Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2120043-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1053630101-150269673, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1053630101-150269673, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Staatsangehöriger von Georgien, Zugehöriger der georgischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens und geschieden zu sein. Er spreche die Sprachen Georgisch, Russisch und Englisch und habe im Herkunftsstaat die Grundschule von 1989 bis 2000 besucht und sodann von 2000 bis 2005 auf der Universität das Jus Studium (Polizei und Zoll) gemacht; zuletzt habe der Beschwerdeführer als Buchhalter gearbeitet. In Georgien würden die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater im Jahr 2009 verstorben. Der Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2004 Heroin konsumiert und stehe derzeit in einem Entzugsprogramm. Weiters leide er seit 2002 an Hepatitis C. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ein Kollege bei der Polizei namens XXXX im Jahr 2005 zwei Personen entführt und erschossen habe. Im selben Jahr sei auch der Beschwerdeführer von dessen Leuten insgesamt drei Mal angeschossen worden. Auch sei er in den Jahren 2007 bis 2010 und 2011 bis 2012 festgenommen und eingesperrt worden, wobei er gefoltert, geschlagen und verletzt worden sei. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer von XXXX telefonisch informiert worden, dass er bei der Staatsanwaltschaft arbeite und sowohl ihn, als auch seine Mutter töten würde, da der Beschwerdeführer wisse, was er mit anderen Leuten gemacht habe.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Staatsangehöriger von Georgien, Zugehöriger der georgischen Volksgruppe, orthodoxen Glaubens und geschieden zu sein. Er spreche die Sprachen Georgisch, Russisch und Englisch und habe im Herkunftsstaat die Grundschule von 1989 bis 2000 besucht und sodann von 2000 bis 2005 auf der Universität das Jus Studium (Polizei und Zoll) gemacht; zuletzt habe der Beschwerdeführer als Buchhalter gearbeitet. In Georgien würden die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater im Jahr 2009 verstorben. Der Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2004 Heroin konsumiert und stehe derzeit in einem Entzugsprogramm. Weiters leide er seit 2002 an Hepatitis C. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass ein Kollege bei der Polizei namens römisch 40 im Jahr 2005 zwei Personen entführt und erschossen habe. Im selben Jahr sei auch der Beschwerdeführer von dessen Leuten insgesamt drei Mal angeschossen worden. Auch sei er in den Jahren 2007 bis 2010 und 2011 bis 2012 festgenommen und eingesperrt worden, wobei er gefoltert, geschlagen und verletzt worden sei. Vor zwei Wochen sei der Beschwerdeführer von römisch 40 telefonisch informiert worden, dass er bei der Staatsanwaltschaft arbeite und sowohl ihn, als auch seine Mutter töten würde, da der Beschwerdeführer wisse, was er mit anderen Leuten gemacht habe.
2. Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB angezeigt. Dieses Verfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.03.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.2. Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB angezeigt. Dieses Verfahren wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.03.2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Eigentumswohnung in Tiblisi gelebt habe, elf Jahre die Schule und sodann die Universität besucht habe. Er habe Bank, Finanzwesen und Jus studiert. Er sei geschieden und kinderlos. Seine Mutter habe eine weitere Eigentumswohnung und ein Auto und führe ein Damenbekleidungsgeschäft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien "mittel" gewesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst für die Abteilung für Korruptionsbekämpfung gearbeitet und sodann bei der Polizei, und zwar im Kampf gegen Drogen und Prostitution. Nach einem Vorfall sei er verletzt worden und habe daraufhin, ungefähr im Jahr 2003, begonnen Drogen zu nehmen. Er sei in Georgien drei Jahre lang in einem Drogenersatzprogramm gewesen. Auch leide er seit vielen Jahren an Hepatitis C und sei bereits im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen.
Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei. So habe er im Frühling 2003 beobachtet, wie sein Polizeikollege namens XXXX , angeblich Sohn eines Staatsanwaltes, gemeinsam mit einem anderen in ein Wohnhaus neben dem Polizeigebäude gegangen sei und XXXX daraufhin einen Mann aus dem vierten Stock runtergestoßen habe. Es sei aber niemand bestraft worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer mehrmals verfolgt worden; so sei er im März 2006 zum Friedhof entführt worden und angeschossen worden. Auch als er im Krankenhaus gelegen sei, hätten sie Leute hingeschickt, die ihm gedroht hätten. Er sei ständig verfolgt worden und habe ihm die Polizei trotz erstatteter Anzeige auch nicht geholfen, weshalb er gekündigt habe. Seitdem habe er auch keine staatlichen Stellen aufgenommen. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch zuhause Drohungen bekommen und seien ihm Delikte untergeschoben worden. So sei der Beschwerdeführer zwei Mal im Gefängnis gelandet, obwohl er unschuldig gewesen sei. Zum Schluss hätten sie seinen Bruder mit dem Auto angefahren. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er das Gefängnis oder den Tod. Er habe sich nicht woanders in Georgien niederlassen können, da seine Verfolger überall seien.Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei. So habe er im Frühling 2003 beobachtet, wie sein Polizeikollege namens römisch 40 , angeblich Sohn eines Staatsanwaltes, gemeinsam mit einem anderen in ein Wohnhaus neben dem Polizeigebäude gegangen sei und römisch 40 daraufhin einen Mann aus dem vierten Stock runtergestoßen habe. Es sei aber niemand bestraft worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer mehrmals verfolgt worden; so sei er im März 2006 zum Friedhof entführt worden und angeschossen worden. Auch als er im Krankenhaus gelegen sei, hätten sie Leute hingeschickt, die ihm gedroht hätten. Er sei ständig verfolgt worden und habe ihm die Polizei trotz erstatteter Anzeige auch nicht geholfen, weshalb er gekündigt habe. Seitdem habe er auch keine staatlichen Stellen aufgenommen. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch zuhause Drohungen bekommen und seien ihm Delikte untergeschoben worden. So sei der Beschwerdeführer zwei Mal im Gefängnis gelandet, obwohl er unschuldig gewesen sei. Zum Schluss hätten sie seinen Bruder mit dem Auto angefahren. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er das Gefängnis oder den Tod. Er habe sich nicht woanders in Georgien niederlassen können, da seine Verfolger überall seien.
Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet führte er an, dass er keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einmal wöchentlich einen Deutschkurs in der Unterkunft. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, habe Kontakt zu Österreichern und Tschetschenen und habe sich in Österreich gut eingelebt. Zurzeit befinde er sich in Behandlung und in Substitutionstherapie. Im Herkunftsstaat würden auch weiterhin die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in der Eigentumswohnung leben. Der Beschwerdeführer habe täglich Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte der Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat auszugsweise ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen sieben Tagen gegeben.
Vorgelegt wurden:
* Befund des Universitätsklinikums St. Pölten, Abteilung für Neurologie (in Kopie)
* Betreuungsvertrag für Substitutionstherapie (in Kopie)
* Medikamentenblatt (in Kopie)
* Ein Ambulanzbrief Landesklinikum Lilienfeld, Abteilung Innere Medizin vom 13.05.2015 (in Kopie)
* Laborbefunde vom 05.05.2015 (in Kopie)
* Eine Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Wien vom 30.03.2015 (in Kopie)
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt und g