TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W144 2176978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2176978-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekannte sich vormals zur schiitischen Religion. Er übersiedelte im Alter von 11 Jahren nach dem Tod seines Vaters mit seiner Familie in den Iran, wo er in der Folge bis etwa August 2015 verblieb. Letztlich begab sich der BF schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien ins Bundesgebiet und stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 19.10.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien gab der BF lediglich seine Reiseroute an, sowie, dass er im Iran keine Rechte gehabt und befürchtet habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Familie eigentlich sehr streng religiös und sein Vater selbst ein Mullah gewesen sei. Sein Hauptproblem sei zu Hause gewesen; er meine damit, dass es im Islam Pflicht sei, fünfmal zu bieten und im Koran zu lesen. Dies seien Verpflichtungen, er habe das jedoch nie getan, deshalb habe er Probleme mit seiner Familie bekommen. Er habe dies deshalb nicht getan, da er mit dem Islam, den er von den Mullhas vermittelt bekommen habe, nichts habe anfangen können. Das sei nicht die Wahrheit gewesen, die dort verkauft worden sei. Die Probleme in der Familie hätten zugenommen und es sei entschieden worden, dass er sich in den Irak nach XXXX begeben solle, er sei dorthin mitgenommen worden, wobei der Zweck dahinter gewesen sei, dass ihm der Glaube des Islams vermittelt werden sollte. Dies sei der Wunsch seiner Familie gewesen. Alles was er dort gesehen habe, habe seine Beziehung zum Islam jedoch noch mehr verschlechtert. Er habe dort Menschen gesehen, die sich aus Liebe zu Gott Schmerz zugefügt und verletzt hätten und sie hätten geglaubt, dass dies "Beten zum lieben Gott" sei. Man habe ihn nicht überzeugen können. Alles, was er gesehen habe, habe ihn nicht überzeugt. Jetzt habe er in Österreich zum Christentum gefunden, er habe an den Islam nicht geglaubt, aber an Gott schon. Als er in Österreich gewesen sei, habe er einen Mitbewohner gehabt, mit dem er sich über Religion unterhalten habe. Und dieser habe ihm gesagt, wenn er an Gott glaube, würde er ihn einladen, ein Christ zu werden. Dieser Mitbewohner sei bereits konvertiert. Dieser habe ihn mitgenommen und ihm gesagt, dass er seinen Gott finden könne. Seitdem sei er zum Christentum konvertiert. Er besuche die Taufvorbereitung und habe sich eine Bibel besorgt, die in Farsi verfasst sei - Farsi könne er teilweise lesen. Der Grund warum er sich nicht so gut auskenne sei, dass er vorher nie in die Schule gegangen sei.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2017 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Familie eigentlich sehr streng religiös und sein Vater selbst ein Mullah gewesen sei. Sein Hauptproblem sei zu Hause gewesen; er meine damit, dass es im Islam Pflicht sei, fünfmal zu bieten und im Koran zu lesen. Dies seien Verpflichtungen, er habe das jedoch nie getan, deshalb habe er Probleme mit seiner Familie bekommen. Er habe dies deshalb nicht getan, da er mit dem Islam, den er von den Mullhas vermittelt bekommen habe, nichts habe anfangen können. Das sei nicht die Wahrheit gewesen, die dort verkauft worden sei. Die Probleme in der Familie hätten zugenommen und es sei entschieden worden, dass er sich in den Irak nach römisch 40 begeben solle, er sei dorthin mitgenommen worden, wobei der Zweck dahinter gewesen sei, dass ihm der Glaube des Islams vermittelt werden sollte. Dies sei der Wunsch seiner Familie gewesen. Alles was er dort gesehen habe, habe seine Beziehung zum Islam jedoch noch mehr verschlechtert. Er habe dort Menschen gesehen, die sich aus Liebe zu Gott Schmerz zugefügt und verletzt hätten und sie hätten geglaubt, dass dies "Beten zum lieben Gott" sei. Man habe ihn nicht überzeugen können. Alles, was er gesehen habe, habe ihn nicht überzeugt. Jetzt habe er in Österreich zum Christentum gefunden, er habe an den Islam nicht geglaubt, aber an Gott schon. Als er in Österreich gewesen sei, habe er einen Mitbewohner gehabt, mit dem er sich über Religion unterhalten habe. Und dieser habe ihm gesagt, wenn er an Gott glaube, würde er ihn einladen, ein Christ zu werden. Dieser Mitbewohner sei bereits konvertiert. Dieser habe ihn mitgenommen und ihm gesagt, dass er seinen Gott finden könne. Seitdem sei er zum Christentum konvertiert. Er besuche die Taufvorbereitung und habe sich eine Bibel besorgt, die in Farsi verfasst sei - Farsi könne er teilweise lesen. Der Grund warum er sich nicht so gut auskenne sei, dass er vorher nie in die Schule gegangen sei.

In der Folge legte der BF diverse Unterlagen vor, insbesondere:

* einen Taufschein der Erzdiözese Wien vom XXXX06.2017,

* zwei Fotos, die offensichtlich im Zuge der Taufe angefertigt wurden,

* ein Schreiben im Namen des Kardinal XXXX, wonach der BF feierlich zu den "Sakramenten der Eingliederung zugelassen" worden sei vom "2. März im Jahre des Heiles 2017"* ein Schreiben im Namen des Kardinal römisch 40 , wonach der BF feierlich zu den "Sakramenten der Eingliederung zugelassen" worden sei vom "2. März im Jahre des Heiles 2017"

* ein Schreiben der Erzdiözese Wien vom 30.07.2016 zur Bestätigung, dass der BF einen Vorbereitungskurs zur Taufe besuche,

* eine Teil-Besuchsbestätigung der Volkshochschule Wien vom 25.11.2016 über den Kursbesuch "Deutsch A1+"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) ab, gewährte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) ab, gewährte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass Zweifel an der inneren religiösen Überzeugung des BF bestehen würden, da er sich weder an die Inhalte des letzten Taufunterrichtes erinnern könne noch wesentliche Bibelkenntnisse habe.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, mit der dem BF die innere Überzeugung bezüglich seiner Religiosität abgesprochen worden sei, mangelhaft sei. So habe der BF angegeben, warum er zum Christentum übergetreten und wie es dazu gekommen sei. Er habe auch Glaubensgrundsätze seiner Religion erklären können. Die spekulativen Äußerungen und der persönliche Eindruck des zuständigen Organewalters, seien hingegen in keiner Weise überprüfbar und könnten die dokumentierten Angaben des BF nicht entkräften. Die Vorbereitung erwachsener Menschen gerade mit islamischer Herkunft werde von den etablierten Kirchen in Österreich sehr genau genommen; diesbezüglich werde eine Aussendung des ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich vorgelegt. Der BF habe die umfangreiche Vorbereitung auf sich genommen und sei bereits in der römisch-katholischen Kirche getauft worden. Zur Asylrelevanz des Vorbringens sei festzustellen, dass der BF in Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom Glauben und seiner Konversion zum Christentum Verfolgung zu befürchten hätte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, mit der dem BF die innere Überzeugung bezüglich seiner Religiosität abgesprochen worden sei, mangelhaft sei. So habe der BF angegeben, warum er zum Christentum übergetreten und wie es dazu gekommen sei. Er habe auch Glaubensgrundsätze seiner Religion erklären können. Die spekulativen Äußerungen und der persönliche Eindruck des zuständigen Organewalters, seien hingegen in keiner Weise überprüfbar und könnten die dokumentierten Angaben des BF nicht entkräften. Die Vorbereitung erwachsener Menschen gerade mit islamischer Herkunft werde von den etablierten Kirchen in Österreich sehr genau genommen; diesbezüglich werde eine Aussendung des ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich vorgelegt. Der BF habe die umfangreiche Vorbereitung auf sich genommen und sei bereits in der römisch-katholischen Kirche getauft worden. Zur Asylrelevanz des Vorbringens sei festzustellen, dass der BF in Afghanistan aufgrund seines Abfalls vom Glauben und seiner Konversion zum Christentum Verfolgung zu befürchten hätte.

Am 18.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF seine innere Abkehr vom Islam und seine damit verbundenen Schwierigkeiten innerhalb seiner streng religiösen Familie eindrucksvoll schilderte, wobei in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Erzählweise des BF klar ersichtlich war, dass ihm seine Abkehr vom Islam und seine neugewonnene Spiritualität im Hinblick auf das Christentum ein ernsthaftes und massives, eindringliches Anliegen ist.

