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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des E C in L, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. November 2018, Zl. LVwG-301987/9/KI/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 4 und 4a iVm § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG eine Geldstrafe von 6.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden) verhängt, weil er am 31. Jänner 2018 in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb "die Durchführung der Amtshandlung durch die Organe des Finanzamtes Linz beeinträchtigten und die Kontrolle behinderten, indem (er) der zur Auskunft verpflichtenden Person, welche im Begriff war ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, das Personenblatt entriss(...) und dieses zerknitterte(...) und so die Identitätsfeststellung durch die Finanzpolizei in Gegenwart der Auskunftsperson beendete(...), obwohl Organe der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit befugt sind, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zur Arbeitsleistungen herangezogen werden." 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn deswegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG eine Geldstrafe von 6.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden) verhängt, weil er am 31. Jänner 2018 in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb "die Durchführung der Amtshandlung durch die Organe des Finanzamtes Linz beeinträchtigten und die Kontrolle behinderten, indem (er) der zur Auskunft verpflichtenden Person, welche im Begriff war ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, das Personenblatt entriss(...) und dieses zerknitterte(...) und so die Identitätsfeststellung durch die Finanzpolizei in Gegenwart der Auskunftsperson beendete(...), obwohl Organe der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit befugt sind, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zur Arbeitsleistungen herangezogen werden."
2 Der vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf 4.500,-- Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 189 Stunden) herabsetzte. Darüber hinaus wies es die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es "im Spruch ‚beeinträchtigt', ‚behindert', verpflichteten Person', ‚zu Arbeitsleistungen' zu lauten hat und die Strafsanktionsnorm mit ‚§ 28 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz AuslBG' zu zitieren ist". 2 Der vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf 4.500,-- Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 189 Stunden) herabsetzte. Darüber hinaus wies es die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es "im Spruch ‚beeinträchtigt', ‚behindert', verpflichteten Person', ‚zu Arbeitsleistungen' zu lauten hat und die Strafsanktionsnorm mit ‚§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz AuslBG' zu zitieren ist".
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN). 6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
7 §§ 26 und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 66/2017 lauten (auszugsweise) wie folgt: 7 Paragraphen 26, und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
(§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. ...;
2. wer
...
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,f) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro bis 8000 Euro; mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro bis 8000 Euro;
3. ..."
8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, dass durch die in der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte Modifikation des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft "§ 28 Abs. 1 Z 2 lt. Halbsatz AuslBG" als Strafnorm herangezogen werde und das Erkenntnis somit "gänzlich unbestimmt" geblieben sei und von ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zum Gebot der Bestimmtheit der angewendeten Strafnorm abweiche. 8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, dass durch die in der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte Modifikation des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft "§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, lt. Halbsatz AuslBG" als Strafnorm herangezogen werde und das Erkenntnis somit "gänzlich unbestimmt" geblieben sei und von ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zum Gebot der Bestimmtheit der angewendeten Strafnorm abweiche.
9 Im vorliegenden Fall ist aus der Spruchformulierung der angefochtenen Entscheidung klar erkennbar, dass (neben der Korrektur mehrerer Schreibfehler bei der erstbehördlichen Tatbildumschreibung) lediglich die Strafsanktionsnorm präzisiert wurde, jedoch mit der im Übrigen erfolgten Abweisung der Beschwerde der erstbehördliche Ausspruch zur verletzten Verwaltungsvorschrift des § 26 Abs. 4 und 4a AuslBG bestätigt wurde. Damit wird den Anforderungen des § 44a VStG ausreichend Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130, 0131). 9 Im vorliegenden Fall ist aus der Spruchformulierung der angefochtenen Entscheidung klar erkennbar, dass (neben der Korrektur mehrerer Schreibfehler bei der erstbehördlichen Tatbildumschreibung) lediglich die Strafsanktionsnorm präzisiert wurde, jedoch mit der im Übrigen erfolgten Abweisung der Beschwerde der erstbehördliche Ausspruch zur verletzten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 26, Absatz 4, und 4a AuslBG bestätigt wurde. Damit wird den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG ausreichend Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar vergleiche , etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130, 0131).
10 Wenn der Revisionswerber in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob das Verlangen zur Ausfüllung des fremdsprachigen Personalblattes dem in § 26 Abs. 4a AuslBG normierten Gebot der Verlässlichkeit entspreche und ob er als Normadressat bzw. unmittelbarer Täter einer allfälligen Beeinträchtigung in Betracht käme, rügt und der Beantwortung über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beimisst, ist ihm Folgendes zu erwidern: 10 Wenn der Revisionswerber in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob das Verlangen zur Ausfüllung des fremdsprachigen Personalblattes dem in Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG normierten Gebot der Verlässlichkeit entspreche und ob er als Normadressat bzw. unmittelbarer Täter einer allfälligen Beeinträchtigung in Betracht käme, rügt und der Beantwortung über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beimisst, ist ihm Folgendes zu erwidern:
11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen (vgl. dazu VwGH 14.10.2011, 2009/09/0084). Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung Feststellungen zur konkreten Vorgangsweise zur beabsichtigten Feststellung der Identität getroffen, wonach von einer sprachkundigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft eine der betretenen Personen ersucht worden sei, ein Personenblatt in der jeweiligen Landessprache auszufüllen, zumal kein Ausweis ausgehändigt worden und eine mündliche Befragung aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Durchführung dieser Amtshandlung wurde vom Revisionswerber durch die im Tatvorwurf umschriebene Verhaltensweise evidentermaßen beeinträchtigt bzw. behindert. 11 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen vergleiche , dazu VwGH 14.10.2011, 2009/09/0084). Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung Feststellungen zur konkreten Vorgangsweise zur beabsichtigten Feststellung der Identität getroffen, wonach von einer sprachkundigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft eine der betretenen Personen ersucht worden sei, ein Personenblatt in der jeweiligen Landessprache auszufüllen, zumal kein Ausweis ausgehändigt worden und eine mündliche Befragung aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Durchführung dieser Amtshandlung wurde vom Revisionswerber durch die im Tatvorwurf umschriebene Verhaltensweise evidentermaßen beeinträchtigt bzw. behindert.
12 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage zu der "vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit" einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach § 26 Abs. 4a AuslBG um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich. 12 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage zu der "vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit" einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich.
13 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090032.L00Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019