Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W173 2158499-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.11.2018, Zl. 1091444306-151576299, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.11.2018, Zl. 1091444306-151576299, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2018 wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.10.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Herr römisch 40 (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.10.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 4.5.2017, Zl. 1091444306-151576299, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkt III.). Gestützt auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 4.5.2017, Zl. 1091444306-151576299, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche ursprünglich unter der Aktenzahl W152 2158499-1 protokolliert wurde, und in der Folge der Gerichtsabteilung W171 zugeteilt wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 7.6.2018, Zl 1091444306-151576299, hat die belangte Behörde die dem BF mit Bescheid vom 4.5.2017, Zl 1091444306-151576299, gemäß § 55 Abs. 2 FPG eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen.Mit Mandatsbescheid vom 7.6.2018, Zl 1091444306-151576299, hat die belangte Behörde die dem BF mit Bescheid vom 4.5.2017, Zl 1091444306-151576299, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen.
Mit Bescheid vom 12.11.2018, Zl. 1091444306-151576299, hob die belangte Behörde Spruchpunkte des Bescheides vom 4.5.2017, Zl. 1091444306-151576299, gestützt auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2Mit Bescheid vom 12.11.2018, Zl. 1091444306-151576299, hob die belangte Behörde Spruchpunkte des Bescheides vom 4.5.2017, Zl. 1091444306-151576299, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2
AVG auf. Der Spruch des Bescheides vom 12.11.2018 lautet wie folgt:
"I.Gemäß § 68 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für"I.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2017, GZ: 1091444306-151576299, betreffend den Spruchpunkten IV., V. und VI., von Amts wegen aufgehoben.Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2017, GZ: 1091444306-151576299, betreffend den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., von Amts wegen aufgehoben.
II.Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BVA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch zwei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BVA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.6.2018 verloren.römisch vier. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.6.2018 verloren.
V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes erlassen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahr/en befristetes erlassen.
VI. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VII. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
In der Begründung des Bescheides vom 12.11.2018 stütze sich die belangte Behörde auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF durch das Landesgericht Wels (LG Wels) vom 3.10.2017 und vom 27.11.2017. Danach sei der BF wegen der strafbaren Handlung nach §§ 288 Abs. 1 und 4 i.V.m. 15 und 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe sei unter einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden. Im Rahmen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sei der BF für schuldig erklärt worden. Es sei im Hinblick auf die vorhergehende Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden. Außerdem sei der BF mit Urteil des LG Wels vom 17.7.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit Mandatsbescheid vom 7.6.2018 sei dem BF gemäß § 55 Abs. 5 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen worden. In der Folge sei der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.9.2018 von der Absicht informiert worden, aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dazu sei dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden, sich binnen einer Frist von einer Woche zu allfälligen Änderungen bezüglich seiner Privat - und Familienverhältnisse zu äußern. Dazu sei auf die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat verwiesen worden. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG sei dem BF am 26.9.2018 der Verlust seines legalen Aufenthaltsrechts in Österreich zur Kenntnis gebracht worden. Der BF habe von einer Stellungnahme Abstand genommen.In der Begründung des Bescheides vom 12.11.2018 stütze sich die belangte Behörde auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF durch das Landesgericht Wels (LG Wels) vom 3.10.2017 und vom 27.11.2017. Danach sei der BF wegen der strafbaren Handlung nach Paragraphen 288, Absatz eins und 4 i.V.m. 15 und 299 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe sei unter einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden. Im Rahmen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB sei der BF für schuldig erklärt worden. Es sei im Hinblick auf die vorhergehende Verurteilung von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden. Außerdem sei der BF mit Urteil des LG Wels vom 17.7.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit Mandatsbescheid vom 7.6.2018 sei dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise widerrufen worden. In der Folge sei der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.9.2018 von der Absicht informiert worden, aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dazu sei dem BF die Möglichkeit eingeräumt worden, sich binnen einer Frist von einer Woche zu allfälligen Änderungen bezüglich seiner Privat - und Familienverhältnisse zu äußern. Dazu sei auf die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat verwiesen worden. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG sei dem BF am 26.9.2018 der Verlust seines legalen Aufenthaltsrechts in Österreich zur Kenntnis gebracht worden. Der BF habe von einer Stellungnahme Abstand genommen.
Nach Wiedergabe der Länderberichte zu Afghanistan und rechtlichen Erwägungen verwies die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in der gegenständlichen Fallkonstellation. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen könne nicht erteilt werden. Es sei zur Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF sei ihm das Aufenthaltsrechts zu entziehen. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der vorgegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Komme der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht zeitgerecht nach, könne er unter den in § 46 Abs.1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden. Einer allfälligen Beschwerde des BF sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu erteilen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid trotz Beschwerdeerhebung vollstreckbar sei. Unter bestimmten Umständen habe das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2016 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Nach Wiedergabe der Länderberichte zu Afghanistan und rechtlichen Erwägungen verwies die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in der gegenständlichen Fallkonstellation. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen könne nicht erteilt werden. Es sei zur Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF sei ihm das Aufenthaltsrechts zu entziehen. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der vorgegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Komme der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht zeitgerecht nach, könne er unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden. Einer allfälligen Beschwerde des BF sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sei keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu erteilen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid trotz Beschwerdeerhebung vollstreckbar sei. Unter bestimmten Umständen habe das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2016 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 12.11.2018 erhob der BF mit Schriftsatz vom 3.12.2018 Beschwerde iVm einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG. Diese Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung wurden beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2158499-2 protokolliert. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Weiters wurde in eventu beantragt, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen, allenfalls die Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 Abs. 1