Unter einem legte der BF ein Schreiben der Erzdiözese Wien, Rektorat, vom 30.01.2019 vor, wonach die Überzeugung geäußert wird, dass der BF den katholischen Glauben innerlich angenommen habe und er weiterhin zu den Katechesen und Gottesdiensten der Gemeinde komme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer trägt den Familiennamen "XXXX", er ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist im Alter von etwa 11 Jahren nach dem Tod seines Vaters mit seiner Familie in den Iran übersiedelt. Er hat niemals eine Schule besucht und als Bauarbeiter und Tischler gearbeitet; im Bundesgebiet hat er ebenfalls am Bau gearbeitet und ist nunmehr als Küchenhelfer in einem Tiroler Hotel beschäftigt.

Der BF war ursprünglich schiitischer Moslem, hat sich aber bereits im Iran vom Islam abgewendet und ist dieser Religion offen kritisch gegenübergestanden, sodass er aus diesem Grund auch Probleme mit seiner streng gläubigen Familie bekommen hat. Seit er in Österreich aufhältig ist, hat er sich dem Christentum zugewandt. Er wurde am XXXX06.2017 getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Zudem hat er die Erstkommunion und die Firmung empfangen. Seine Zugehörigkeit zum Christentum äußert er auch offen gegenüber jedermann. Im Falle einer Verbringung des BF in sein Herkunftsland würde er seinen christlichen Glauben nicht verhehlen, sondern auch missionarisch tätig werden.

Der BF ist gesund. Er hat einen A1+ Deutschkurs besucht und spricht außergewöhnlich gut (schnell und verständlich) Deutsch. Er besucht nach Möglichkeit Gottesdienste, wenngleich seine berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe dies derzeit praktisch nicht zulässt. Der BF führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Christentum und Konversionen zum Christentum:

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 9.4.2018

  • -Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    NYP - The New York Post (24.4.2014):
    http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

  • -Strichaufzählung
    OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/afghanistan, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

  • -Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Von Seiten des BF wurde zum Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde auch keine mangelnde Aktualität der eingeführten Länderdokumente behauptet und das erkennende Gericht geht daher von den oben erwähnten Länderfeststellungen aus.

Das Vorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Das Bundesverwaltungsgericht schenkt dem BF Glauben. Er hat ab seiner Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, dem Islam kritisch gegenüberzustehen und letztlich zum Christentum konvertiert zu sein. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung sehr authentisch und glaubhaft vorgebracht, dass er den Islam als Religion ablehnt, da dieser oftmals Krieg und Gewalt mit sich gebracht hat, und er weiters einen Gott ablehnt, der zum Töten und zum Jihad aufruft. In seiner Vorstellung existiert vielmehr ein friedlicher Gott, wie er ihn im Christentum gefunden hat. Insbesondere der persönliche Eindruck in der Beschwerdeverhandlung, in der der BF seine innere Überzeugung mit Vehemenz und Leidenschaft vortrug, ließ seine innere Spiritualität und ehrliche Zuwendung zum Christentum erkennen. Zudem hat er bisher erhebliche Zeit in seiner Glaubensgemeinde im Zuge der Taufvorbereitung durch die Erzdiözese Wien verbracht und würde er nicht tatsächlich das entsprechende Interesse haben, hätte er sich diesen Mühen nicht unterzogen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich beim BF die für eine Glaubhaftigkeit der Angaben zur Verfolgung in Afghanistan sprechende Momente die gegenteiligen überwiegen und am aktuellen Abfall vom Islam durch die diesbezüglichen konkreten und eindeutigen Aussagen des BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Taufschein und Schreiben der Erzdiözese Wien, Rektorat, XXXX vom 30.01.2019) kein Zweifel besteht, wobei hinsichtlich des religiösen Wissens keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind (jüngst VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236-8).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich beim BF die für eine Glaubhaftigkeit der Angaben zur Verfolgung in Afghanistan sprechende Momente die gegenteiligen überwiegen und am aktuellen Abfall vom Islam durch die diesbezüglichen konkreten und eindeutigen Aussagen des BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Taufschein und Schreiben der Erzdiözese Wien, Rektorat, römisch 40 vom 30.01.2019) kein Zweifel besteht, wobei hinsichtlich des religiösen Wissens keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind (jüngst VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236-8).

Rechtliche Beurteilung

Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.10.2015 stellte, kommt die in §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.10.2015 stellte, kommt die in Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.

Zu A)

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Der BF hat glaubhaft dartun können, dass er auf Grund seiner Konversion zum Christentum im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde.

Zwar stelle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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