Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §15Spruch
W191 2183667-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl 1146953508-170373564, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl 1146953508-170373564, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX , geboren am XXXX (BF3), XXXX , geboren am XXXX (BF4), und XXXX , geboren am XXXX (BF5), reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF5), reisten irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 26.03.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Die BF6, XXXX , wurde am XXXX in XXXX als weiteres Kind der BF (Österreich) geboren. Auch für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 21.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Die BF6, römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 als weiteres Kind der BF (Österreich) geboren. Auch für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertreterin am 21.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 22.03.2016 in Chios (Griechenland) und am 24.03.2017 in Bmhroszke (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 27.03.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gaben die BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an:
Sie hätten zuletzt in Kabul gelebt - die BF1 stamme aus der Provinz Parwan und der BF2 aus der Provinz Kabul, Distrikt Qarabach -, seien Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitische Moslems und miteinander verheiratet.
Ihre Reise hätten sie vor ca. 14 Monaten begonnen.
Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass der BF2 ein Mädchen geliebt habe, das er nicht hätte heiraten dürfen. Diese hätte ihren Cousin geheiratet. Als dieser nach einiger Zeit von der Liebe seiner Frau zum BF2 erfahren hätte, hätte er sie, ihre Mutter und ihre Brüder getötet. Da er auch den BF2 hätte töten wollen, seien die BF geflüchtet.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) führte Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Ungarn bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF nach dem Dublin-Übereinkommen, die negativ verliefen.
1.4. Bei ihrer Einvernahme am 16.10.2017 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Dari bzw. Farsi, bestätigten die BF1 und der BF2 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie beantworteten Fragen zu ihren Lebensumständen und zu ihrem Vorbringen.
1.4.1. Die BF1 gab an, ihre Brüder hätten sie an die Familie ihres Mannes verkauft. Ihr Mann - wie auch ihre Schwiegereltern - habe sie in Afghanistan öfters geschlagen. Sie hätte nicht aus dem Haus gehen dürfen und ihr Mann habe sie oft mit einem Kabel geschlagen. Hier in Österreich habe er sich aber stark verändert und sei ein anderer Mensch geworden. Er schlage sie seit zwei Jahren nicht mehr, respektiere sie, und sie liebe ihn. Sie glaube, seine Familie habe einen großen Einfluss auf ihn (gehabt). In Afghanistan sei ihr Leben in Gefahr. In Österreich gehe es ihr gut und es gebe keinen Unterschied zwischen Mann und Frau, alle seien nett.
Die Kinder gingen in Österreich bereits in den Kindergarten bzw. in die Schule, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann bringe und hole die Kinder. Angemerkt wurde, dass die BF1 bei ihrer Einvernahme traditionell gekleidet war (zusammengebundene Haare, Schleier, lange Oberbekleidung und schwarze Hose).
1.4.2. Der BF2 machte - laut Niederschrift mit einem Dolmetsch für die Sprache "Farsi" - detaillierte Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seiner Familie. Er legte die Tazkira (afghanisches Personaldokument) seines Vaters vor, seine eigene Tazkira sei ihm in Ungarn abgenommen worden. Sein Führerschein und sein Reisepass befänden sich bei seiner Familie in Kabul. Er habe ein gutes Geschäft für Baumaterial (Türen, Schlüssel etc.) geführt.
Bezüglich des angegebenen Vorfalles gab der BF2, an das getötete Mädchen sei seine Cousine und Jugendliebe gewesen. Der Täter sei wegen Tötung von vier Personen in Haft, habe aber noch drei Brüder, wovon einer, ein Polizist, den BF2 bedroht hätte. 40 Tage nach dem Begräbnis hätten die - telefonischen - Drohungen begonnen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil der Bedroher selber Polizist sei und er Angst gehabt hätte.
Aus Angst vor Verfolgung seien sie geflüchtet.
Der BF2 gab weiters an, er habe seit elf Jahren psychische Probleme und starke Kopfschmerzen. Er stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen vorgelegt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 07.12.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2017 (BF1 bis BF5) bzw. 21.08.2017 (BF6) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 07.12.2017 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 26.03.2017 (BF1 bis BF5) bzw. 21.08.2017 (BF6) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindu