TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/22 98/07/0078

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §3 Abs4;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des KH in D, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1998, Zl. LF1Fo-171, (mitbeteiligte Parteien: 1. K in D, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, Hamerlingstraße 1, 2. MH), betreffend Aufforstung landwirtschaftlicher Kulturflächen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien (mP) sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 912/2; KG D. Im Südosten grenzt dieses Grundstück an den Weg Grundstück Nr. 1742. Das seit Juni 1998 im Eigentum des Beschwerdeführers (Bfr) stehende Grundstück Nr. 951 liegt den vorerwähnten Grundstücken, getrennt durch den rd. 4 m breiten Weg, gegenüber.

Im Dezember 1996 beantragten die mP die behördliche Zustimmung zur Kulturumwandlung ihres Grundstückes durch Aufforstung. Der Rechtsvorgänger im Eigentum des Bfrs sprach sich dagegen aus.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. April 1997 wurde die beantragte Aufforstung gestützt auf das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 bewilligt und ausgesprochen, dass "entlang der Grenze" zum Grundstück des Bfrs ein holzvegetationsfreier Streifen von 3 m einzuhalten ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Januar 1998 wurde die dagegen erhobenen Berufung des Rechtsvorgängers des Bfrs im Eigentum abgewiesen. Die Behörde erster Instanz sei nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei davon ausgegangen, dass die Grenze wie aus der Anlage zum erstinstanzlichen Bescheid ersichtlich verlaufe. Die Berufungsbehörde lege diese Anlage ihrer Beurteilung zugrunde. Hinsichtlich möglicher Bewirtschaftungsnachteile infolge zu erwartender Durchwurzelung und Beschattung hätte der Bfr keine konkreten Einwendungen gemacht. Die belangte Behörde gehe aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Amtssachverständigen davon aus, dass das Freihalten eines holzvegetationsfreien Streifens im Ausmaß von 7 m ausreichend sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28. Mai 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde des Rechtsvorgängers des Bfrs.

In der Folge gab der Bfr die Erklärung ab, dass er nunmehr Eigentümer des Grundstückes Nr. 951, KG D., sei und als Rechtsnachfolger in das anhängige Beschwerdeverfahren eintrete. Der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Bfrs gab die Erklärung ab, dass die Änderung der Parteienbezeichnung auf den nunmehrigen Bfr erfolgen könne.

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, der angefochtene Bescheid greife in den Naturschutz ein; im durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren sei keine Parteistellung gewährt worden. Im Umkreis des aufzuforstenden Grundstückes sei in den letzten Jahren eine starke Verwaldung eingetreten. Ehemalige Ackergebiete würden aufgeforstet; dadurch werde in den Wasserhaushalt des Bodens nachteilig eingegriffen und würden auch klimatische Veränderungen verursacht. Dies bewirke wesentliche Ertragseinbußen; entsprechende Feststellungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Die bewilligte Kulturumwandlung widerspreche jedenfalls den öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft. Die belangte Behörde habe sich mit den Ausführungen des Sachverständigen im Naturschutzverfahren nicht auseinandergesetzt. In diesem Gutachten sei von einem Grenzstreifen von 5 m die Rede; der Naturschutzsachverständige schlösse also eine Beeinflussung durch Beschattung und Durchwurzelung erst bei einem Grenzstreifen von insgesamt 9 m aus. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der frei zu haltende Grenzstreifen je nach Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung festzusetzen sei. Weder die belangte Behörde noch der beigezogene Sachverständige hätten festgestellt, welche Beeinträchtigung des Grundstückes des Bfrs tatsächlich erfolge. Die Mitbeteiligten hätten bereits eine Aufforstung vorgenommen. Zur Grundgrenze des Bfrs seien Ahornbäume gepflanzt worden. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde feststellen müssen, welchen Wuchs derartige Laubbäume hätten und welche Reichweite der Krone bzw. der Wurzeln zu erwarten sei. Ahornbäume würden eine Länge von mehr als 10 m erreichen und nicht tief in den Boden wachsen. Durch die breitflächige Bewurzelung würde der Wiese des Bfrs Nährstoff entzogen und es käme zu weit reichenden Ernteausfällen. Erfahrungsgemäß hätten Ahornbaumkronen einen Durchmesser von bis zu 24 m. Die Bäume seien direkt mit dem Stamm entlang des Zaunes gesetzt worden. Die Baumkrone reiche daher bei weitem über den öffentlichen Weg auf das Grundstück des Bfrs. Laubbäume verursachten durch das herabfallende Laub im Herbst einen erheblichen Schaden; das abgedeckte Gras sterbe ab. Da die Parzelle Nr. 912/3 einen steilen Hang darstelle, könne es trotz der südwestlichen Lage der aufzuforstenden Grundstücke zum Grundstück Nr. 951 nach einigen Jahren zu einer Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung von Westen her kommen.

