RS OGH 2019/1/24 6Ob199/18k

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Norm

MRG §30 Abs2 Z14
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsauf­wand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß §§ 18, 19 MRG nicht gedeckt werden kann.Wirtschaftliche Abbruchreife ist gegeben, wenn der voraussichtliche Erhaltungsauf­wand der nächsten 10 Jahre für das Miethaus durch die zu erzielenden Mietzinse unter Berücksichtigung einer Mietzinsanhebung gemäß Paragraphen 18, 19, MRG nicht gedeckt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132488

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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