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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §26 Abs1 idF 2005/I/103;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des YT in K, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 16. Februar 2009, Zl. WU-S2-S-074692, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. GmbH mit Sitz in K. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass am 15. Februar 2007 die Durchführung einer Amtshandlung durch Organe des Finanzamtes Wien 9/18/19 K beeinträchtigt worden sei, indem die Dienstnehmerin C. den Kontrollorganen der Abgabenbehörde den Eingang zur Küche mit aktivem Körpereinsatz verstellt habe, sodass nach Vorwarnung durch diese Dienstnehmerin zwei Personen, die sich in der Küche befunden hätten, durch das Küchenfenster flüchten hätten können und dadurch die Feststellung der Identität dieser Personen verhindert worden sei. Es habe Grund zur Annahme bestanden, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte gehandelt habe, die beschäftigt oder zu Arbeitsleistungen herangezogen worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f. iVm § 26 Abs. 4 und § 26 Abs. 4a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz 4 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass aus dem durchgeführten Beweisverfahren jedenfalls abzuleiten sei, dass anlässlich einer seitens des Finanzamtes 9/18/19 K. im Lokal des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle, wobei dieses Lokal unstrittig von der im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten T. GmbH betrieben werde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer sei, dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit sohin feststehe, eine Kontrolle durchgeführt worden sei, wobei im Zuge dieser Kontrolle die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte X. einen Beamten des Finanzamtes am Betreten der Küche gehindert habe, dies indem sie sich in die Türe gestellt habe und dem Beamten den Zutritt sohin nicht ermöglicht hätte. Aus diesem Grund hätten sich zwei in der Küche befindliche Personen aus dieser entfernen können, ohne dass es den Beamten des Finanzamtes möglich gewesen wäre, diese einer Kontrolle betreffend ihrer Identität zu unterziehen. Den Beamten des Finanzamtes sei sohin keine Überprüfung dahingehend möglich gewesen, ob bezüglich dieser beiden Personen, die sich der Kontrolle entzogen hätten, etwa eine nach dem AuslBG unerlaubte Beschäftigung dieser beiden Personen durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft vorgelegen sei.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass aus dem durchgeführten Beweisverfahren jedenfalls abzuleiten sei, dass anlässlich einer seitens des Finanzamtes 9/18/19 K. im Lokal des Beschwerdeführers durchgeführten Kontrolle, wobei dieses Lokal unstrittig von der im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten T. GmbH betrieben werde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer sei, dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit sohin feststehe, eine Kontrolle durchgeführt worden sei, wobei im Zuge dieser Kontrolle die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte römisch zehn. einen Beamten des Finanzamtes am Betreten der Küche gehindert habe, dies indem sie sich in die Türe gestellt habe und dem Beamten den Zutritt sohin nicht ermöglicht hätte. Aus diesem Grund hätten sich zwei in der Küche befindliche Personen aus dieser entfernen können, ohne dass es den Beamten des Finanzamtes möglich gewesen wäre, diese einer Kontrolle betreffend ihrer Identität zu unterziehen. Den Beamten des Finanzamtes sei sohin keine Überprüfung dahingehend möglich gewesen, ob bezüglich dieser beiden Personen, die sich der Kontrolle entzogen hätten, etwa eine nach dem AuslBG unerlaubte Beschäftigung dieser beiden Personen durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft vorgelegen sei.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass durch die nicht sofortige Gewährung des Zutrittes zur Küche des Lokales, dies indem sich eine Arbeitnehmerin der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft in die Türe gestellt habe, woraufhin sich zwei in der Küche befindliche Personen der Kontrolle entzogen hätten, jedenfalls eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Kontrolle gemäß § 26 Abs. 4 und Abs. 4a AuslBG abzuleiten sei, welche nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können und habe sohin die im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG bestehende Schuldvermutung nicht widerlegen können.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass durch die nicht sofortige Gewährung des Zutrittes zur Küche des Lokales, dies indem sich eine Arbeitnehmerin der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft in die Türe gestellt habe, woraufhin sich zwei in der Küche befindliche Personen der Kontrolle entzogen hätten, jedenfalls eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Kontrolle gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und Absatz 4 a, AuslBG abzuleiten sei, welche nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können und habe sohin die im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bestehende Schuldvermutung nicht widerlegen können.
Die belangte Behörde vertrete sohin die Auffassung, dass sowohl vom Vorliegen der objektiven als auch der subjektiven Tatseite auszugehen sei, weshalb seitens der Erstbehörde die Strafverhängung zu Recht erfolgt sei. Die Höhe der verhängten Strafe, es handle sich um die für das festgestellte Delikt im AuslBG vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe, erscheine dem Tatunwert und dem Verschulden bei Deliktsetzung ebenso angemessen, wie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, von welchen die Erstbehörde in ihrer Entscheidung ausgegangen sei und welchen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Absätze 1, 2, 4 und 4a des § 26 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Novelle BGBl. I Nr. 103/2005, lauten:Die Absätze 1, 2, 4 und 4a des Paragraph 26, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der im vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, lauten:
…
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG in der oben genannten Fassung ist mit Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis EUR 8.000,-- zu bestrafen, wer "entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt".Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG in der oben genannten Fassung ist mit Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis EUR 8.000,-- zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt".
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass im Lokal der T. GmbH, welche vom Beschwerdeführer nach außen vertreten wird, anlässlich einer Kontrolle der Finanzbehörden die von der T. GmbH als Kellnerin beschäftigte C. einen Beamten der Finanzbehörden am Betreten der Küche hinderte, indem sie sich in die Türe stellte. So konnten sich zwei in der Küche befindliche Personen aus dieser entfernen, ohne dass es den Finanzbeamten möglich gewesen wäre, diese einer Kontrolle betreffend ihrer Identität zu unterziehen. Den Beamten war sohin keine Überprüfung dahingehend möglich, ob eine nach dem AuslBG unerlaubte Beschäftigung dieser Personen durch die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft vorlag.
Durch das Verhalten der C. mag einer der objektiven Tatbestände der Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG erfüllt gewesen sein.Durch das Verhalten der C. mag einer der objektiven Tatbestände der Strafnorm des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG erfüllt gewesen sein.
Die in § 26 Abs. 1 dritter Satz AuslBG normierte Verpflichtung, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle habe eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, richtet sich explizit an den Arbeitgeber, wenn dieser keine natürliche Person ist, an dessen Vertreter gemäß § 9 Abs. 1 VStG.Die in Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz AuslBG normierte Verpflichtung, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle habe eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, richtet sich explizit an den Arbeitgeber, wenn dieser keine natürliche Person ist, an dessen Vertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
Im Gegensatz dazu ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG zu bestrafen, wer "entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen. Eine dem § 26 Abs. 1 letzter Satz AuslBG vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers für etwas Vorsorge zu treffen ist mit Bezug auf die Normen der § 26 Abs. 4 oder § 26 Abs. 4a iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f leg. cit. jedoch nicht vorgesehen.Im Gegensatz dazu ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG zu bestrafen, wer "entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt". Hier handelt es sich nicht - wie in Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG - um eine Verpflichtung des Arbeitgebers in bestimmter Weise für etwas Vorsorge zu treffen, sondern um ein schlichtes Verbot der Beeinträchtigung bestimmter Amtshandlungen. Eine dem Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AuslBG vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers für etwas Vorsorge zu treffen ist mit Bezug auf die Normen der Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, leg. cit. jedoch nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass und wodurch der Beschwerdeführer selbst - der sich nach den Feststellungen der belangten Behörde zur Tatzeit in China aufhielt - irgendwelche Amtshandlungen gemäß § 26 Abs. 4 oder 4a AuslBG beeinträchtigt hätte oder an der Beeinträchtigung von Amtshandlungen durch eine andere Person auch nur mitgewirkt hätte. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer dennoch bestrafte, hat sie ihn durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt.Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass und wodurch der Beschwerdeführer selbst - der sich nach den Feststellungen der belangten Behörde zur Tatzeit in China aufhielt - irgendwelche Amtshandlungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a AuslBG beeinträchtigt hätte oder an der Beeinträchtigung von Amtshandlungen durch eine andere Person auch nur mitgewirkt hätte. Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer dennoch bestrafte, hat sie ihn durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt.
Im Übrigen sind in § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG zwei verschiedene Delikte pönalisiert, nämlich einmal die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß § 26 Abs. 4 AuslBG und zum anderen die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß § 26 Abs. 4a AuslBG, weshalb gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG auch zu präzisieren gewesen wäre, welche der beiden Tathandlungen zur Last gelegt wird.Im Übrigen sind in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG zwei verschiedene Delikte pönalisiert, nämlich einmal die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG und zum anderen die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG, weshalb gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG auch zu präzisieren gewesen wäre, welche der beiden Tathandlungen zur Last gelegt wird.
Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten schon mangels Vorliegens der objektiven Tatseite gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war nach dem Gesagten schon mangels Vorliegens der objektiven Tatseite gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Oktober 2011
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090084.X00Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019