Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W152 2104646-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 1052530700-150212205, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 1052530700-150212205, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Asylwerberin behauptet, Staatsangehörige der Volksrepublik China zu sein, und reiste nach ihren Angaben am 25.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 26.02.2015 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 28.02.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 06.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. 1052530700-150212205, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde hiebei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. 1052530700-150212205, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde hiebei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte - in ihrem Geburtsort - in der Stadt XXXX der Provinz XXXX der Volksrepublik China. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte - in ihrem Geburtsort - in der Stadt römisch 40 der Provinz römisch 40 der Volksrepublik China. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.
Die Asylwerberin relevierte keine schwerwiegende Krankheit. Sie bezeichnete sich in der Verhandlung als "gesund" und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Mutter und die 26-jährige Tochter der Asylwerberin leben in XXXX in der Volksrepublik China, wobei die Asylwerberin mit ihnen in Kontakt steht. Die Asylwerberin hat keine weiteren Kinder und keine Geschwister. Die geschiedene Asylwerberin hat seit etwa neun Monaten einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebt, wobei diese Beziehung als äußerst lose zu bewerten ist. Sie hat in Österreich keine Verwandten, weitere Freunde oder Bekanntschaften. Die Asylwerberin besuchte keinen Deutschkurs und weist nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse auf. In Österreich ist sie auch in keinem Verein Mitglied. Die Asylwerberin geht seit 08.06.2015 (legal) der Prostitution nach.Die Mutter und die 26-jährige Tochter der Asylwerberin leben in römisch 40 in der Volksrepublik China, wobei die Asylwerberin mit ihnen in Kontakt steht. Die Asylwerberin hat keine weiteren Kinder und keine Geschwister. Die geschiedene Asylwerberin hat seit etwa neun Monaten einen Freund, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebt, wobei diese Beziehung als äußerst lose zu bewerten ist. Sie hat in Österreich keine Verwandten, weitere Freunde oder Bekanntschaften. Die Asylwerberin besuchte keinen Deutschkurs und weist nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse auf. In Österreich ist sie auch in keinem Verein Mitglied. Die Asylwerberin geht seit 08.06.2015 (legal) der Prostitution nach.
Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China:
Die Volksrepublik China ist ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Art. 1 der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung festgeschrieben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das "Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur. China ist administrativ in 22 Provinzen, vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin und Chongqing) sowie fünf Autonome Regionen nationaler Minderheiten unterteilt. Taiwan wird als Teil Chinas gesehen. Die Wiedervereinigung Taiwans mit dem Festland ist ein herausgehobenes Ziel chinesischer Politik. Alle Unabhängigkeitsbestrebungen Taiwans werden von der VR China nicht toleriert. Die Sonderverwaltungsregionen: Hongkong und Macau sind nach ihrer Rückkehr (1997 bzw. 1999), integraler Bestandteil der VR China, in denen für 50 Jahre das bestehende System (Ein Land, zwei Systeme) fortgesetzt wird.Die Volksrepublik China ist ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Artikel eins, der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung festgeschrieben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das "Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur. China ist administrativ in 22 Provinzen, vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin und Chongqing) sowie fünf Autonome Regionen nationaler Minderheiten unterteilt. Taiwan wird als Teil Chinas gesehen. Die Wiedervereinigung Taiwans mit dem Festland ist ein herausgehobenes Ziel chinesischer Politik. Alle Unabhängigkeitsbestrebungen Taiwans werden von der VR China nicht toleriert. Die Sonderverwaltungsregionen: Hongkong und Macau sind nach ihrer Rückkehr (1997 bzw. 1999), integraler Bestandteil der VR China, in denen für 50 Jahre das bestehende System (Ein Land, zwei Systeme) fortgesetzt wird.
Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seit Ende 2016 und v.a. im Zuge des 19. Parteitags (Oktober 2017) seine Machtposition kontinuierlich ausgebaut und wichtige Posten in Partei und Regierung mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Ziel der gegenwärtigen Reformund Wirtschaftspolitik ist die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft chinesischer Prägung mit moderatem Wohlstand bis 2020. Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung. In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), sowie die strikte Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft.Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seit Ende 2016 und v.a. im Zuge des 19. Parteitags (Oktober 2017) seine Machtposition kontinuierlich ausgebaut und wichtige Posten in Partei und Regierung mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Ziel der gegenwärtigen Reformund Wirtschaftspolitik ist die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft chinesischer Prägung mit moderatem Wohlstand bis 2020. Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung. In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), sowie die strikte Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft.
Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NROs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats. Laut CHN Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NROs in China tätig, davon ein Großteil aus den USA.
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Art. 35 der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des chin. Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird. 2014 wurden einige Personen wegen Anführung oder Teilnahme an Streiks zu maximal 9 Monaten Haft verurteilt.Artikel 35, der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Artikel 7, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des chin. Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird. 2014 wurden einige Personen wegen Anführung oder Teilnahme an Streiks zu maximal 9 Monaten Haft verurteilt.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern.
Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise gewährleistet. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.
a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 40, der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung.
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung.Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung.
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Die chinesische Führung zeigt sich mehr und mehr für das Thema sensibilisiert. Im März 2016 ist nach jahrelangem Druck der Zivilgesellschaft ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft getreten, das insbesondere den Erlass von Gewaltschutzanordnungen vorsieht. NROen halten die gesetzliche Definition von häuslicher Gewalt für zu eng, da z.B. Ex-Partner/-Ehegatten nicht erfasst sind und weder sexuelle und psychische Gewalt noch wirtschaftlicher Missbrauch geregelt werden.
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz allen Fortschritts im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahrzehnten erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie.
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Der nationale Volkskongress hat im August 2015 eine Streichung der Todesstrafe für neun Straftatbestände, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität beschlossen. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen.
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10% dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2015 stieg das landesweite Durchschnitt-Pro-Kopf-Einkommen auf 21.966 RMB und lag damit um real 7,4% über dem Vorjahr. Die Zuwächse kamen in den letzten Jahren überdurchschnittlich den ländlichen Haushalten zugute, so 2015 mit einem Plus um nominal 8,9% gegenüber dem Vorjahr auf 11.422 RMB (ca. 1.730 USD). Das verfügbare Einkommen städtischer Haushalte erhöhte sich um 8,2% auf 31.195 RMB (ca. 4.700 USD) (National Bureau of Statistics of China/GTAI).
Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren.
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können jedoch bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Zu Rückführungen von unbegleiteten Kindern nach China hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 28.06.2018).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates, der Volksgruppe der Asylwerberin, der Religionszugehörigkeit und ihres Geburts- und Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen der Asylwerberin und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Die Asylwerberin konnte ihr Nationale mit keinem chinesischen Lichtbildausweis belegen. Sie war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein chinesisches Dokument, das auf ihr Nationale ausgestellt ist, vorzuweisen.
Die Asylwerberin brachte - zu ihren Fluchtgründen befragt - in der Verhandlung im Wesentlichen vor, sie habe sich in ihrer Heimatstadt mehrmals Geld für die Behandlung ihrer krebskranken Mutter ausgeborgt. Sie habe zwar in der Volksrepublik China als Kellnerin gearbeitet, wobei das erzielte Einkommen jedoch nicht ausgereicht habe. So sei sie deshalb nach Österreich gekommen, um einerseits Geld zu verdienen und andererseits habe sie sich ursprünglich - wie sie auch noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt relevierte - vor dem Geldverleiher gefürchtet. Jetzt - nachdem der Kredit nahezu abbezahlt sei - habe sie jedoch vor diesem keine Angst mehr.
Das von der Asylwerberin erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Asylwerberin weder ihre Identität noch ihre Fluchtgeschichte mit Urkunden belegen konnte.
In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Aufforderung, ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung möglichst detailliert vorzutragen, aus eigenem Antrieb bloß ein Vorbringen erstattete, das zu ihrem Fluchtgrund bloß fünf Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift einnimmt (vgl. S. 12 der Verhandlungsschrift). Bereits dies zeigt deutlich, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht aus eigenem Erleben geschöpft und bloß eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentiert wurde.In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Aufforderung, ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung möglichst detailliert vorzutragen, aus eigenem Antrieb bloß ein Vorbringen erstattete, das zu ihrem Fluchtgrund bloß fünf Zeilen in der diesbezüglichen Niederschrift einnimmt vergleiche Sitzung 12 der Verhandlungsschrift). Bereits dies zeigt deutlich, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht aus eigenem Erleben geschöpft und bloß eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentiert wurde.
Aber auch das den Kern der Fluchtgeschichte betreffende Vorbringen der Asylwerber