TE Vwgh Beschluss 2019/3/19 Ra 2017/16/0185

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art133 Abs4
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U H M in D, vertreten durch die Cabjolsky & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2016, Zl. RV/7100308/2016, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin kaufte von ihrem Vater Liegenschaftsanteile und entrichtete den vereinbarten Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter selbstberechnet. Unter Berufung auf einen gut vier Monate später geschlossenen und bereits eine Aufsandungserklärung enthaltenden Aufhebungsvertrag beantragte die Revisionswerberin, die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG nicht festzusetzen. Diesen Antrag wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ab. 1 Die Revisionswerberin kaufte von ihrem Vater Liegenschaftsanteile und entrichtete den vereinbarten Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter selbstberechnet. Unter Berufung auf einen gut vier Monate später geschlossenen und bereits eine Aufsandungserklärung enthaltenden Aufhebungsvertrag beantragte die Revisionswerberin, die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 17, GrEStG nicht festzusetzen. Diesen Antrag wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab, weil u. a. der Kaufpreis nicht rückerstattet worden sei. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab, weil u. a. der Kaufpreis nicht rückerstattet worden sei. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111) abgewichen, wonach es für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nur auf den Erwerb eines Rechtstitels für die Übereignung ankomme und nicht darauf, ob das Titelgeschäft in der Folge erfüllt werde, und dass damit insbesondere eine bücherliche Eintragung des Eigentumserwerbes für den Erwerber gerade nicht von Bedeutung sei. 6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111) abgewichen, wonach es für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG nur auf den Erwerb eines Rechtstitels für die Übereignung ankomme und nicht darauf, ob das Titelgeschäft in der Folge erfüllt werde, und dass damit insbesondere eine bücherliche Eintragung des Eigentumserwerbes für den Erwerber gerade nicht von Bedeutung sei.

7 Das Bundesfinanzgericht stützte demgegenüber seine Entscheidung (auch) darauf, dass die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG erforderliche Wiederherstellung des früheren Zustandes auch in der Rückstellung der Gegenleistung ihren Niederschlag findet. Darauf kam es in dem von der Revisionswerberin für ihre Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnis jedoch nicht an, weil nach dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt der Kaufpreis erst gar nicht entrichtet wurde. Schon deshalb liegt eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. 7 Das Bundesfinanzgericht stützte demgegenüber seine Entscheidung (auch) darauf, dass die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG erforderliche Wiederherstellung des früheren Zustandes auch in der Rückstellung der Gegenleistung ihren Niederschlag findet. Darauf kam es in dem von der Revisionswerberin für ihre Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnis jedoch nicht an, weil nach dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt der Kaufpreis erst gar nicht entrichtet wurde. Schon deshalb liegt eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160185.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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