Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W169 2190978-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1104734303-160234494, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1104734303-160234494, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Dalit an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und ein weiteres Jahr eine Allgemein Bildende Höhere Schule besucht. In Indien würden der Vater, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Mitglied der BSP (Bahujan Samaj Party) von Mitgliedern der regierenden Partei (Akali Dal) verfolgt worden sei. Die Mitglieder der Akali Dal hätten auch die Polizei auf ihn gehetzt und sei er einmal sogar als Verdächtiger festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Ein Monat vor seiner Ausreise sei er für einen Tag in der Polizeistation XXXX in Polizeiarrest gewesen und habe ihn seine Familie durch die Zahlung von Bestechungsgeld wieder freibekommen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Dalit an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und ein weiteres Jahr eine Allgemein Bildende Höhere Schule besucht. In Indien würden der Vater, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Mitglied der BSP (Bahujan Samaj Party) von Mitgliedern der regierenden Partei (Akali Dal) verfolgt worden sei. Die Mitglieder der Akali Dal hätten auch die Polizei auf ihn gehetzt und sei er einmal sogar als Verdächtiger festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Ein Monat vor seiner Ausreise sei er für einen Tag in der Polizeistation römisch 40 in Polizeiarrest gewesen und habe ihn seine Familie durch die Zahlung von Bestechungsgeld wieder freibekommen.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er spreche die Sprachen Punjabi, Englisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat habe er etwa zehn Jahre die Grundschule besucht und nie gearbeitet. In Indien habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus gelebt, die auch weiterhin dort wohnen würden, und hätten seine Eltern alles gezahlt. Auch habe er einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante sowie Freunde und Bekannte in Indien, zu denen er in Kontakt stehe.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe für die BSP gearbeitet und habe Werbematerial verteilt. Die Gegner haben immer mit mir gestritten.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Ein, zwei Mal wurde ich von der Polizei festgenommen. Das ist alles.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: 3 Monate bevor ich Indien verlassen
Anm: Gesetzliche Vertretung deutet dem AW, auf ein Blatt geschrieben die gegnerische Partei von der Erstbefragung auf. Die gesetzliche Vertretung hat mit dem Kugelschreiber auf das Blatt mehrmalig gezeigt. Das Blatt wird sichergestellt, auf diesem Blatt ist deutlich zu sehen, dass die rechtliche Vertretung dem AW Hilfeleistung bieten wollte. Dies wurde durch die Leiterin der Amtshandlung sowie dem anwesenden Dolmetscher bemerkt und prompt angesprochen. Die rechtliche Vertretung wurde ermahnt und gebeten dies zu Unterlassen. Die rechtliche Vertretung zeigte sich einsichtig.Anmerkung, Gesetzliche Vertretung deutet dem AW, auf ein Blatt geschrieben die gegnerische Partei von der Erstbefragung auf. Die gesetzliche Vertretung hat mit dem Kugelschreiber auf das Blatt mehrmalig gezeigt. Das Blatt wird sichergestellt, auf diesem Blatt ist deutlich zu sehen, dass die rechtliche Vertretung dem AW Hilfeleistung bieten wollte. Dies wurde durch die Leiterin der Amtshandlung sowie dem anwesenden Dolmetscher bemerkt und prompt angesprochen. Die rechtliche Vertretung wurde ermahnt und gebeten dies zu Unterlassen. Die rechtliche Vertretung zeigte sich einsichtig.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe!
VP: 3-4 Leute haben im Jahr 2016. 2 Monate vor dem Februar.
LA: Was ist da konkret vorgefallen?
VP: Die Mitglieder von der Alkali Dal die haben begonnen mit mir zum streiten, weil ich werbe Materialien verteilt habe.
LA: Wie hat sich dieses Streit geäußert?
VP: Das waren 4 Leute, ich war alleine. Die haben angefangen mich zum Schlagen. Dann sind die weggegangen. Dann habe ich das meiner Partei erzählt. Sie haben eine Versammlung gemacht und habe beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken würden.
LA: Können Sie die Personen beschreiben, mit denen Sie gestritten haben?
VP: Ich weiß nicht die Namen.
LA: Können Sie mir irgendetwas von den Personen erzählen?