Beim Ortsaugenschein am 2. Dezember 1996 habe der Bfr darauf hingewiesen, dass ihm nördlich des öffentlichen Weges Nr. 1742 noch ein Grundstreifen von 20 m in einer Breite von 2,5 m bis 4,7 m gehöre; dies sei ein Teil des Grundstückes Nr. 951. Die von der belangten Behörde herangezogene Vermessungsurkunde beinhalte nicht eine Vermessung des südlichen Bereiches der aufzuteilenden Grundstücke Nr. 912/1 bis Nr. 912/3 und Nr. 914/2. Die belangte Behörde gelange daher zur falschen Feststellung, wonach das Grundstück Nr. 912/3 direkt an das Weggrundstück angrenze. Vor einigen Jahren sei eine Begradigung des Kurvenverlaufes des Weges vorgenommen worden, sodass der dadurch im Norden freiwerdende Teil dem Grundstück Nr. 951 zugefallen sei. Im Jahre 1974 sei eine Verbreiterung des Weges durch eine Interessentengemeinschaft erfolgt. Der im Gesetz vorgeschriebene holzvegetationsfreie Streifen sei von der richtigen Grundstücksgrenze aus festzulegen. Die präjudizielle Vorfrage des Grenzverlaufes hätte im Hinblick auf das anhängige Grenzstreitverfahren vor dem Bezirksgericht Ybbs die belangte Behörde veranlassen müssen, das Verwaltungsverfahren zu unterbrechen. Der nunmehr vom Bfr beanspruchte Grundstücksstreifen von 20 m Länge sei von seinem Rechtsvorgänger immer bewirtschaftet worden. Die mP selbst hätten diese Grenze anerkannt und entlang dieser einen Zaun gesetzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Erstmitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom Dezember 1996 auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung für ihre Grundstücke Nr. 912/1 und Nr. 912/13, KG D., nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) überwiegend die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt ist. Ist im Flächenwidmungsplan innerhalb der Widmungsart Grünland keine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt, dann sind für die Einstufung der betreffenden Grundflächen als landwirtschaftliche Kulturflächen deren Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung maßgebend.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Grundflächen, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i. d.F. BGBl. Nr. 970/1993).

...

§ 2

Kulturumwandlung

(1) Auf landwirtschaftlichen Kulturflächen sowie auf diesen benachbarten Grundstücken darf eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Als benachbart gelten Grundstücke, die nicht weiter als 10 m von den von der Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind. Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gilt,

a) die Aufforstung,

...

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lässt. Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, soweit es sich um die Kulturumwandlung einer im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Fläche handelt.

(4) Wenn die beabsichtigte Maßnahme zwar nicht diesem Interesse widerspricht, aber für eine benachbarte landwirtschaftliche Kulturfläche Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation frei zu halten. Dessen Breite ist von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung so festzusetzen, dass der von der Holzvegetation freie Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche mindestens 3 und höchstens 10 m, im Allgemeinen jedoch 5 m beträgt.

...

§ 4

Parteien

Die Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte über die betroffenen Grundstücke sowie die zuständige Bezirksbauernkammer haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung."

