TE Vwgh Beschluss 2019/3/20 Ra 2019/09/0032

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §26 Abs4a;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litf;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des E C in L, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. November 2018, Zl. LVwG-301987/9/KI/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 4 und 4a iVm § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn deswegen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG eine Geldstrafe von 6.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden) verhängt, weil er am 31. Jänner 2018 in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb "die Durchführung der Amtshandlung durch die Organe des Finanzamtes Linz beeinträchtigten und die Kontrolle behinderten, indem (er) der zur Auskunft verpflichtenden Person, welche im Begriff war ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, das Personenblatt entriss(...) und dieses zerknitterte(...) und so die Identitätsfeststellung durch die Finanzpolizei in Gegenwart der Auskunftsperson beendete(...), obwohl Organe der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit befugt sind, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zur Arbeitsleistungen herangezogen werden." 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn deswegen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG eine Geldstrafe von 6.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden) verhängt, weil er am 31. Jänner 2018 in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb "die Durchführung der Amtshandlung durch die Organe des Finanzamtes Linz beeinträchtigten und die Kontrolle behinderten, indem (er) der zur Auskunft verpflichtenden Person, welche im Begriff war ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, das Personenblatt entriss(...) und dieses zerknitterte(...) und so die Identitätsfeststellung durch die Finanzpolizei in Gegenwart der Auskunftsperson beendete(...), obwohl Organe der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit befugt sind, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zur Arbeitsleistungen herangezogen werden."

2 Der vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf 4.500,-- Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 189 Stunden) herabsetzte. Darüber hinaus wies es die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es "im Spruch ‚beeinträchtigt', ‚behindert', verpflichteten Person', ‚zu Arbeitsleistungen' zu lauten hat und die Strafsanktionsnorm mit ‚§ 28 Abs. 1 Z. 2 letzter Halbsatz AuslBG' zu zitieren ist". 2 Der vom Revisionswerber gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf 4.500,-- Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 189 Stunden) herabsetzte. Darüber hinaus wies es die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es "im Spruch ‚beeinträchtigt', ‚behindert', verpflichteten Person', ‚zu Arbeitsleistungen' zu lauten hat und die Strafsanktionsnorm mit ‚§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz AuslBG' zu zitieren ist".

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN). 6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).

7 §§ 26 und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 66/2017 lauten (auszugsweise) wie folgt: 7 Paragraphen 26, und 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

  1. (2)Absatz 2,...
  2. (4)Absatz 4,Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im Paragraph 35, VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß Paragraph 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.
  3. (4a)Absatz 4 a,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
  4. (5)Absatz 5,...

     § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

(§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1.        ...;

2.        wer

     ...

f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,f) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro bis 8000 Euro; mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro bis 8000 Euro;

3. ..."

8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, dass durch die in der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte Modifikation des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft "§ 28 Abs. 1 Z 2 lt. Halbsatz AuslBG" als Strafnorm herangezogen werde und das Erkenntnis somit "gänzlich unbestimmt" geblieben sei und von ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zum Gebot der Bestimmtheit der angewendeten Strafnorm abweiche. 8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, dass durch die in der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erfolgte Modifikation des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft "§ 28 Absatz eins, Ziffer 2, lt. Halbsatz AuslBG" als Strafnorm herangezogen werde und das Erkenntnis somit "gänzlich unbestimmt" geblieben sei und von ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zum Gebot der Bestimmtheit der angewendeten Strafnorm abweiche.

9 Im vorliegenden Fall ist aus der Spruchformulierung der angefochtenen Entscheidung klar erkennbar, dass (neben der Korrektur mehrerer Schreibfehler bei der erstbehördlichen Tatbildumschreibung) lediglich die Strafsanktionsnorm präzisiert wurde, jedoch mit der im Übrigen erfolgten Abweisung der Beschwerde der erstbehördliche Ausspruch zur verletzten Verwaltungsvorschrift des § 26 Abs. 4 und 4a AuslBG bestätigt wurde. Damit wird den Anforderungen des § 44a VStG ausreichend Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130, 0131). 9 Im vorliegenden Fall ist aus der Spruchformulierung der angefochtenen Entscheidung klar erkennbar, dass (neben der Korrektur mehrerer Schreibfehler bei der erstbehördlichen Tatbildumschreibung) lediglich die Strafsanktionsnorm präzisiert wurde, jedoch mit der im Übrigen erfolgten Abweisung der Beschwerde der erstbehördliche Ausspruch zur verletzten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 26, Absatz 4, und 4a AuslBG bestätigt wurde. Damit wird den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG ausreichend Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar vergleiche , etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130, 0131).

10 Wenn der Revisionswerber in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob das Verlangen zur Ausfüllung des fremdsprachigen Personalblattes dem in § 26 Abs. 4a AuslBG normierten Gebot der Verlässlichkeit entspreche und ob er als Normadressat bzw. unmittelbarer Täter einer allfälligen Beeinträchtigung in Betracht käme, rügt und der Beantwortung über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beimisst, ist ihm Folgendes zu erwidern: 10 Wenn der Revisionswerber in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob das Verlangen zur Ausfüllung des fremdsprachigen Personalblattes dem in Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG normierten Gebot der Verlässlichkeit entspreche und ob er als Normadressat bzw. unmittelbarer Täter einer allfälligen Beeinträchtigung in Betracht käme, rügt und der Beantwortung über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung beimisst, ist ihm Folgendes zu erwidern:

11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen (vgl. dazu VwGH 14.10.2011, 2009/09/0084). Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung Feststellungen zur konkreten Vorgangsweise zur beabsichtigten Feststellung der Identität getroffen, wonach von einer sprachkundigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft eine der betretenen Personen ersucht worden sei, ein Personenblatt in der jeweiligen Landessprache auszufüllen, zumal kein Ausweis ausgehändigt worden und eine mündliche Befragung aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Durchführung dieser Amtshandlung wurde vom Revisionswerber durch die im Tatvorwurf umschriebene Verhaltensweise evidentermaßen beeinträchtigt bzw. behindert. 11 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG ist zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen vergleiche , dazu VwGH 14.10.2011, 2009/09/0084). Das Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungsbegründung Feststellungen zur konkreten Vorgangsweise zur beabsichtigten Feststellung der Identität getroffen, wonach von einer sprachkundigen Beamtin der Bezirkshauptmannschaft eine der betretenen Personen ersucht worden sei, ein Personenblatt in der jeweiligen Landessprache auszufüllen, zumal kein Ausweis ausgehändigt worden und eine mündliche Befragung aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Durchführung dieser Amtshandlung wurde vom Revisionswerber durch die im Tatvorwurf umschriebene Verhaltensweise evidentermaßen beeinträchtigt bzw. behindert.

12 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage zu der "vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit" einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach § 26 Abs. 4a AuslBG um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich. 12 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage zu der "vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit" einer Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen auch nicht ersichtlich.

13 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090032.L00

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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