Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §13Spruch
W217 1422737-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte das Standesamt XXXX das BFA anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen im Wege der Amtshilfe um Übermittlung von Daten zum BF, Informationen zu vorgelegten Dokumenten und der Verfahrensdauer. Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das BFA die verfügbaren Informationen.1. Mit Schreiben vom 22.08.2018 ersuchte das Standesamt römisch 40 das BFA anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen im Wege der Amtshilfe um Übermittlung von Daten zum BF, Informationen zu vorgelegten Dokumenten und der Verfahrensdauer. Mit Schreiben vom 31.08.2018 übermittelte das BFA die verfügbaren Informationen.
2. Mit Schreiben vom 31.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.08.2018 betreffend eine Festnahme des BF wegen § 27 Abs. 2a SMG.2. Mit Schreiben vom 31.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.08.2018 betreffend eine Festnahme des BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG.
3. Mit weiteren Eingaben vom 04.09.2018, 11.09.2018 und 25.09.2018 übermittelte das BFA folgende Dokumente:
* Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.09.2018, GZ. XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF,* Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.09.2018, GZ. römisch 40 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF,
* Haftmeldezettel inklusive Vollzugsinformation,
* GVS-Abmeldung,
* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.09.2018, GZ. XXXX .* Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.09.2018, GZ. römisch 40 .
4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2018 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, rückwirkend, mit 30.09.2014, mitgeteilt.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2018, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab 30.09.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab 30.09.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins
2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 4 AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden könne.2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden könne.
6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde beantragte der BF den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF für sein strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten in der Vergangenheit entschuldige, er das Unrecht seiner Tathandlungen einsehe und das Haftübel erzieherisch prägend und wirksam gewesen sei und daher von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Zum Nachweis wurde die Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Auf seine zwei Kinder und die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter wurde hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung des Verlustes des beschwerdegegenständlichen Aufenthaltsrechts auf § 13 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG.Die belangte Behörde stützt ihre Feststellung des Verlustes des beschwerdegegenständlichen Aufenthaltsrechts auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 AsylG.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (1)In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG und Paragraphen 28 a, (1)
5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 4 AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe.5. Fall, 28a (3) SMG zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden sei und damit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, AsylG ab dem 30.09.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe.
§ 13 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:Paragraph 13, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt."§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."
§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist."
Fallbezogen folgt daraus:
Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG ex lege ein, der Ausspruch der Behörde wirkt nur deklarativ.Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AsylG ex lege ein, der Ausspruch der Behörde wirkt nur deklarativ.
Das Vorliegen der im Bescheid zutreffend festgestellten - und aktenkundigen - rechtskräftigen Verurteilungen wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und unbestritten. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und unbestritten. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, ex lege - Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422737.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019