebt. Er bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus, gehöre der Volksgruppe der Padmashali an und sei ledig. Er habe bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und spreche Telugu als Muttersprache und Kannada sowie etwas Hindi. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Indien bis zu seiner Ausreise im November 2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seine männlichen Familienangehörigen seien Näher (Schneiderei), seine Mutter sei Hausfrau. Er habe ca. zweimal monatlich Kontakt zu seiner Mutter.

Der BF gab an, er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe hier indische Freunde und gehe in den Tempel. Er verfüge über rudimentäre Deutschkenntnisse, habe keinen Deutschkurs besucht und lebe von der Unterstützung der Caritas.

Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, dass er als ältester Sohn nach dem Tod seines Vaters die Verantwortung für seine Familie habe und gehört habe, dass er im Ausland Geld verdienen könne. Für die Reise habe er ein hohes Darlehen aufgenommen. Für den Fall, dass er es nicht zurückzahle, hätten die Darlehensgeber gedroht, dass sie ihn umbringen würden.

Der BF legte eine Geburtsurkunde in Kopie (teils in englischer Sprache) vor. Für sein Fluchtvorbringen legte er keine Belege vor.

1.1.3. Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.06.2017, Zahl 1094199410-151743475, gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II). Gemäß § 10 AsylG sowie §§ 46, 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).1.1.3. Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.06.2017, Zahl 1094199410-151743475, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, AsylG sowie Paragraphen 46, 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm keine existenzgefährdende Gefahrenlage.

1.1.4. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Erkenntnis vom 27.09.2017, Zahl W163 2163859-1/6E, als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung rief der BF keinen Gerichtshof des öffentlichen Rechts an, und erwuchs sie mit 04.10.2017 in Rechtskraft.

1.1.5. Das BFA bemühte sich um die Erwirkung eines Ersatzreisedokuments für den BF (Heimreisezertifikat) und um dessen Mitwirkung dabei.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Nachdem der BF seiner Ausreisepflicht trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen war, wurde er am 19.12.2018 im Zug von Wien nach Linz - gemeinsam mit seiner Freundin - festgenommen und am 20.12.2018 in Schubhaft genommen. Seine Freundin wurde auf freien Fuß entlassen.

1.2.2. Der BF stellte am 04.01.2019 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi, gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine finanziellen Probleme und Streitigkeiten in Indien aufrecht seien. Dazu sei gekommen, dass im Jänner 2018 sein 26-jähriger Bruder sowie einer seiner besten Freunde wegen ebendieser Streitigkeiten in Bangalore ermordet worden seien. Es sei daher für ihn lebensgefährlich, wenn er wieder nach Indien zurückkehren müsse. Außerdem habe er sich in Österreich in eine Asylwerberin aus Indien verliebt.

Belege für sein Vorbringen legte der BF nicht vor.

Er sei bereit, diesmal die Befragung in Hindi durchzuführen, bitte aber für seine Einvernahme vor dem BFA um die Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Telugu.

1.2.3. In seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 09.03.2018 vor einem Referenten des BFA, EAST (Erstaufnahmestelle) West im Anhaltezentrum Vordernberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei einvernahmefähig, leide aber an TBC. Auf Nachfragen relativierte der BF diese Aussage und konnte dieses Vorbringen weder näher darlegen, noch belegen. Er habe (zuletzt vor zwei Monaten) Medikamente genommen, wisse aber nicht mehr, welche. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er in Wien (15. und 16. Bezirk) Prospekte verteilt und sei von der Caritas unterstützt worden.

Seit einem Jahr habe er in Österreich eine Freundin. Sie heiße XXXX und sei ebenfalls Asylwerberin aus Indien. Er habe eine Woche lang mit ihr zusammengelebt. Da sie Angst gehabt hätten, abgeschoben zu werden, hätten sie versucht, per Zug nach Frankreich zu gelangen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Bevor sie in den Zug eingestiegen seien, seien sie von der Polizei verhaftet worden. Die Freundin sei nach Traiskirchen mitgenommen worden und nun wieder auf freiem Fuß. Er sei hier inhaftiert.Seit einem Jahr habe er in Österreich eine Freundin. Sie heiße römisch 40 und sei ebenfalls Asylwerberin aus Indien. Er habe eine Woche lang mit ihr zusammengelebt. Da sie Angst gehabt hätten, abgeschoben zu werden, hätten sie versucht, per Zug nach Frankreich zu gelangen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Bevor sie in den Zug eingestiegen seien, seien sie von der Polizei verhaftet worden. Die Freundin sei nach Traiskirchen mitgenommen worden und nun wieder auf freiem Fuß. Er sei hier inhaftiert.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF an, dass sein Bruder am 07.01.2017 entführt, in einem Auto in den Wald gebracht und gefoltert worden sei. Er sei in der Nacht verstorben. Laut Niederschrift legte der BF diverse Kopien vor ("Z.B. Anzeige bei der Polizei, Sterbeurkunde, ID-Card Bruder, Familienfoto Bruder mit seiner Frau, Schwester mit ihrem Mann und der AW selbst ist auch am Foto, die Kinder gehören der Schwester und dem Schwager; und werden zum Akt genommen"). Die ganze Sache sei "beim Gericht noch am Laufen".

Seinen abgelaufenen indischen Reisepass, mit dem er sich bei seiner Festnahme am 19.12.2018 im Zug von Wien nach Linz ausgewiesen habe, habe er der Behörde deshalb nicht schon früher vorgelegt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden.

Seine Fluchtgründe habe er im vorhergehenden Asylverfahren nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er das alles hätte sagen sollen.

Dem BF wurde laut Niederschrift die Möglichkeit eingeräumt, in "das von der Behörde herangezogene Amtswissen zu seinem Herkunftsstaat Indien" (offenbar das - datierte - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf der BF verzichtete, zumal er Analphabet sei.

1.2.4. Dem BF wurde - mit Zustellnachweis und Wirksamkeit 16.01.2019 - eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG darüber ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2.4. Dem BF wurde - mit Zustellnachweis und Wirksamkeit 16.01.2019 - eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG darüber ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2.5. Bei seiner fortgesetzten Einvernahme im Zulassungsverfahren am 23.01.2019 vor einem Referenten des BFA, EAST West im Anhaltezentrum Vordernberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi sowie einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, verweigerte der BF diesmal, die Einvernahme in der Sprache Hindi durchzuführen. Er habe Schwierigkeiten, Hindi zu verstehen. Er habe zweimal kooperiert und einen Hindi-Dolmetscher akzeptiert, aber er tue dies nicht ein drittes Mal. Er wolle entweder in Telugu oder in Kannada einvernommen werden.

Die Rechtsberaterin stellte keine Fragen oder Anträge.

1.2.6. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).1.2.6. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.01.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich Asyl und subsidiärem Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

In den Spruchpunkten III. bis VI. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.In den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF.

In Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA traf Feststellungen zur Person des BF sowie zur Lage im Herkunftsstaat (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Identität des BF stehe fest.

Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Es lägen keine Umstände vor, welche einer Rückkehr des BF nach Indien entgegenstünden.

Das BFA stellte fest, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Vorverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sei und er im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des Vorverfahrens ereignet hätte, vorgebracht hätte.

Da somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei, sei der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonders enge Beziehung bestehe, auch nicht zur angegebenen indischen Freundin. Er lebe seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet größtenteils aus Mitteln der öffentlichen Hand und habe seine Anträge offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt. Er habe seine Ausreisepflicht gröblich missachtet.

Es bestehe durch die erlassene Entscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte gemäß Art. 3 und 8 EMRK.Es bestehe durch die erlassene Entscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte gemäß Artikel 3 und 8 EMRK.

Das Vorbringen des BF betreffend seine Beziehung zur angegebenen Freundin stehe teilweise im Widerspruch zu Einträgen im Melderegister. Auch der Umstand, dass der BF angegeben hätte, dass er seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin hätte, erwecke nicht den Eindruck, dass er mit ihr ein sehr enges Verhältnis pflege oder von ihr abhängig wäre.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dieses auf das bereits rechtskräftig im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilte damalige Fluchtvorbringen bezöge, das um ein unglaubhaft gesteigertes Verfolgungsvorbringen ergänzt worden sei. Zudem habe der BF auch nicht glaubhaft machen können, dass die angegebenen Todesfälle überhaupt in einem direkten Zusammenhang mit dem angegebenen Fluchtgrund stünden.

Bezüglich allfälliger angeblicher gesundheitlicher Probleme habe der BF weder mit seinen Angaben noch durch Belege glaubhaft gemacht, dass er an erheblichen Problemen leide.

Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidungen nicht erheblich geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Der Sachverhalt - sowohl bezüglich der individuellen Situation des BF, als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat - habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidungen nicht erheblich geändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Die Erlassung des Einreiseverbotes, befristet auf zwei Jahre, stütze sich insbesondere auch auf das Fehlverhalten des BF, der seiner Ausreiseverpflichtung über die Dauer von mehr als einem Jahr nicht nachgekommen sei, und seine Mittellosigkeit, aufgrund derer er lange Zeit öffentliche Mittel zur Unterstützung in Anspruch genommen habe.

1.3.9. Mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 07.02.2019 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG gegen den Bescheid vom 31.01.2019 wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" ein und stellte diverse Anträge.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Der BF habe sein neues Fluchtvorbringen glaubhaft dargelegt und die Behörde sei verpflichtet, dieses näher zu überprüfen.

Weiters wurde moniert, dass der BF in der Sprache Hindi und nicht, wie von ihm gewünscht, in Telugu oder Kannadi einvernommen worden sei. Sein Recht auf Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Die Festlegung des Einreiseverbotes mit der Dauer von zwei Jahren sei nicht hinreichend begründet worden. Erforderlich wäre dementgegen die Erstellung einer Gesamtprognose gewesen, inwieweit der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen öffentlichen Interessen zuwiederlaufe.

Beantragt wurde weiters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der BF sonst Gefahr laufe, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte.

1.3.10. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 13.02.2018, W191 2214416-1/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.10. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 13.02.2018, W191 2214416-1/3Z, wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung der vorliegenden Akten nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

1.4. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten und Vorakten des BFA und des BVwG samt Vorakten, insbesondere in die Niederschriften der Erstbefragung am 05.01.2019 und der Einvernahmen vor dem BFA am 11.01. und 23.01.2019 sowie die Beschwerde vom 07.02.2019

* Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Aktenseiten 195 bis 215 des Verwaltungsaktes)

1.5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.5.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus einem Ort im Bundesstaat Karnataka und hat zuletzt in XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX gelebt. Er bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus, gehört der Volksgruppe der Padmashali an und ist ledig. Der BF hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und spricht Telugu als Muttersprache und Kannada sowie etwas Hindi. Er hat in Indien bis zu seiner Ausreise im November 2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seine männlichen Familienangehörigen sind Näher (Schneiderei), seine Mutter ist Hausfrau. Er hat Kontakt zu seiner Mutter.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus einem Ort im Bundesstaat Karnataka und hat zuletzt in römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gelebt. Er bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus, gehört der Volksgruppe der Padmashali an und ist ledig. Der BF hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und spricht Telugu als Muttersprache und Kannada sowie etwas Hindi. Er hat in Indien bis zu seiner Ausreise im November 2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammengelebt. Seine männlichen Familienangehörigen sind Näher (Schneiderei), seine Mutter ist Hausfrau. Er hat Kontakt zu seiner Mutter.

Im Bundesgebiet hat der BF keine Familienangehörigen. Er hat angegeben, Erwerbstätigkeiten als Prospektverteiler ausgeführt und sonst von Unterstützungsleistungen der Caritas gelebt zu haben. Er hat weder Deutschkenntnisse noch sonstige bedeutende integrationsrelevante Umstände angegeben oder belegt.

1.5.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2017, Zahl W163 2163859-1/6E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

1.5.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017 in der aktuellen Fassung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Sicherheitslage:

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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