Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2191511-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 1055897002-150318933, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 1055897002-150318933, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Englisch beherrsche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Punjabi an und sei traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer habe von 1984 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 1996 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien würden die Eltern, der Bruder, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Das Ackerland habe seinem Großvater gehört und seien falsche Aussagen über den Beschwerdeführer getätigt worden, weswegen ihn die Polizei belästigt habe. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund den Herkunftsort verlassen. Zwei seiner Onkel seien von den Gegnern ermordet worden. Auch verstecke sich der Bruder des Beschwerdeführers und kenne er dessen Aufenthaltsort nicht.
2. Am 22.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich die Ausstellung eines österreichischen Führerscheines und legte dabei seinen indischen Führerschein, Nr. 48807, ausgestellt am 23.12.2008, gültig bis 22.12.2028, vor.
3. Laut Strafantrag der Finanzpolizei vom 19.12.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer mangels arbeitsmarktrechtlicher Beschäftigungsbewilligung bei einer unerlaubten Beschäftigung als Ausländer für die "XXXX" betreten.3. Laut Strafantrag der Finanzpolizei vom 19.12.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mangels arbeitsmarktrechtlicher Beschäftigungsbewilligung bei einer unerlaubten Beschäftigung als Ausländer für die "XXXX" betreten.
4. Am 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi, Koreanisch und Englisch spreche, auch könne er ein bisschen Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, sei verheiratet und habe ein Kind. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zehn Jahre die Grundschule besucht und studiert, sowie zehn weitere Jahre als Apotheker gearbeitet, wobei er ungefähr 250,- Euro im Monat verdient habe. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers, zu denen er täglich in Kontakt über What'sApp stehe, würden bei seinen Eltern in Indien leben und habe der Vater des Beschwerdeführers eine eigene Landwirtschaft, wo der Beschwerdeführer ausgeholfen habe, nachdem er seinen Beruf habe aufgeben müssen. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an. Weiters habe er einen Onkel im Herkunftsstaat und lebe sein Bruder in Portugal. Der Beschwerdeführer sei gesund.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er insbesondere Folgendes vor (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Meine Familie hat einen Streit mit unseren Nachbarn. Dieser Streit besteht schon seit ca. 1978 oder 1979. Es geht um ein Grundstück, welches meinem Urgroßvater gehörte. Das Grundstück gehört jetzt meiner Familie (Meinem Vater und noch weiteren 3 Familienmitgliedern). Unsere Nachbarn sind sehr reich und deshalb steht die Polizei auch hinter ihnen. Seit 10 bis 15 Jahren kommt die Polizei regelmäßig zu meinem Vater und rät ihm, das Grundstück zu verkaufen. Mein Vater hat dann immer Schmiergeld bezahlt, dann gingen die Polizisten wieder. Im Zeitraum 2008 bis 2009 kam die Polizei zu mir in meine Apotheke und hat mir gesagt, ich solle meinen Vater dazu bewegen, das Grundstück zu verkaufen. Wenn ich das nicht machen würde, dann würde die Polizei behaupten, ich hätte Drogen in meiner Apotheke verkauft. Ich habe dann mein Geschäft aufgegeben und habe dann öfters meinen Wohnsitz gewechselt. Das war dann im Zeitraum von 2009 bis zu meiner Ausreise.
Meine beiden Onkel wurden auch getötet. Mein Onkel XXXX wurde 1986 und mein Onkel XXXX wurde 1990 ermordet. Sie sind beide am Feld erschossen worden. Da mein Vater mittlerweile alt ist, wird ihm nichts passieren. Aber mein Bruder und ich könnten jetzt dafür an der Reihe sein.Meine beiden Onkel wurden auch getötet. Mein Onkel römisch 40 wurde 1986 und mein Onkel römisch 40 wurde 1990 ermordet. Sie sind beide am Feld erschossen worden. Da mein Vater mittlerweile alt ist, wird ihm nichts passieren. Aber mein Bruder und ich könnten jetzt dafür an der Reihe sein.
Das ist mein Fluchtgrund.
F.: Was wäre passiert, wenn Ihre Familie das Grundstück verkauft hätte.
A.: Wir leben von dem Feld. Wir besitzen nur diese 2500 m2 .
F.: Wer erbt das Grundstück von Ihrem Großvater?
A.: Ich, mein Bruder und meine Großnichte.
F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Familie und den Druck der örtlichen Polizei bei den Behörden (einer anderen Polizeidienststelle, Ombudsmann usw.) in Ihrer Heimat angezeigt?
A.: Nein, die Dorfältesten haben gemeint, das wir das nicht machen sollen.
F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Familie und den Druck der örtlichen Polizei bei einem Rechtsanwalt oder NGOs gemeldet?
A.: Nein, das Feld gehört uns. Wir können das auch beweisen. Warum soll ich dann zu einem Anwalt gehen.
F.: Wie wurden Sie bedroht?
A.: Ja, deshalb habe ich auch meine Apotheke verkauft. Man hat mir damit gedroht, dass man mich anzeigen würde, da ich Drogen in meiner Apotheke verkauft hätte.
F.: Sind Sie auch einmal bei diesen Übergriffen verletzt worden?
A.: Ja, im Jahr 2000 bin ich verletzt worden. Ich war dann in einem Krankenhaus (2 Tage). Mein linkes Handgelenk war gebrochen.
A.: In welchem Zeitraum haben sich diese Übergriffe zugetragen?