VP: Es waren junge Leute.
LA: Diese jungen Leute sind einfach zu Ihnen gekommen und haben Sie geschlagen?
VP: Ja.
LA: War dieser Streit der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht?
VP: Ja.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja.
LA: Und wie?
VP: Die haben mich geschimpft und haben mich bedroht.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um die Bedrohung!
VP: Die haben mir gesagt, dass sie mich wieder schlagen würden. Und ich soll mit meiner Arbeit aufhören.
LA: War das der bereits erwähnte Vorfall mit dem Streit?
VP: Ja.
LA: Gab es außer diesem Streit noch eine Bedrohung oder eine Verfolgung?
VP: Nein, nur dieses eine Mal.
LA: Waren Sie bei der Polizei wegen der Bedrohung?
VP: Ja, die Polizei hat die Personen festgenommen, verwarnt und dann wieder freigelassen.
LA: Können Sie mir die Personen beschreiben, die Sie bedroht haben?
VP: Namen weiß ich nicht. Das waren junge Leute, circa 28 Jahre alt.
LA: Und wie haben die Personen ausgesehen-?
Anm: AW beginnt zu lachen.Anmerkung, AW beginnt zu lachen.
VP: So genau habe ich mir das nicht gemerkt.
LA: Wie viele Personen waren es?
VP: 2 Personen waren das.
LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrer politischen Tätigkeit!
VP: Ich habe den Mitgliedern geholfen und für die Partei Werbung gemacht, das war meine Aufgabe.
LA: Wie kamen Sie zu dieser Partei?
VP: Einige Male habe ich zugehört, wie die über ihre Partei erzählt haben, das hat mir gefallen und dann bin ich ein Mitglied geworden.
LA: Was hat Ihnen konkret bei dieser Partei gefallen?
VP: Die haben arme Leute geholfen, das hat mir gefallen.
LA: Inwiefern haben Sie den armen Leuten geholfen?
VP: Wenn jemand Geld gebraucht hat, oder krank war, dann haben sie ihn ins Spital gebracht.
LA: Erzählen Sie mir etwas von der Partei, der Sie zugehörig sind!
VP: Frau XXXX war die Oberste von der Partei. XXXX war der zweite von der Partei.VP: Frau römisch 40 war die Oberste von der Partei. römisch 40 war der zweite von der Partei.
LA: Fahren Sie fort!
VP: Ich weiß sonst nichts.
LA: Seit wann sind Sie Mitglied von dieser Partei?
VP: Bevor ich Indien verlassen habe, 5 oder 6 Monate vorher.
LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nur, meine politische Gesinnung.
(...)"
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. In seiner Freizeit schlafe er, gehe spazieren und besuche ein Fitness-Center. Er sei nicht Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Nach seinem Privatleben gefragt, führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zwei Freunde habe und würden ihn seine Freunde auch bei der Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Geld und Essen unterstützen.
Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Die rechtsfreundliche Vertretung brachte im Rahmen der Einvernahme eine Teilnahmebestätigung der ABPF (Austrian Bodybuilding & Physique Sports Federation) und zwei Kursbesuchsbestätigungen der VHS Brigittenau vom 29.03.2017 und vom 26.07.2017 in Vorlage.
3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2018 wurde zu den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung bezogen und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien aufgrund der großen kulturellen und sprachlichen Barrieren zu relativieren sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Dalit (Unberührbaren) handle. Schließlich wurde auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57, 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Seine Schilderungen hätten jedenfalls genügend Anknüpfungspunkte für konkrete persönliche Recherchen geboten und sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde ungenügend. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hätte die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde moniert, dass sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Seine Schilderungen hätten jedenfalls genügend Anknüpfungspunkte für konkrete persönliche Recherchen geboten und sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde ungenügend. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hätte die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi, Englisch und etwas Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus im Bundesstaat Punjab, wo er zehn Jahre die Grundschule besuchte und von seinen Eltern finanziell unterstützt wurde. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er besucht Deutschkurse, geht ins Fitness-Center und betreibt Bodybuilding. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und finanzieren seine Freunde seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern und die zwei Geschwister des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und eine Tante. Überdies hat er Freunde und Bekannte in Indien, zu denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand v