§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:

1.

der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;

2.

der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;

3.

der Ermittlungsbeauftragte;

4.

der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens

1.

eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,

2.

eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder

3.

eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses

beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.

(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.

(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.

(6) Die Äußerung hat zu enthalten:

1.

den Sachverhalt;

2.

die erforderlichen Beweise;

3.

die Stellungnahmen gemäß Abs. 5.

(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.

(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56i VfGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56i VfGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 56i VfGG


Entscheidungen zu § 56i VfGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56i VfGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56i VfGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VfGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 55 VfGG§ 56 VfGG§ 56a VfGG§ 56b VfGG§ 56c VfGG a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird§ 56d VfGG b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates§ 56e VfGG c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erheb§ 56f VfGG d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stel§ 56g VfGG e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladun§ 56h VfGG f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsb§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen§ 56k VfGG i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt§ 57 VfGG§ 57a VfGG§ 58 VfGG§ 59 VfGG§ 60 VfGG§ 61 VfGG§ 61a VfGG§ 61b VfGG
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56h VfGG
§ 56j VfGG