TE Vwgh Beschluss 2019/3/25 Ra 2019/08/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des M D in T, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2019, Zl. W178 2183082- 1/6E, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 10 ASVG aus, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der D. GmbH und damit nach der genannten Bestimmung haftender Vertreter zur Zahlung näher bezeichneter Beitragsschulden der D. GmbH in näher bezeichneter Höhe verpflichtet sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, um den Revisionswerber "zu den strittigen Rechtsfragen und vor allem zur ergänzenden Beweiswürdigung durch das Gericht zu hören". Es wird aber in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, welche strittigen Rechtsfragen bzw. Sachverhaltselemente in der Verhandlung zu erörtern gewesen wären, sodass das Absehen von der Verhandlung nicht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG gerechtfertigt gewesen wäre.

6 Soweit in den Revisionsgründen in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht zum Beweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger ein Kassajournal vorgelegt habe und es "mangels Vorliegen weiterer Unterlagen, die die Gläubigergleichbehandlung belegen," notwendig gewesen wäre, den Revisionswerber zu vernehmen, ist ihm im Übrigen entgegen zu halten, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

7 Der anwaltlich vertretene Revisionswerber machte jedoch - obwohl er dazu sowohl im Verfahren vor der Gebietskrankenkasse als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde - keinerlei diesbezügliche Angaben, sondern legte nur das erwähnte Kassajournal vor, aus dem ersichtlich sei, "dass mehrfach Überweisungen aufgrund mangelnder liquider Mittel angewiesen, aber nicht durchgeführt" worden seien, was "nicht nur Zahlungen an die BGKK" (die Gebietskrankenkasse) betroffen habe. Damit ist der Revisionswerber seiner besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen, sodass ohne weitere Ermittlungen und somit auch ohne Durchführung der nach dem Gesagten nicht erforderlichen mündlichen Verhandlung eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden konnte.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080059.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten