RS Vfgh 2019/3/13 UA4/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art53, Art138b Abs1 Z7
VfGG §56i
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §46
InformationsordnungsG §4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen näher bezeichnete Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses bzw dessen Funktionären; keine Möglichkeit der Anrufung des VfGH zur Änderung der Klassifizierungsstufe von "eingeschränkt" in "geheim" betreffend an den Nationalrat übermittelte Informationen; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Darlegung des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte hinsichtlich der Hinderung einer Vertrauensperson zur Abgabe einer Wortmeldung

Rechtssatz

Der VfGH sieht keinen Anlass, von seiner Rsp betreffend das Ausscheiden der Anrufung des VfGH wegen einer - behauptetermaßen unzutreffenden - Klassifizierung der dem Nationalrat übermittelten Informationen abzugehen (VfGH 11.12.2018, UA2/2018 und UA4/2018). Den beschwerdeführenden Parteien kommt im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG nicht das Recht zu, die Weigerung des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre, der Höherklassifizierung von Daten der beschwerdeführenden Parteien nach dem Informationsordnungsgesetz auf Grund einer Höherklassifizierung durch den BMVRDJ "Rechnung zu tragen und Folge zu leisten" sowie die "trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [...] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre" beim VfGH zu bekämpfen.

In einem Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG ist es dem VfGH verwehrt, über das in der Beschwerde ausdrücklich angeführte, konkrete Verhalten (hier: "das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in der Befragung der Auskunftsperson [...] am 16.10.2018 - nämlich die Hinderung der Vertrauensperson [...] daran, sich wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden - durch das die Vertrauensperson [...] an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß § 4[6] Abs. 3 dritter Satz VO-UA gehindert und [die erstbeschwerdeführende Partei] somit in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt wurde") hinaus über sonstiges (von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht näher bezeichnetes) Verhalten der Mitglieder oder Funktionäre des Untersuchungsausschusses zu erkennen. Der VfGH hat sich im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG weiters auf die Feststellung zu beschränken, ob das ausdrücklich in Beschwerde gezogene Verhalten die konkret geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verletzt. Der VfGH hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob in andere als die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde.

Für den VfGH besteht allerdings kein Zweifel, dass es sich bei dem von der erstbeschwerdeführenden Partei geltend gemachten Recht, dass sich die von der Auskunftsperson herangezogene Vertrauensperson gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt wenden kann, um ein Recht handelt, das mit einem Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG in Beziehung stehen kann, dessen Verletzung durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines Mitgliedes eines Untersuchungsausschusses bzw eines in §56i Abs1 VfGG genannten Funktionärs eines Untersuchungsausschusses vor dem VfGH jedoch nicht isoliert geltend gemacht werden kann.

Gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA kann sich die von der Auskunftsperson herangezogene Vertrauensperson "bei Verletzung der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden". Diese Bestimmung macht deutlich, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, sich an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden, einen Konnex zwischen der Behauptung einer Verletzung der Verfahrensordnung und einem behaupteten Eingriff in Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson verlangt.

Da die erstbeschwerdeführende Partei allerdings in ihrer Beschwerde bloß eine Verletzung des §46 Abs3 dritter Satz VO-UA geltend gemacht hat, ohne darzutun, in welche konkreten Persönlichkeitsrechte der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson durch den BVT-Untersuchungsausschuss oder dessen Funktionäre eingegriffen wurde, erweist sich die Beschwerde mangels Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • UA4/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2019 UA4/2018

Schlagworte

Nationalrat, VfGH / Untersuchungsausschuss, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:UA4.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten