Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2160559-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe in Afghanistan keine Arbeit gehabt und herrsche dort Krieg. Für den Iran habe er seit fünf Jahren keine Aufenthaltsberechtigung mehr und hätten dort Afghanen nicht so viele Rechte und würden ausgenützt.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie in den Iran gegangen seien, nachdem die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten, als der Beschwerdeführer etwa im vierten oder fünften Lebensjahr gewesen sei. Im Iran habe er ein Mädchen kennen gelernt und getroffen. Ihre Brüder hätten sie erwischt und den Beschwerdeführer beschimpft und geschlagen. Er sei dann nach Teheran geflüchtet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Er hätte zurück in den Iran reisen wollen. Der Schlepper habe ihn vergewaltigen wollen. Dann sei er zurück in den Iran gereist, wo ihn die Brüder des Mädchens noch immer suchen würden. Also sei er ausgereist. Auch würden ihn die Taliban im Fall einer Rückkehr umbringen, weil er Schiit sei.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie in den Iran gegangen seien, nachdem die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten, als der Beschwerdeführer etwa im vierten oder fünften Lebensjahr gewesen sei. Im Iran habe er ein Mädchen kennen gelernt und getroffen. Ihre Brüder hätten sie erwischt und den Beschwerdeführer beschimpft und geschlagen. Er sei dann nach Teheran geflüchtet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Er hätte zurück in den Iran reisen wollen. Der Schlepper habe ihn vergewaltigen wollen. Dann sei er zurück in den Iran gereist, wo ihn die Brüder des Mädchens noch immer suchen würden. Also sei er ausgereist. Auch würden ihn die Taliban im Fall einer Rückkehr umbringen, weil er Schiit sei.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017, zugestellt am 19.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf den Iran. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017, zugestellt am 19.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf den Iran. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 richtet sich die am 31.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe als Rückkehrer aus dem Iran im Herkunftsstaat gravierende Diskriminierung. Außerdem drohe ihm als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara GFK-relevante Verfolgung.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 richtet sich die am 31.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe als Rückkehrer aus dem Iran im Herkunftsstaat gravierende Diskriminierung. Außerdem drohe ihm als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara GFK-relevante Verfolgung.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat als Schiit und "Rückkehrer" verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. Er habe dort kein Zuhause und keine Existenzgrundlage. Außerdem schilderte der Beschwerdeführer den bereits zuvor erwähnten Vergewaltigungsversuch durch den Schlepper nach seiner Abschiebung nach Afghanistan. Es bestehe auch die Gefahr, entführt, vergewaltigt und als Tanzjunge missbraucht zu werden.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat als Schiit und "Rückkehrer" verfolgt, im Wesentlichen aufrecht. Er habe dort kein Zuhause und keine Existenzgrundlage. Außerdem schilderte der Beschwerdeführer den bereits zuvor erwähnten Vergewaltigungsversuch durch den Schlepper nach seiner Abschiebung nach Afghanistan. Es bestehe auch die Gefahr, entführt, vergewaltigt und als Tanzjunge missbraucht zu werden.
I.7. Am 29.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, die zur Lage im Herkunftsstaat sowie zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausführt und Länderberichte in das Verfahren einbringt. Am 09.03.2018 und am 04.10.2018 langten weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am 29.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, die zur Lage im Herkunftsstaat sowie zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausführt und Länderberichte in das Verfahren einbringt. Am 09.03.2018 und am 04.10.2018 langten weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Mit Schreiben vom 06.12.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21.12.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der umfassend zur Versorgungs- und Rückkehrsituation im Herkunftsstaat ausgeführt wird. Außerdem sei der Beschwerdeführer westlich orientiert.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 06.12.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21.12.2018 langte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der umfassend zur Versorgungs- und Rückkehrsituation im Herkunftsstaat ausgeführt wird. Außerdem sei der Beschwerdeführer westlich orientiert.
I.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Diverse Schulunterlagen
* Mehrere Empfehlungsschreiben
* Praktikanten-Arbeitsvertrag vom 21.02.2017
* Arbeitszeugnis vom 20.08.2017
* Schulzeugnisse des Beschwerdeführers
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde spätestens am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde spätestens am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Dara-e Suf, Provinz Samangan. Als der Beschwerdeführer etwa vier oder fünf Jahre alt war reiste die Familie in den Iran aus. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa. Er hat im Iran zwei Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet, nämlich auf Baustellen, als Tischler und als Schuhmacher.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, drei minderjährigen Brüdern und zwei Schwestern (davon eine minderjährig) lebt im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Herkunftsstaat.
Ein Cousin des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 12.11.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und hat eine Freundin. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Er besucht eine Hotelfachschule mit Pflichtschulabschluss und hat dafür auch bezahlte Praktika absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern als er etwa vier oder fünf Jahre alt war. Seither hat er sich abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Herkunftsstaat für etwa zwei bis drei Tage infolge einer Abschiebung dorthin durchgehend im Iran aufgehalten. Dort war er zuletzt illegal aufhältig.
Abseits der Sicherheitslage können keine Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Eltern in den Iran festgestellt werden.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder wegen "westlicher Orientierung" Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dass der Beschwerdeführer von der Gefahr betroffen ist, entführt, vergewaltigt und als Tanzjunge missbraucht zu werden, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
II.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Provinz Samangan zählt zu den relativ ruhigen und stabilen Provinzen Nordafghanistans und ist vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt wenig betroffen. Aufständische versuchen allerdings, ihre Aktivitäten auszuweiten.
Im Fall einer Rückkehr nach Samangan ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zuge von Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften der Regierung oder durch Übergriffe Aufständischer zu Tode kommt oder misshandelt oder verletzt wird.
Die Provinz Balkh ist eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat wenige Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Die Betroffenheit vom innerstaatlichen Konflikt ist gering.
Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen Internationalen Flughafen, über den die Stadt gut und sicher erreichbar ist. Die Durchreise von Mazar-e Sharif aus durch Balkh nach Samangan ist etwa über die Hauptautobahn von Mazar-e Sharif nach Kabul, die durch die Provinz Samangan und deren Provinzhauptstadt Aybak verläuft oder von Mazar-e Sharif über die Autobahn Richtung Bamyan nach Dara-e Suf in Samangan mittels Bus oder Gemeinschaftstaxi sicher möglich.
Zugang zu medizinischer Versorgung ist im Herkunftsstaat gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist gewährleistet.
Im Fall einer Rückführung in seine Herkunftsprovinz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wird decken können.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Name, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Das festgestellte spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern wendet lediglich ein, seine Eltern hätten ihm gesagt, wie alt er sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr erscheint auch insbesondere in Zusammenschau mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte (Ausreise aus dem Herkunftsstaat, weil die Taliban das Herkunftsdorf angegriffen hätten) vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte wenig plausibel. Dem mündlich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2017 zur GZ W119 2143212-1 erstatteten Sachverständigengutachten von Dr. Sarajuddin RASULY ist zu entnehmen, dass der erste Angriff der Taliban auf Dara-e Suf im Jahr 1998 erfolgte und dass es bis dahin keine Bodenkämpfe mit der Zivilbevölkerung gegeben habe. Randgebiete des Distriktes seien Ende 1998 angegriffen worden. Nach dem Fall der Taliban dagegen zählte Samangan zu den relativ ruhigen und stabilen Provinzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:
29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 [in der Folge Länderinformationsblatt], Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.29. Samangan, Abschnitt Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage). Die Erzählung des Beschwerdeführers, er sei im Alter von vier oder fünf Jahren wegen des Angriffes der Taliban auf ihr Dorf (der nach den oben zitierten Länderinformationen frühestens Ende 1998 stattgefunden haben kann) ausgereist, ist mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr folglich nicht vereinbar und erscheint es damit sogar höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn man zugesteht, dass er im Ausreisezeitpunkt ein Kleinkind war, daher kaum Erinnerungen daran haben kann und seine Altersangabe für den Zeitpunkt der Ausreise damit ungenau sein muss - noch deutlich früher als festgestellt geboren wurde. Mangels Relevanz des genauen Alters des Beschwerdeführers für das Verfahren wird darauf jedoch nicht weiter eingegangen und das laut Sachverständigengutachten spätestmögliche Geburtsdatum festgestellt.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellung zu Herkunftsdistrikt- und Provinz ergibt sich aus dessen wiederholter diesbezüglichen Angabe sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.05.2017 (Einvernahmeprotokoll S. 4-5) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 (Verhandlungsprotokoll S. 4).Die Feststellung zu Herkunftsdistrikt- und Provinz ergibt sich aus dessen wiederholter diesbezüglichen Angabe sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.05.2017 (Einvernahmeprotokoll Sitzung 4-5) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4).
