TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/01/0333

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A B (alias S), geboren am 14. April 1971, in G, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. März 1998, Zl. 202.209/0-IV/11/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. März 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als unzulässig zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der über Kroatien und Slowenien in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer im letztgenannten Staat Schutz vor Verfolgung finden könne.

Der angefochtene Bescheid gleicht im Fehlen einer näheren Auseinandersetzung mit der slowenischen Rechtslage zu den Fragen der "Aufenthaltsberechtigung während des gesamten Asylverfahrens" und der Refoulementprüfung jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/01/0293 zu Grunde lag.

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Den in der Beschwerde enthaltenen Antrag, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 4 Abs. 3 AsylG einzuleiten, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass diese Bestimmung dem Asylwerber eine weit reichende Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Lage von Asylwerbern im Drittstaat auferlege, der er - in der zweitägigen Berufungsfrist - nicht nachkommen könne. Diese Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, zumal § 4 Abs. 3 AsylG die Behörde nicht davon entbindet, Amtswissen über die Lage von Asylwerbern in den als sichere Drittstaaten in Frage kommenden Ländern zu sammeln und bereits dieses Wissen die Vermutung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG widerlegen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284).

Da der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 31/98 u.a., die Wendung "§ 4 und" in § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG aufgehoben hat, kommt ein weiterer Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich dieser - auf den vorliegenden Fall, der kein Anlassfall ist, weiter anzuwendenden - Bestimmung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0407).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010333.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten