ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Aus dem von der Behörde dargestellten und unbestritten gebliebenen Verfahrensgang ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes):
"Sie reisten am 06.03.2003 illegal mit dem LKW nach Österreich und stellten am 07.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 04.07.2003 vom Bundesasylamt mit der Aktenzahl:
03 08.077-BAL wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehr in die Türkei für zulässig erklärt. Dagegen erhoben Sie via Ihren damaligen Vertreter RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER am 21.07.2003 Berufung. Mit Schreiben vom 14.10.2005 zogen Sie Ihre Berufung zurück und ersuchten um Bestätigung, dass kein weiteres Asylverfahren in Österreich anhängig ist, da diese Bestätigung erforderlich ist um einen neuen Reisepass durch das Konsulat der Türkei in Salzburg beantragen zu können. Somit erwuchs der Bescheid mit I. Instanz in Rechtskraft.03 08.077-BAL wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehr in die Türkei für zulässig erklärt. Dagegen erhoben Sie via Ihren damaligen Vertreter RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER am 21.07.2003 Berufung. Mit Schreiben vom 14.10.2005 zogen Sie Ihre Berufung zurück und ersuchten um Bestätigung, dass kein weiteres Asylverfahren in Österreich anhängig ist, da diese Bestätigung erforderlich ist um einen neuen Reisepass durch das Konsulat der Türkei in Salzburg beantragen zu können. Somit erwuchs der Bescheid mit römisch eins. Instanz in Rechtskraft.
Seit 20.04.2007 sind Sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 01.04.2009 (RK 01.04.2009) unter der GZ:XXXX, wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 01.04.2009 (RK 01.04.2009) unter der GZ:XXXX, wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.
Gegen Sie wurde am 07.04.2009 ein Waffenverbot erlassen. Dieses ist noch bis 06.10.2018 gültig.
Sie wurden vom Landesgericht Wels am 30.09.2013 (RK 30.09.2013) unter der GZ: XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Sie wurden vom Landesgericht Wels am 30.09.2013 (RK 30.09.2013) unter der GZ: römisch 40 wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 19.08.2017 wurde vom Bezirksgericht Linz mit der GZ: XXXX eine einstweilige Verfügung gem. § 382 e erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Kontakt mit Familie Y. aufzunehmen. Jedoch haben Sie entgegen der getroffenen Anordnung neuerlich am 04.09.2017 Kontakt mit der Familie Y. aufgenommen. Somit wurde eine Strafverfügung am 02.11.2017 gegen Sie erlassen und eine Geldstrafe von € 150, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt.Am 19.08.2017 wurde vom Bezirksgericht Linz mit der GZ: römisch 40 eine einstweilige Verfügung gem. Paragraph 382, e erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Kontakt mit Familie Y. aufzunehmen. Jedoch haben Sie entgegen der getroffenen Anordnung neuerlich am 04.09.2017 Kontakt mit der Familie Y. aufgenommen. Somit wurde eine Strafverfügung am 02.11.2017 gegen Sie erlassen und eine Geldstrafe von € 150, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt.
Das Landesgericht Linz verurteilte Sie am 10.11.2017 (RK 10.11.2017) unter der XXXX wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen á €Das Landesgericht Linz verurteilte Sie am 10.11.2017 (RK 10.11.2017) unter der römisch 40 wegen den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen á €
4,- (insgesamt sohin € 400,-) im Nichteinbringungsfall 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Am 12.11.2017 wurden Sie festgenommen und in die Justizanstalt Linz verbracht.
Mit Schreiben vom 16.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich wurde Ihnen die Beabsichtigung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Ihren familiären und privaten Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden Ihnen die Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt.Mit Schreiben vom 16.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich wurde Ihnen die Beabsichtigung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich Ihren familiären und privaten Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden Ihnen die Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt.
Am 28.11.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht von Ihrem Vertreter Rechtsanwälte Schmid / Hochstöger bei der ho. Behörde ein.
Das Landesgericht Linz verurteile Sie am 14.12.2017 (RK 15.12.2017) unter der XXXX wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.Das Landesgericht Linz verurteile Sie am 14.12.2017 (RK 15.12.2017) unter der römisch 40 wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 1. Fall StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohungen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Am 23.01.2018 erfolgte die Akteneinsichtnahme durch Ihren Rechtsvertreter. Zudem wurden die aktualisierten Länderfeststellungen der Türkei ausgehändigt.
Nach einer weiteren Fristverlängerung, langte Ihre Stellungnahme vom 05.02.2018 via Ihren Vertreter Rechtsanwälte Schmid / Hochstöger bei der ho. Behörde ein und lautet zusammengefasst wie folgt:
o Sie würden sich seit Ihrer illegalen Einreise am 06. bzw. 07.03.2003 durchgehend in Österreich aufhalten.
o Sie würden über einen gültigen Reisepass verfügen.
o Sie wären gesund.
o Sie wären mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder, XXXX und XXXXo Sie wären mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 und römisch 40
Weiters leben Ihr Bruder XXXXund Ihre Schwester XXXXbeide Staatsnagehörige der Türkei, in Österreich. Zudem würden Sie einen großen Freundeskreis haben.
o Weitere Verwandte würden in Norwegen, Finnland und der Schweiz leben.
o Ihre letzte Beschäftigung wäre im Jahr 2015 gewesen. Sie erhielten während der Erwerbslosigkeiten Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung. Darüber hinaus hätten Sie Ihren Lebensunterhalt vom Einkommen der Gattin bestritten.
o Sie würden gut Deutsch sprechen.
o In der Türkei würden noch Ihre Eltern und 2 Schwestern leben.
o Sie hätten eine fixe Arbeitsplatzzusage.
o Sie würden Ihre Taten zutiefst bereuen.