Gemäß § 4 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 kommt somit dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten betroffener Grundstücke Parteistellung in den nach diesem Gesetz abzuführenden Verfahren zu. § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ordnet im Verfahren zur Kulturumwandlung landwirtschaftlicher Grundstücke auch die Hintanhaltung von Bewirtschaftungsnachteilen benachbarter landwirtschaftlicher Kulturflächen unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen an. Diese Vorschrift dient im Hinblick auf ihren Regelungszweck nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gewährt dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturfläche eine Berechtigung, nach welcher das durchsetzbare subjektiv-öffentliche Recht - wie vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht - auf Erteilung von Auflagen zur Verhinderung von Bewirtschaftungsnachteilen der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen gewährt wird. Die Parteistellung nach § 4 im Zusammenhang mit dem subjektiv-öffentlichen Recht des § 2 Abs. 4 des NÖ Kulturflächenflächenschutzgesetzes 1994 ist an das Grundeigentum oder an eine sonstige Nutzungsberechtigung des betroffenen Grundstückes, somit an ein bestimmtes Recht an einer Sache gebunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/10/0255), weshalb vom Vorliegen eines dinglichen Bescheides auszugehen ist. Die Entscheidung über das subjektiv-öffentliche Recht bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf solche der Person ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0026, mit weiteren Nachweisen). Solche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Aufgrund des Eigentumsüberganges am Grundstück Nr. 951 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durfte demnach der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück in die Stellung des Rechtsvorgängers als Partei eintreten. Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist demnach der neue Eigentümer dieses Grundstückes (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 24. April 1997, Zl. 94/06/0253).

Der Rechtsvorgänger des Bfrs hat im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994 durch die bewilligte Aufforstung Bewirtschaftungsnachteile infolge Durchwurzelung und Beschattung geltend gemacht. Als Grundeigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines betroffenen Grundstückes kann er zwar die beantragte Kulturumwandlung nicht verhindern, je nach Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung ist jedoch durch Auflage ein von der Holzvegetation freier Abstand zur Grenze der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturfläche bis zu höchstens 10 m von der Behörde festzusetzen.

Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige die behaupteten Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung bei einem Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche von 7 m für ausreichend angesehen. Der naturschutzfachliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8. April 1997 einen Abstand von 9 m für ausreichend angesehen. Die Behörde erster Instanz folgte dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, auf welches auch der Sachverständige der belangten Behörde - ohne nähere Begründung - Bezug nimmt.

Aufgrund der vorliegenden Befunde kann jedoch aus keinen der genannten Gutachten logisch nachvollziehbar der Schluss gezogen werden, bei einem Abstand von 7 (oder 9) m sei ein Bewirtschaftungsnachteil im Sinne des § 2 Abs. 4

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 für den Eigentümer des Grundstückes Nr. 951 auszuschließen. Für die Festsetzung der Breite des Abstandes sieht § 2 Abs. 4 leg. cit. als Entscheidungsgrundlage Feststellungen für erforderlich an, aus denen die "Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation durch Beschattung oder Durchwurzelung "erschlossen werden kann. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der Kulturumwandlung im Sinne einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. die Erforderlichkeit der Feststellung, welche Bäume auf dem aufzuforstenden Grundstück angepflanzt werden, welche Höhe mit welchem Schattenwurf diese erreichen und wie weit deren Durchwurzelung reichen wird. Erst dann kann abschließend eine Aussage über die zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf die betroffenen Grundstücke getroffen und der Abstand zur Grenze im Sinne des § 2 Abs. 4

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 festgesetzt werden.

In der Berufung hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücksstreifens sei, welches unmittelbar an das aufzuforstende Grundstück Nr. 912/3 grenzt. Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat in seinem Gutachten bezüglich der Grundstücksgrenzen zwar auf die Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. G.L. aus dem Jahre 1968 Bezug genommen, jedoch ausdrücklich in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers "behauptete Grenzverlauf" geklärt werden müsse. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht einsichtig begründet, warum der vom Sachverständigen aus dem Katasterplan ermittelte Grenzverlauf richtig ist und die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, er grenze mit einer Grundfläche, die ihm gehört oder die er berechtigterweise nutzt, an ein(en) Grundstück(teil) der von der Aufforstung betroffenen Grundstücke der mitbeteiligten Parteien. Erst wenn feststeht, wo die Grenze der betroffenen landwirtschaftlichen Kulturflächen des Beschwerdeführers verlaufen, kann aber der Abstand im Sinne des § 2 Abs. 4 NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 abschließend festgesetzt werden.

Im Hinblick auf die zuletzt aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG spruchgemäß mit der Aufhebung dieses Bescheides vorzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. April 1999

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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