Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W248 2000069-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde bei der PI (Polizeiinspektion) XXXX am 11.01.2012 einer Erstbefragung unterzogen.Der Beschwerdeführer wurde bei der PI (Polizeiinspektion) römisch 40 am 11.01.2012 einer Erstbefragung unterzogen.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 29.06.2012 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des (damaligen) Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Am 02.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2014 erteilt.
Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten hat der Beschwerdeführer firstgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2014, XXXX der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Satus des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aus Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden, mit Unterstützung seines Vaters, welcher selbst Lehrer sei, Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban zunächst die Schule, welche der Beschwerdeführer seit einem Jahr besuchte, immer wieder mit Bomben beworfen hätten, dass die Fensterscheiben zu Bruch gegangen seien. Sodann seien die Taliban auch in die Schule gekommen und hätten viele Schulkameraden des Beschwerdeführers mitgenommen, damit diese mit den Taliban in den Krieg ziehen. Andere Schüler hätten die Taliban gleich in der Schule getötet. Die Schüler seien entweder mit Gewehren erschossen oder durch Bomben am Schultor getötet worden. Die Taliban hätten die Schule angegriffen, weil diese von den Engländern erbaut worden sei. Die Schule sei zwischenzeitig geschlossen worden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 20.05.2014, römisch 40 der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Satus des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aus Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert oder ermordet zu werden, mit Unterstützung seines Vaters, welcher selbst Lehrer sei, Afghanistan verlassen, nachdem die Taliban zunächst die Schule, welche der Beschwerdeführer seit einem Jahr besuchte, immer wieder mit Bomben beworfen hätten, dass die Fensterscheiben zu Bruch gegangen seien. Sodann seien die Taliban auch in die Schule gekommen und hätten viele Schulkameraden des Beschwerdeführers mitgenommen, damit diese mit den Taliban in den Krieg ziehen. Andere Schüler hätten die Taliban gleich in der Schule getötet. Die Schüler seien entweder mit Gewehren erschossen oder durch Bomben am Schultor getötet worden. Die Taliban hätten die Schule angegriffen, weil diese von den Engländern erbaut worden sei. Die Schule sei zwischenzeitig geschlossen worden. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei.
Am 13.03.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) per Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos XXXX eine Reisebewegung des Beschwerdeführers nach Pakistan mitgeteilt.Am 13.03.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) per Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos römisch 40 eine Reisebewegung des Beschwerdeführers nach Pakistan mitgeteilt.
In der Folge wurde vom BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.In der Folge wurde vom BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2018 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch (äußerst) kurz zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt.
Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, XXXX zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2014, römisch 40 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberken