TE Vwgh Beschluss 2019/3/15 Ra 2019/18/0064

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie Hofrat Mag. Nedwed und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2018, L510 1424050-2/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 25. November 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. März 2013 rechtskräftig abgewiesen. Die negative asylrechtliche Entscheidung war mit einer Ausweisung des Revisionswerbers in die Türkei verbunden.

2 Am 29. Juni 2016 stellte der Revisionswerber, der im Juli 2013 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war, zwischenzeitlich in Istanbul gelebt hatte und im Jahr 2016 wieder nach Österreich zurückgekehrt war, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung gab der Revisionswerber zu seinen Fluchtgründen an, er wäre in der Türkei früher oder später (so wie andere Bewohner des Dorfes, aus dem er stamme, bzw. so wie auch sein Onkel) verhaftet worden, weil er Kurde sei. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA fügte er hinzu, er habe an Demonstrationen für die prokurdische Partei HDP teilgenommen und habe auch Flugblätter verteilt.

3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. Februar 2018 wurde dieser Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Weiters hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

4 In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verwies der Revisionswerber u.a. auf seine Teilnahme an einer Demonstration in Österreich, die sich gegen die Inhaftierung eines Vorsitzenden der HDP gerichtet habe, sowie darauf, dass viele "HDP-Politiker" in der Türkei festgenommen worden seien, weil man ihnen vorwerfe, den Terrorismus zu unterstützen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6 Das BVwG schloss sich mit näherer Begründung der Beurteilung des BFA an, wonach sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die durch den Revisionswerber geltend gemachten Fluchtgründe nicht geändert habe und sich dessen Vorbringen im Wesentlichen weiterhin auf dieselben Umstände stütze wie im ersten Asylverfahren. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2018, E 2731/2018-10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese mit Beschluss vom 28. Jänner 2019, E 2731/2018-12, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und zwar einerseits betreffend § 68 Abs. 1 AVG sowie andererseits betreffend die Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits ausführlich mit den Voraussetzungen für die Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG auseinandergesetzt. Demnach entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187).

13 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, mwN).

14 Soweit der Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA anführte, in seinem Heimatstaat drohe ihm schlechte Behandlung bzw. Verhaftung, weil er Kurde sei, ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach dieses Vorbringen bereits Inhalt des rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens gewesen sei und ihm daher der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, nicht im Einklang mit der zu § 68 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stünde. Der Revisionswerber hat nach seinen eigenen Angaben vor dem BFA - anders als die Revision darzustellen versucht - seit vielen Jahren in Istanbul (und nicht in einem mehrheitlich von Kurden bewohnten Dorf) gelebt. Soweit er seine Verfolgungsgefahr im Folgeantrag - wie schon im ersten Asylverfahren - mit der bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet, vermag die Revision nicht substantiiert aufzuzeigen, dass sich aus der zwischenzeitigen Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei für die Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz eine vom Bundesverwaltungsgericht nicht beachtete relevante Änderung ergeben hätte.

15 Hinsichtlich der weiteren vom Revisionswerber anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA ins Treffen geführten Fluchtgründe, nämlich seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie des Verteilens von Flugblättern für die HDP, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern diesen behaupteten Sachverhaltsänderungen in Anbetracht der Länderberichte, auf denen das vorliegende Verfahren beruht, rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung zukommt. Der Revisionswerber nahm entsprechend seinen Schilderungen vor dem BFA in untergeordneter Weise an (im Übrigen selbst über Nachfrage zu dem behaupteten politischen Engagement für die HDP nicht näher bezeichneten) Demonstrationen für die HDP teil. Die den Entscheidungen des BFA und des BVwG zugrunde gelegten Berichte über die aktuelle Situation in der Türkei enthalten u.a. nähere Informationen über gegen Bürgermeister und Parlamentsabgeordnete der HDP geführte Strafverfahren, über gegen Parteibüros der HDP gerichtete Anschläge sowie über die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei nach dem im Juli 2016 gescheiterten Putschversuch. Diese Berichte setzen sich zudem mit der Situation von Rückkehrern auseinander, wobei demnach Personen, die in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien, Gefahr liefen, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassten, wenn sie in die Türkei einreisten. Die Beteiligung an Demonstrationen zur Unterstützung kurdischer Belange sei nach den genannten Berichten in der Türkei nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden könne. Angesichts dieser Berichtslage erweist sich die einzelfallbezogene Einschätzung des BVwG, wonach die bloße Teilnahme des Revisionswerbers an Demonstrationen für die HDP und das Verteilen von Flugblättern zu keiner maßgeblichen Änderung des Sachverhalts geführt habe, als vertretbar. Im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Berichten werden in der Zulässigkeitsbegründung auch keine Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht.

16 Wenn der Revisionswerber in der Beschwerde und daran anschließend in der Revision vorbringt, dass "HDP-Politiker" in der Türkei festgenommen würden, genügt es festzuhalten, dass der Revisionswerber nach seinem eigenen Vorbringen weder "HDP-Politiker" noch Mitglied der HDP ist (vgl. im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit von Folgeanträgen auf Grund geänderten Sachverhalts, die - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Sofern in der Zulässigkeitsbegründung weiters zur Begründung einer aktuellen Verfolgung des Revisionswerbers ausgeführt wird, dass politisch motivierte Verfolgungen in der Türkei nunmehr auch einfache Bürger beträfen, denen willkürlich eine Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen werde, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen erstmals im Revisionsverfahren erstattet wurde und daher dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot unterliegt.

17 Ferner übersieht die Revision, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435; 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, mwN).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180064.L00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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