A.: Meine Familie leidet unter diesem Druck der Nachbarn und der Polizei schon sehr lange
F.: Was haben die Dorfältesten zu Ihrem Streit mit Ihren Nachbarn gesagt?
A.: Das weiß ich nicht, da war ich ein Jahr alt. Das war 1979.
F.: Später waren die Dorfältesten nie eingeschaltet?
A.: Nein
F.: Wieso nicht?
A.: Sie haben immer nur gesagt, wir sollen nicht streiten.
F.: Wie oft haben Sie Anzeige erstattet?
A.: Wir haben nur 1989 eine Anzeige bei Gericht eingebracht. Sonst haben wir keine Anzeige erstattet.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Todesfälle schon bei der Polizei angezeigt wurden, es konnte aber nicht bewiesen werden, dass unsere Nachbarn daran beteiligt waren.
F.: Haben Sie die Dorfältesten über Ihren Disput informiert?
A.: Ja, die wussten darüber Bescheid.
F.: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
A.: Ich habe ab 2009 an verschiedenen Adressen gewohnt. Ich hatte Angst, dass mich die Polizei oder die Nachbarn finden würden. Ich war an 3 Stellen wohnhaft. Ich habe immer bei Verwandten gelebt. Außerdem habe ich meine Apotheke verkauft, Da hatte ich auch noch Geld.
F.: Indien ist ca. 39 so groß wie Österreich. Es gibt dort kein Meldegesetz. Haben Sie je versucht, in einem anderen Teil Ihres Landes Fuß zu fassen? Die Polizei hätte Sie nie gefunden.
A.: Ich darf meinen Heimatbundesstaat nicht dauerhaft verlassen. Da gibt es ein neues Gesetz. Ich brauche eine Bestätigung von meinem Bundesland dass es gegen mich kein Verfahren gibt.
F.: Wo leben die derzeitigen Besitzer des Feldes.
A.: Sie leben alle im Punjab.
(...)".
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in seiner Heimat niemals vorbestraft, in Haft, politisch aktiv oder Mitglied einer Organisation oder vor einem Gericht gewesen sei und würden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Auch habe er niemals aufgrund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet habe und auch mit niemandem hier zusammenlebe. Er spreche ein bisschen Deutsch und arbeite täglich als Zusteller bei XXXX. Freitags sei sein freier Tag und bleibe er dann zuhause oder gehe in den Tempel. Er habe keine privaten Interessen im Bundesgebiet, sei nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig und mache auch keine Kurse oder Ausbildungen. Einmal habe er ein Problem wegen einer Beschäftigung bei einem China Restaurant gehabt und sei es damals auch zu einem Raufhandel gekommen, wobei der Beschwerdeführer keine Strafe habe zahlen müssen.Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet habe und auch mit niemandem hier zusammenlebe. Er spreche ein bisschen Deutsch und arbeite täglich als Zusteller bei römisch 40 . Freitags sei sein freier Tag und bleibe er dann zuhause oder gehe in den Tempel. Er habe keine privaten Interessen im Bundesgebiet, sei nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig und mache auch keine Kurse oder Ausbildungen. Einmal habe er ein Problem wegen einer Beschäftigung bei einem China Restaurant gehabt und sei es damals auch zu einem Raufhandel gekommen, wobei der Beschwerdeführer keine Strafe habe zahlen müssen.
Am Ende der Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien erörtert. Der Beschwerdeführer bat um eine 14-tägige Frist für die Abgabe einer etwaigen Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme eine eidesstattliche Erklärung seines Vaters vom 16.04.2015 samt Übersetzung, sowie eine Gerichtseingabe des Großvaters des Beschwerdeführers vom 13.06.1989 vor.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht übermäßig langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht übermäßig langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass in Indien Menschenrechtsverletzungen aufgrund des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens sanktionslos blieben würden und das Justizwesen nur eingeschränkt funktioniere. Korruption sei weit verbreitet und habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sehr gut integriert, gehe einem Erwerb nach und habe seine Deutschkenntnisse verbessert. Überdies habe er österreichische Freunde. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi, Koreanisch sowie Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule, studierte und arbeitete zehn Jahre als Apotheker. Er lebte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und mit seinen Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt eine eigene Landwirtschaft, wo der Beschwerdeführer auch mitarbeitete. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigem Alter.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und lebt mit niemandem zusammen. Er spricht etwas Deutsch und arbeitet als Zusteller. Er wurde von der Finanzpolizei mangels arbeitsmarktrechtlicher Beschäftigungsbewilligung bei einer unerlaubten Beschäftigung bei der XXXX betreten. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig und macht auch keine Kurse oder Ausbildungen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat befinden sich die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, mit denen er täglich in Kontakt steht, sowie seine Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers. Die Familie lebt weiterhin von den Erträgen aus der familieneigenen Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und lebt mit niemandem zusammen. Er spricht etwas Deutsch und arbeitet als Zusteller. Er wurde von der Finanzpolizei mangels arbeitsmarktrechtlicher Beschäftigungsbewilligung bei einer unerlaubten Beschäftigung bei der römisch 40 betreten. Der Beschwerdeführer ist nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig und macht auch keine Kurse oder Ausbildungen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat befinden sich die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, mit denen er täglich in Kontakt steht, sowie seine Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers. Die Familie lebt weiterhin von den Erträgen aus der familieneigenen Landwirtschaft.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, be