Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
ABGB §1332Spruch
W210 1431531-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt vom 12.11.2018, Zahl 820465208/180821360, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt vom 12.11.2018, Zahl 820465208/180821360, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde geladen und am 30.08.2018 niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl
820465208/180821360, wurde dem Beschwerdeführer der mit Beschluss vom 21.07.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 12.07.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß820465208/180821360, wurde dem Beschwerdeführer der mit Beschluss vom 21.07.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 12.07.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Dieser Bescheid wurde dem unvertretenen Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 05.09.2018 per 06.09.2018 zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.09.2018. Die Beschwerdefrist endete demnach am 04.10.2018.
4. Am 24.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde vorgebracht, dass mit Bescheid vom 03.09.2018 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, seinem Bruder mit Bescheid vom 18.09.2018. Die Brüder seien am 26.09.2018 beim Verein erschienen und hätten den Auftrag erteilt, Beschwerden gegen die beiden Aberkennungsbescheide zu erfassen. Näher genannte Mitarbeiter des Vereins hätten die Daten verfasst und die weiteren Schritte veranlasst. Im Zuge dieser Vorgänge sei übersehen worden, dass nicht eine, sondern zwei Beschwerden zu verfassen seien. Dies sei auch dadurch verursacht worden, dass die beiden Bescheide wie Kopien wirken würden und sich für den Verfasser der Beschwerde des Bruders aus dem Text des Bescheids des Bruders kein Hinweis auf den Aberkennungsbescheid des Beschwerdeführers ergeben hätte. Ein engmaschiges Kontrollnetz hätte übersehen, dass ein zweiter Bescheid vorliege, der sich vom ersten nur gering unterscheide. Sämtliche Mitarbeiter seien seit Jahren tätig, "ohne dass es bisher trotz tausender Fälle zu Fehlern gekommen ist". Das Verschulden sei, wenn überhaupt vorhanden, nur geringfügig und durch die einzigartige Situation erklärt. Die rechtzeitige Verfassung und Übermittlung der Beschwerde des Bruders sei am 17.10.2018 festgestellt worden, als der Bruder des Beschwerdeführers im Verein erschienen sei um eine Kopie der Beschwerde zu beheben.
5. Mit Bescheid vom 12.11.2018, Zahl 820465208/180821360, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, welches den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen, im vorliegenden Fall nicht habe festgestellt werden können. Der Bescheid vom 03.09.2018 sei ordnungsgemäß zugestellt worden, das Verfahren habe kein unabwendbares Ereignis ergeben. Den Beschwerdeführer treffe als "ordentliche