Die Ausreise der Familie in den Iran, als der Beschwerdeführer etwa vier bis fünf Jahre alt war, wird durchgehend von diesem angegeben und erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass der Aufenthalt zahlreicher Afghanen im Iran amtsbekannt ist, auch plausibel. Die Feststellung zu Schulbesuch und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Iran sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen basiert ebenso auf dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Herkunftsstaat hat, ergibt sich aus dessen Angaben, die unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit der Familie aus dem Herkunftsstaat plausibel erscheint.
Die Feststellung zum Cousin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben. Die Asylantragstellung des Cousins ist auch aktenkundig.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben und den im Akt einliegenden Bestätigungen. Zur Aufenthaltsdauer in Österreich ist auszuführen, dass das Datum der Asylantragstellung aktenkundig ist und Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen hätte, nicht hervorgekommen sind. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer Kontakte geknüpft hat und eine Freundin hat, ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, der zufolge aus dem Kontakt mit Mitmenschen beinahe zwangsläufig soziale Beziehungen irgendeiner Art entstehen. Insbesondere die Anwesenheit der Freundin des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.05.2017 als Vertrauensperson und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 lässt plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit ihr führt. Die Feststellung, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, basiert darauf, dass der Beschwerdeführer derartiges nicht behauptete. Der Schulbesuch des Beschwerdeführers und sein Praktikum sind durch die vorgelegten Schulzeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen und die im Akt einliegenden Unterlagen betreffend das Praktikum belegt.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, über gute Deutschkenntnisse zu verfügen. Dass diese Behauptung zutrifft, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des Schulbesuchs des Beschwerdeführers und seiner Absolvierung eines Praktikums im Service eines Restaurants als plausibel und hat der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Deutschkenntnisse demonstrieren können. Mangels Vorlage eines Deutschzertifikates konnte ein bestimmtes erlangtes Niveau nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen allerdings nicht festgestellt werden.
Zur beantragten weiteren Verhandlung unter anderem zum Beweis für die intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 einen intensiven persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Integrationserfolgen gewinnen konnte und seine seitherigen weiteren Integrationsbemühungen, insbesondere die Fortsetzung seines Schulbesuches, seine Praktika und seine sozialen Kontakte sich umfassend aus den vorgelegten weiteren Unterlagen ergeben. Eine Änderung des Sachverhaltes seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 in dem Sinne, dass ein weiterer Verhandlungstermin notwendig wäre, ergibt sich allerdings nicht. Insbesondere folgt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich den von den vorgelegten Unterlagen untermauerten Angaben des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt erscheint damit nicht weiter klärungsbedrüftig und ein weiterer Verhandlungstermin als nicht erforderlich.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat im Alter von etwa vier oder Fünf Jahren und zum einmaligen kurzen Aufenthalt im Herkunftsstaat beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben.
Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt im Iran beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und erscheint vor dem Hintergrund des Amtswissens über Sit